In seiner fristgerecht erhobenen, unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerde bestreitet der Angeklagte vor allem das Vorliegen eines Haftgrundes. Außerdem reklamiert er eine Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer. Sinngemäß kann dem Vorbringen aber auch entnommen werden, daß der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht bestreitet.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
In Ansehung des dringenden Tatverdachtes genügt der Hinweis, daß der Angeklagte durch die Angaben des abgesondert verfolgten Valentin M***** vor der Polizei im Sinne des Anklagevorwurfes eindeutig belastet wird (S 99 ff/I), wobei hervorzuheben ist, daß auch der Angeklagte selbst in zwei Telefonaten mit Valentin M*****, die letzterer nach seiner Verhaftung im Zuge der Polizeiermittlungen mit ihm führte und die von einem Dolmetscher übersetzt wurden (S 389 ff/I), sinngemäß den Suchtgifthandel bestätigte. Das gegenständliche Kokain konnte im übrigen von der Polizei anläßlich einer im Beisein des Valentin M***** vorgenommenen Weitergabe sichergestellt werden. Die chemische Untersuchung ergab eine Gesamtmenge von ca. 696,3 g Reinsubstanz (S 491/I, 31/II).
Entgegen der Beschwerdeauffassung spricht damit - vorbehaltlich der abschließenden Beweiswürdigung durch das Schöffengericht - eine höhergradige Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft des Angeklagten, wobei die ermittelte Reinsubstanz an Kokain über den Anklagevorwurf hinaus sogar die Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG indiziert.Entgegen der Beschwerdeauffassung spricht damit - vorbehaltlich der abschließenden Beweiswürdigung durch das Schöffengericht - eine höhergradige Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft des Angeklagten, wobei die ermittelte Reinsubstanz an Kokain über den Anklagevorwurf hinaus sogar die Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG indiziert.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO wurde vom Oberlandesgericht ebenfalls zutreffend angenommen.Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO wurde vom Oberlandesgericht ebenfalls zutreffend angenommen.
Stellt nämlich schon die Quantität des nach der Verdachtslage vom Angeklagten in Verkehr gesetzten Suchtgiftes, die nahezu das Doppelte der übergroßen Menge nach § 12 Abs 2 Z 3 SGG erreichte, eine bestimmte Tatsache dar, welche die Annahme nahelegt, es handle sich beim Angeklagten um einen berufsmäßigen (und damit wiederholungsgeneigten) Suchtgiftdealer, wird dies dadurch erhärtet, daß er nach der Darstellung Valentin M*****s (S 99/I) bereits Monate vor der tatsächlichen Übergabe aus eigenem die Beschaffung von Kokain in großer Menge - es war von 4 - 5 kg pro Monat die Rede - angeboten hat und er sich auch nach der gegenständlichen Lieferung telefonisch zur Beschaffung von weiteren großen Kokainmengen bereit erklärte.Stellt nämlich schon die Quantität des nach der Verdachtslage vom Angeklagten in Verkehr gesetzten Suchtgiftes, die nahezu das Doppelte der übergroßen Menge nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, SGG erreichte, eine bestimmte Tatsache dar, welche die Annahme nahelegt, es handle sich beim Angeklagten um einen berufsmäßigen (und damit wiederholungsgeneigten) Suchtgiftdealer, wird dies dadurch erhärtet, daß er nach der Darstellung Valentin M*****s (S 99/I) bereits Monate vor der tatsächlichen Übergabe aus eigenem die Beschaffung von Kokain in großer Menge - es war von 4 - 5 kg pro Monat die Rede - angeboten hat und er sich auch nach der gegenständlichen Lieferung telefonisch zur Beschaffung von weiteren großen Kokainmengen bereit erklärte.
All dies läßt - der Beschwerde zuwider - ersichtlich die Gefahr als gegeben erscheinen, der Angeklagte würde im Falle seiner Enthaftung noch vor rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens wiederum in gleichartiger Weise delinquieren, also eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen.
Im Hinblick auf das Vorliegen dieses Haftgrundes erübrigt es sich, bei der Prüfung der Frage nach einer Grundrechtsverletzung auch noch auf den weiteren Haftgrund der Fluchtgefahr einzugehen.
Die Beschwerde geht schließlich auch fehl, wenn sie die Unangemessenheit der Haftdauer einwendet. Denn trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten läßt eine Verurteilung wegen des vorgeworfenen gewichtigen Suchtgiftdeliktes, das nach § 12 Abs 3 SGG sogar mit einer Freiheitsstrafe von 1 - 15 Jahren bedroht ist, eine Strafe erwarten, zu der die Dauer der Untersuchungshaft (bis zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung etwas mehr als vier Monate) nicht offenbar unangemessen erscheint.Die Beschwerde geht schließlich auch fehl, wenn sie die Unangemessenheit der Haftdauer einwendet. Denn trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten läßt eine Verurteilung wegen des vorgeworfenen gewichtigen Suchtgiftdeliktes, das nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG sogar mit einer Freiheitsstrafe von 1 - 15 Jahren bedroht ist, eine Strafe erwarten, zu der die Dauer der Untersuchungshaft (bis zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung etwas mehr als vier Monate) nicht offenbar unangemessen erscheint.
Da sohin durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien das Grundrecht des Ivan V***** auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde (§ 2 Abs 1 iVm § 7 GRBG), war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da sohin durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien das Grundrecht des Ivan V***** auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, GRBG), war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.Demzufolge hatte gemäß Paragraph 8, GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.