Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 9 lit a StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 9 Litera a, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Gestützt auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO moniert der Beschwerdeführer eine verfehlte Wiedergabe des Tatortes im Spruch. Wie in den Urteilsgründen ausgeführt (US 6 und US 13 f) fand die dem Rechtsmittelwerber vorgeworfene Vergewaltigung in der Schweiz, aber nicht in Winterthur, sondern in Benken statt. Dieser vom Nichtigkeitswerber aufgezeigte Widerspruch zwischen dem Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO und den Gründen betrifft allerdings keinen entscheidungswesentlichen Umstand, der für die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) von Bedeutung ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 272), sodass diese Divergenz auf sich beruhen kann.Gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO moniert der Beschwerdeführer eine verfehlte Wiedergabe des Tatortes im Spruch. Wie in den Urteilsgründen ausgeführt (US 6 und US 13 f) fand die dem Rechtsmittelwerber vorgeworfene Vergewaltigung in der Schweiz, aber nicht in Winterthur, sondern in Benken statt. Dieser vom Nichtigkeitswerber aufgezeigte Widerspruch zwischen dem Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO und den Gründen betrifft allerdings keinen entscheidungswesentlichen Umstand, der für die Subsumtion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) von Bedeutung ist vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 272), sodass diese Divergenz auf sich beruhen kann.
In der Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 23. April 2007 gestellten Antrags auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass es „bei der Zeugin Angela F***** nicht durch einen Schlag zu einem Abbrechen des Backenzahnes des linken Oberkiefers gekommen ist" (S 170/II). Dieses Beweisbegehren bezog sich unmissverständlich auf den gegen den Angeklagten gerichteten weiteren Vorwurf einer durch eine heftige Ohrfeige verursachte Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Anklagepunkt C in ON 19) und steht daher in keinem Zusammenhang mit der im Schuldspruch vorgeworfenen Tat. Dieser Anklagepunkt wurde in der unter Verzicht auf Neudurchführung fortgesetzten Hauptverhandlung vom 30. Juli 2007 aus dem Verfahren gemäß § 57 StPO aF ausgeschieden (S 197/II). Auf die erst im Rechtsmittel vorgebrachten Erwägungen zur Beweisrelevanz eines derartigen Gutachtens in Bezug auf den im Schuldspruch dargestellten Sachverhalt war hingegen keine Rücksicht zu nehmen, weil die Berechtigung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 23. April 2007 gestellten Antrags auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass es „bei der Zeugin Angela F***** nicht durch einen Schlag zu einem Abbrechen des Backenzahnes des linken Oberkiefers gekommen ist" (S 170/II). Dieses Beweisbegehren bezog sich unmissverständlich auf den gegen den Angeklagten gerichteten weiteren Vorwurf einer durch eine heftige Ohrfeige verursachte Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Anklagepunkt C in ON 19) und steht daher in keinem Zusammenhang mit der im Schuldspruch vorgeworfenen Tat. Dieser Anklagepunkt wurde in der unter Verzicht auf Neudurchführung fortgesetzten Hauptverhandlung vom 30. Juli 2007 aus dem Verfahren gemäß Paragraph 57, StPO aF ausgeschieden (S 197/II). Auf die erst im Rechtsmittel vorgebrachten Erwägungen zur Beweisrelevanz eines derartigen Gutachtens in Bezug auf den im Schuldspruch dargestellten Sachverhalt war hingegen keine Rücksicht zu nehmen, weil die Berechtigung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) begehrt mit dem Hinweis darauf , dass die vorgeworfene Vergewaltigung nicht - wie im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO genannt - in Winterthur, sondern in Benken stattgefunden hat, einen Freispruch, legt aber nicht dar, weshalb solcherart die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter § 201 Abs 1 StGB verfehlt gewesen sein soll.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) begehrt mit dem Hinweis darauf , dass die vorgeworfene Vergewaltigung nicht - wie im Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO genannt - in Winterthur, sondern in Benken stattgefunden hat, einen Freispruch, legt aber nicht dar, weshalb solcherart die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter Paragraph 201, Absatz eins, StGB verfehlt gewesen sein soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.