Rechtssatz RS0094953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094953
Geschäftszahl
9Os31/77; 12Os38/87; 13Os33/92; 12Os80/92
Entscheidungsdatum
26.11.1992
Rechtssatz
Eine Sache, die im Miteigentum des Täters und eines anderen steht, ist für den Täter eine fremde Sache; verursacht er daran ohne Einwilligung des Miteigentümers einer Feuersbrunst, so haftet er nach § 169 Abs 1 StGB.Eine Sache, die im Miteigentum des Täters und eines anderen steht, ist für den Täter eine fremde Sache; verursacht er daran ohne Einwilligung des Miteigentümers einer Feuersbrunst, so haftet er nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB.
Entscheidungstexte
- 9 Os 31/77
Entscheidungstext OGH 26.04.1977 9 Os 31/77
Veröff: SSt 48/38 = EvBl 1977/234 S 522
- 12 Os 38/87
Entscheidungstext OGH 21.05.1987 12 Os 38/87
Vgl auch; Beisatz: Eine fremde Sache ist eine solche, die nicht im Alleineigentum des Täters steht, mithin ganz oder teilweise einer vom Täter verschiedenen Person gehört. (T1)
- 13 Os 33/92
Entscheidungstext OGH 17.06.1992 13 Os 33/92
Vgl auch; Beis wie T1
- 12 Os 80/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 12 Os 80/92
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094953
Dokumentnummer
JJR_19770426_OGH0002_0090OS00031_7700000_004