Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden war zunächst gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Urteil insofern zum Nachteil des Angeklagten Walter A und des rechtskräftig abgeurteilten Helmut Konrad C mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO behaftet ist, als die im Spruch ersichtlichen Vorhaftzeiten nicht auf die Strafen angerechnet wurden. Bei Walter A war diese Vorhaft - ungeachtet deren Berücksichtigung im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.April 1983, 27 Vr 239/83-14 - anzurechnen, weil eine solche in jedem der zueinander im Verhältnis des § 56 StPO stehenden Verfahren zur Gänze anzurechnen ist; erst bei der Vollstreckung ist die Vorhaft sodann auf die zunächst zu vollziehende Strafe faktisch anzurechnen, worauf die spruchgemäße Anrechnung in dem anderen Urteil gegenstandslos wird (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 38 RN. 7). Ein solcher Vollzug ist in dem oben angeführten Verfahren jedoch nicht aktenkundig. Aus dem Akt (S. 371/I) ergibt sich ferner, daß Helmut Konrad C in dieser Strafsache über Auftrag des erkennenden Gerichts am 9.Juni 1983 in der Zeit von 6.15 Uhr bis 8.45 Uhr in Verwahrung gehalten wurde. Die Berufung des Angeklagten Walter A ist nicht berechtigt, hingegen war jener des Angeklagten Roland B teilweise Folge zu geben. Im Hinblick auf die Vielzahl der Angriffe, den relativ langen Deliktszeitraum und die gewerbsmäßige Begehung schwerer Diebstähle ist die über Walter A verhängte Mindeststrafe nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld nicht zu hoch ausgefallen und trägt auch den im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätzen über die Strafbemessung Rechnung, sodaß kein Anlaß für eine Herabsetzung besteht.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden war zunächst gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Urteil insofern zum Nachteil des Angeklagten Walter A und des rechtskräftig abgeurteilten Helmut Konrad C mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet ist, als die im Spruch ersichtlichen Vorhaftzeiten nicht auf die Strafen angerechnet wurden. Bei Walter A war diese Vorhaft - ungeachtet deren Berücksichtigung im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.April 1983, 27 römisch fünf r 239/83-14 - anzurechnen, weil eine solche in jedem der zueinander im Verhältnis des Paragraph 56, StPO stehenden Verfahren zur Gänze anzurechnen ist; erst bei der Vollstreckung ist die Vorhaft sodann auf die zunächst zu vollziehende Strafe faktisch anzurechnen, worauf die spruchgemäße Anrechnung in dem anderen Urteil gegenstandslos wird vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 Paragraph 38, RN. 7). Ein solcher Vollzug ist in dem oben angeführten Verfahren jedoch nicht aktenkundig. Aus dem Akt (S. 371/I) ergibt sich ferner, daß Helmut Konrad C in dieser Strafsache über Auftrag des erkennenden Gerichts am 9.Juni 1983 in der Zeit von 6.15 Uhr bis 8.45 Uhr in Verwahrung gehalten wurde. Die Berufung des Angeklagten Walter A ist nicht berechtigt, hingegen war jener des Angeklagten Roland B teilweise Folge zu geben. Im Hinblick auf die Vielzahl der Angriffe, den relativ langen Deliktszeitraum und die gewerbsmäßige Begehung schwerer Diebstähle ist die über Walter A verhängte Mindeststrafe nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld nicht zu hoch ausgefallen und trägt auch den im Paragraph 32, StGB normierten allgemeinen Grundsätzen über die Strafbemessung Rechnung, sodaß kein Anlaß für eine Herabsetzung besteht.
Bei Berücksichtigung der Art der Taten, des Vorlebens des Angeklagten Walter A (er wurde wegen § 88 Abs. 1 und § 88 Abs. 1 und Abs. 4 StGB zu jeweils einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt) und des Umstandes, daß er die Diebstähle in der Absicht begangen hat, sich durch die Wiederholung derselben Geld zu beschaffen, bedarf es der Vollstreckung der Strafe, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 StGB liegen sohin nicht vor.Bei Berücksichtigung der Art der Taten, des Vorlebens des Angeklagten Walter A (er wurde wegen Paragraph 88, Absatz eins und Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu jeweils einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt) und des Umstandes, daß er die Diebstähle in der Absicht begangen hat, sich durch die Wiederholung derselben Geld zu beschaffen, bedarf es der Vollstreckung der Strafe, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, StGB liegen sohin nicht vor.
Beim Angeklagten Roland B war bei der Strafbemessung auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.Mai 1983, 25 Vr 1277/83, mit welchem über diesen Berufungswerber wegen Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2Beim Angeklagten Roland B war bei der Strafbemessung auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.Mai 1983, 25 römisch fünf r 1277/83, mit welchem über diesen Berufungswerber wegen Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2
und Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wurde, gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen. Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, daß bei gemeinsamer Aburteilung des gegenständlichen Delikts und der oben angeführten Straftat unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Angeklagte noch keine Strafhaft verbüßt hat, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten gerecht geworden wäre. Demgemäß war die im vorliegenden Verfahren ausgemessene Freiheitsstrafe (gemäß § 40 StGB) auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren.und Absatz 3, StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wurde, gemäß Paragraph 31, StGB Bedacht zu nehmen. Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, daß bei gemeinsamer Aburteilung des gegenständlichen Delikts und der oben angeführten Straftat unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Angeklagte noch keine Strafhaft verbüßt hat, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten gerecht geworden wäre. Demgemäß war die im vorliegenden Verfahren ausgemessene Freiheitsstrafe (gemäß Paragraph 40, StGB) auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren.
Bei diesem Angeklagten spricht die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe wegen § 146 und 133 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gegen eine günstige Zukunftsprognose und damit gegen die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB Auch dem Begehren auf Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der im Gesetz vorgesehenen Freiheitsstrafe konnte nicht näher getreten werden, weil es im Hinblick auf dieses Vorleben der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Bei diesem Angeklagten spricht die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe wegen Paragraph 146 und 133 Absatz eins und Absatz 2, StGB gegen eine günstige Zukunftsprognose und damit gegen die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB Auch dem Begehren auf Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der im Gesetz vorgesehenen Freiheitsstrafe konnte nicht näher getreten werden, weil es im Hinblick auf dieses Vorleben der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.