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Entscheidung 12 Os 38/87×

Entscheidung 12 Os 38/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os38/87

Entscheidungsdatum

21.05.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Mai 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef Bruno W*** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.Jänner 1987, GZ 9 römisch fünf r 3635/86-44, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, und des Verteidigers Dr. Lackner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlaß wird jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 27-jährige Josef Bruno W*** (zu I/) des Verbrechens der versuchten

Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB (zu II/) des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, "zweiter Deliktsfall" (richtig:

zweiter Strafsatz; vergleiche EvBl 1982/198 und SSt 55/16) StGB und (zu II/2) des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, "erster Deliktsfall" (richtig: erster Strafsatz) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er

I/ am 22.Oktober 1986 in Gamlitz/Bezirk Leibnitz versucht, an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen, indem er im Wirtschaftsgebäude seiner Mutter Hedwig W*** gelagertes Heu anzündete, wobei das Wirtschaftsgebäude aber letztlich durch den raschen Einsatz der Feuerwehr gerettet werden konnte und nur ein tatsächlicher Schaden von ca 20.000 S entstand;

II/ nachstehend genannte Personen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er sie von Amts wegen zu verfolgender, mit Strafe bedrohter Handlungen falsch verdächtigte, wobei er wußte (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), daß die Verdächtigungen falsch sind, und zwar

1. am 22.Oktober 1986 in Gamlitz den Gelegenheitsarbeiter Viktor S*** des (mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten) Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB, indem er gegenüber dem Inspektor Helmut H*** des Gendarmeriepostens Gamlitz angab, Viktor S*** habe den Brand am Wirtschaftsgebäude seiner Mutter gelegt;

2. die Beamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark Anton K*** und Peter F*** der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, indem er am 24.Oktober 1986 vor dem Kommandanten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark Oberst Walter Z*** angab, am 23.Oktober 1986 von Anton K*** und Peter F*** durch Schläge zu einem Geständnis gezwungen worden zu sein, und am 3.November 1986 in Graz vor dem Untersuchungsrichter behauptete, von den beiden Gendarmeriebeamten auch noch am 24.Oktober 1986 am Gendarmerieposten Spielfeld mißhandelt und verletzt worden zu sein.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 4, 5,, "9" und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen Punkt I/ des Schuldspruches macht der Beschwerdeführer - der Sache nach primär den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO reklamierend - geltend, daß es am objektiven Tatbestand der Brandstiftung fehle, weil er keine Feuersbrunst verursacht habe. Dabei übersieht er, daß ihm nur versuchte Brandstiftung angelastet wird. Für die Strafbarkeit des Delikts nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB in der Erscheinungsform des Versuches ist aber nicht entscheidend, ob an einer fremden Sache ein ausgedehnter, nicht bloß auf einzelne Gegenstände beschränkter, sondern sich weiter ausbreitender Brand, der mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist

vergleiche ÖJZ-LSK 1976/32, 1979/362 ua), wirklich entstanden ist, sondern nur, ob der Täter seinen Entschluß, eine Feuersbrunst an fremdem Eigentum zu bewirken, durch eine Ausführungshandlung oder durch ein der Tatausführung unmittelbar vorangehendes, zur Herbeiführung des erstrebten Deliktserfolgs nicht absolut untaugliches Verhalten betätigt hat. Absolute Untauglichkeit des Versuches läge im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann vor, wenn eine Handlung von der Art, wie sie der Beschwerdeführer gesetzt hat, das Tatbild der Brandstiftung unter keinen wie immer gearteten Umständen hätte verwirklichen können, das inkriminierte Tatverhalten also von der Handlungsweise und vom verwendeten Mittel her generell keinerlei Erfolgschancen besessen hätte. Davon kann vorliegend aber keine Rede sein. Ausgehend von den Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte im hinteren Tennenraum des landwirtschaftlichen Anwesens gelagertes Heu in Brand gesteckt hat und eine Ausbreitung des Brandes durch raschen Feuerwehreinsatz schon in der Entstehungsphase verhindert werden konnte, dieser ansonsten aber zu einer Gefährdung der Nachbarobjekte - des Wohnhauses und des Wirtschaftsgebäudes - hätte führen können vergleiche S 296, 297 d.A), zeigt sich nämlich, daß eine Feuersbrunst nur infolge der Besonderheiten des Einzelfalles, nämlich wegen der geringen Menge des in Brand gesteckten Heus, der geringen Intensität des dadurch entfachten Feuers und der rasch einsetzenden Löscharbeiten nicht ausgebrochen ist, daß aber bei Anlegung eines generalisierenden Maßstabs der Eintritt eines solchen für eine Brandstiftung charakteristischen Deliktserfolgs keinesfalls als denkunmöglich ausgeschlossen werden kann.

Unzutreffend ist ferner der - nominell auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte - Beschwerdeeinwand, es hätte der Prüfung bedurft, ob das entzündete Heu im Eigentum des Angeklagten als Pächter der Liegenschaft gestanden sei und wieviel Heu tatsächlich verbrannte. Denn wesentlich ist nur, ob eine Feuersbrunst an einer fremden Sache entstehen sollte. Eine fremde Sache ist aber eine solche, die nicht im Alleineigentum des Täters steht, mithin ganz oder teilweise einer vom Täter verschiedenen Person gehört. Demnach verantwortet Brandstiftung (bzw versuchte Brandstiftung) auch ein Pächter, der eine Feuersbrunst an Objekten des Verpächters herbeiführen will. Wie vom Erstgericht festgestellt und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden ist, stehen die zu der von ihm gepachteten Landwirtschaft gehörigen Grundstücke samt den darauf befindlichen Bauwerken im Eigentum seiner Mutter Hedwig W***. Objekt des deliktischen Angriffs waren aber die Wirtschafts- und Wohngebäude der Verpächterin, während es sich beim dem Pächter gehörigen Heu bloß um das Mittel zur Tatbegehung gehandelt hat. Soweit die Beschwerde im gegebenen Zusammenhang (auch) einen Verfahrensmangel reklamiert, fehlt es mangels entsprechender Antragstellung in erster Instanz schon an den formalen Voraussetzungen einer Rüge nach der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Der gesetzmäßigen Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes entraten jene Beschwerdeausführungen, die sich gegen den Schuldspruch wegen Verleumdung (Punkte II/1 und II/2) richten. Denn mit dem Hinweis, er befände sich im Beweisnotstand, weil seiner Verantwortung, von Beamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark durch Schläge zu einem Geständnis gezwungen und auch in weiterer Folge von ihnen mißhandelt und verletzt worden zu sein, übereinstimmende Zeugenaussagen einer Reihe von Gendarmeriebeamten entgegenstünden, er sei aber weiterhin von der subjektiven Richtigkeit seiner Darstellung überzeugt, wonach Viktor S*** den Brand gelegt haben könne und sein Geständnis vor der Gendarmerie erzwungen worden sei, zieht der Beschwerdeführer lediglich in unzulässiger und somit unbeachtlicher Weise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Zweifel. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher zur Gänze als nicht begründet, weshalb sie zu verwerfen war.

Aus deren Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß dem Urteil vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Feststellungsmängel im Sinne der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO anhaften:

Beim Tatbestand der Brandstiftung muß sich nämlich der Tätervorsatz auf sämtliche Tatbildmerkmale, mithin auch auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst erstrecken, Feststellungen darüber, ob der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, daß an den Gebäuden des landwirtschaftlichen Anwesens seiner Mutter ein ausgedehntes, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbares Schadensfeuer entstehen sollte, sind vom Erstgericht jedoch nicht getroffen worden. Den Urteilsannahmen zufolge hat es der Angeklagte unterlassen, selbst einen Löschversuch zu unternehmen oder die umliegenden Nachbarn zu alarmieren; er ist jedoch unverzüglich zum 7,5 km entfernten Gendarmeriepostenkommando Gamlitz gefahren, wo er Anzeige gegen Viktor S*** wegen Brandstiftung erstattete. Als der Gendarmerieinspektor Helmut H*** nach kurzer Befragung erkannte, daß der Angeklagte bisher - ersichtlich bewußt - noch nicht die Feuerwehr verständigt hatte, veranlaßte er den unverzüglichen Löscheinsatz der Feuerwehr, welche den Brand rasch eindämmen konnte. Vor der Gendarmerie hatte der Angeklagte auch behauptet, daß meterhohe Flammen aus dem Wirtschaftsgebäude geschlagen hätten, doch war laut Gutachten des Sachverständigen Ing.Günther G*** auf Grund der kaum vorhandenen Brandbelastung ein Auftreten meterhoher Flammen tatsächlich auszuschließen vergleiche S 296 ff d.A). Diese Konstatierungen lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob der Angeklagte nach Überzeugung des Schöffengerichtes wollte, daß eine Feuersbrunst tatsächlich ausbricht (worauf das Unterbleiben unverzüglicher Löschversuche allenfalls hindeuten würde) oder ob sein Verhalten (in der Erwartung, es werde infolge der geringen Intensität des Brandes zu einer Entfesselung der Naturkraft des Feuers gar nicht kommen) lediglich darauf abzielte, Viktor S*** ein für allemal aus seiner Umgebung zu entfernen, indem er ihn in den Verdacht einer Brandstiftung brachte.

Schon infolge des engen beweismäßigen Zusammenhangs zwischen der dem Angeklagten angelasteten versuchten Brandstiftung und dem gegen ihn erhobenen weiteren Vorwurf, Viktor S*** des Verbrechens der (versuchten) Brandstiftung, sowie in weiterer Folge die Gendarmeriebeamten Anton K*** und Peter F*** der Vergehen der Nötigung und der Körperverletzung wissentlich falsch verdächtigt zu haben, erschien eine Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen Verbrechens bzw Vergehens der Verleumdung untunlich und eine Aufhebung des gesamten Urteils angebracht (Paragraph 289, StPO). Zudem lassen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils eindeutige Feststellungen darüber vermissen, ob der Angeklagte die Beamten der Kriminalabteilung des Gendarmeriekommandos für Steiermark Anton K*** und Peter F*** durch die inkriminierten Falschbeschuldigungen der konkreten Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat und ob er sie einer solchen Gefahr aussetzen wollte. Denn zum einen geht das Erstgericht davon aus, daß die Behauptungen des Angeklagten, von den beiden Gendarmeriebeamten durch Schläge zu einem Geständnis gezwungen, sowie in weiterer Folge von ihnen mißhandelt und verletzt worden zu sein, mangels jeglicher Mißhandlungsspuren und wegen seiner ständig wechselnden Verantwortung für unglaubwürdig erachtet worden sind; zum anderen hat es auf die Verpflichtung des Kommandanten des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark und des Untersuchungsrichters zur amtswegigen Prüfung der gegen die Gendarmeriebeamten erhobenen Vorwürfe verwiesen vergleiche S 298, 299 d.A). Auch insoweit reichen die tatsächlichen Urteilsannahmen sohin nicht aus, um verläßlich beurteilen zu können, ob nach Lage des Falles die Wahrscheinlichkeit eines behördlichen Einschreitens gegen die vom Angeklagten von Amts wegen zu verfolgender strafbedrohter Handlungen bezichtigten Beamten bestand und ob der Angeklagte (zumindest dolo eventuali) erwartet hat, daß es aufgrund seiner Faslschbezichtigungen zu derartigen Verfolgungsschritten

kommen werde vergleiche ÖJZ-LSK 1975/144 = SSt 46/39, ÖJZ-LSK 1979/72

= EvBl 1979/152; ÖJZ-LSK 1979/128 = SSt 50/12).

Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO war daher - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - das angefochtene Urteil aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die auch den Strafausspruch erfassende kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E11050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00038.87.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19870521_OGH0002_0120OS00038_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089876 Rechtssatz 26.04.1976Strafrecht
Der Versuch ist untauglich, wenn die Vollendung unter keinen wie immer gearteten Umständen - und zwar insbesondere auch nicht teilweise - realisierbar und damit die geplante Verwirklichung des Deliktes durch Herbeiführung des angestrebten Erfolges auf die v …
RS0091245 Rechtssatz 12.03.1976Strafrecht
Zur absoluten Untauglichkeit des Versuches wird nach der geltenden objektiven Theorie erfordert, dass die Vollendung der Tat objektiv unter keinen Umständen möglich war, es also auch bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losge …
RS0094805 Rechtssatz 07.10.1975Strafrecht
"Feuersbrunst" setzt einen großen, nicht nur auf einzelne Gegenstände beschränkten, sondern sich weiter verbreitenden, ausgedehnten, (fremdes Eigentum) in großem Ausmaß erfassenden Brand voraus.
RS0094846 Rechtssatz 26.11.1975Strafrecht
Brandstiftung an einer mit Miteigentum des Täters stehenden Sache ist nicht dem § 169 Abs 1 StGB, sondern der speziellen Norm des § 169 Abs 2 StGB zu unterstellen. Die Feuersbrunst muß sohin eine Gefahr für das (Miteigentum) Eigentum des Dritten "in großem …
RS0094950 Rechtssatz 21.05.1987Strafrecht
Eine fremde Sache ist eine solche, die nicht im Alleineigentum des Täters steht, mithin ganz oder teilweise einer vom Täter verschiedenen Person gehört. Demnach verantwortet Brandstiftung (bzw versuchte Brandstiftung) auch ein Pächter, der eine Feuersbrunst …
RS0094953 Rechtssatz 26.04.1977Strafrecht
Eine Sache, die im Miteigentum des Täters und eines anderen steht, ist für den Täter eine fremde Sache; verursacht er daran ohne Einwilligung des Miteigentümers einer Feuersbrunst, so haftet er nach § 169 Abs 1 StGB.
RS0094987 Rechtssatz 09.04.1980Strafrecht
Nur Versuch, wenn ein Brand, der im Begriff steht, sich zu einer Feuersbrunst zu entwickeln, gelöscht werden kann, noch ehe er ein solches Ausmaß erreicht.
RS0096788 Rechtssatz 17.07.1975Strafrecht
Zum Tatbestand der Verleumdung ist erforderlich, daß der Täter einen anderen konkret der Gefahr einer (strafbehördlichen) behördlichen Verfolgung aussetzt. Es muß daher nach Lage des Falles wenigstens wahrscheinlich sein, daß irgendeine Behörde den Verdächt …
RS0096817 Rechtssatz 12.04.1984Strafrecht
Daß die Handlung mit mehr als einem Jahr bedroht ist, begründet den höheren Strafsatz, aber nicht den zweiten Deliktsfall (so schon EvBl 1982/198,. Näheres dort!).
RS0100072 Rechtssatz 21.05.1987Strafrecht
Aufhebung des gesamten Urteils, wenn die Aufrechterhaltung nur eines Teils des Schuldspruchs wegen des engen beweismäßigen Zusammenhangs mit dem Gegenstand des aufgehobenen Schuldspruchs untunlich erscheint.