Rechtssatz RS0097773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097773
Entscheidungsdatum
31.08.1994
Rechtssatz
Schon die Quantität des nach der Verdachtslage vom Beschuldigten in Verkehr gesetzten Suchtgiftes stellt nach Lage des Falles eine bestimmte Tatsache dar, welche die Annahme nahelegt, es handelt sich beim Angeklagten um einen berufsmäßigen (und damit wiederholungsgeneigten) Suchtgiftdealer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097773
Dokumentnummer
JJR_19930318_OGH0002_0120OS00038_9300000_001