Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden R* F* der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 3 StGB (B) und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (C), Ru* F* jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A/1/a) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (A/1/b), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (A/2), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A/3), der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A/4), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A/5) und der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 3 StGB (B) sowie S* F* des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (D/1) und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (D/2) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden R* F* der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB (B) und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (C), Ru* F* jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A/1/a) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 (A/1/b), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (A/2), der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A/3), der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A/4), des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A/5) und der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB (B) sowie S* F* des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (D/1) und der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (D/2) schuldig erkannt.
[2] Danach haben
(A) Ru* F*
(1) von 30. Juli 2015 bis 29. Juli 2016 in F* hinsichtlich der 2003 geborenen * M*
(a) mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er
(i) in drei Angriffen mit seinem Penis ihren Mund penetrierte;
(ii) in einem Angriff mit seinem Penis anal in sie eindrang;
(iii) in einem Angriff mit seinem Penis vaginal in sie eindrang;
(b) eine Person mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar
(i) bei den zu A/1/a/i angeführten Taten, indem er jeweils gegen ihren deutlichen Widerstand ihren Kopf mit seinen Händen kräftig nach unten drückte;
(ii) bei der zu A/1/a/ii angeführten Tat, indem er sie zu Boden stieß und sie am Arm festhielt, sie trat und ohrfeigte;
(iii) bei der zu A/1/a/iii angeführten Tat, indem er sie am Unterarm festhielt, ihr mehrere Ohrfeigen versetzte, ihre Hände festhielt und mit Körperkraft ihre Beine auseinanderzog;
(2) von Jänner bis Februar 2020 in M* M* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Verletzung „lebenswichtiger“ Organe und Arterien im Bauchraum (US 25), absichtlich zuzufügen versucht, indem er ein 12 bis 14 Zentimeter langes Küchenmesser vom Küchentisch nahm, sie würgte und versuchte, ihr das Messer seitlich in den Bauch zu stechen, was durch das Einschreiten von S* F* verhindert werden konnte; (2) von Jänner bis Februar 2020 in M* M* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine Verletzung „lebenswichtiger“ Organe und Arterien im Bauchraum (US 25), absichtlich zuzufügen versucht, indem er ein 12 bis 14 Zentimeter langes Küchenmesser vom Küchentisch nahm, sie würgte und versuchte, ihr das Messer seitlich in den Bauch zu stechen, was durch das Einschreiten von S* F* verhindert werden konnte;
(3) andere vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
(a) im Zeitraum Ende Mai bis Anfang Juni 2024 in M* M*, indem er ihr Fußtritte gegen ihr Bein und ihren Oberkörper versetzte, wodurch sie drei Tage schmerzende Verletzungen (Prellungen) an der Schulter, den Beinen und am Arm erlitt und zumindest über zwei Tage hinweg Blutansammlungen im Mund hatte;
(b) am 6. September 2024 in B* den * S*, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Verletzung im Gesichtsbereich mit Schmerzen in der Dauer von sieben Tagen erlitt;
(4) * Fa* durch Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich nichts mehr [über die zu A/1 dargestellten Handlungen] zu sagen, genötigt, und zwar
(a) im Zeitraum April bis Mai 2024 in M*, indem er ihr ein Klappmesser an den Hals hielt und äußerte, dass sie „die Fresse halten“ solle;
(b) im Zeitraum Anfang bis Mitte 2019 in N*, indem er mit einem Küchenmesser in der Hand auf sie zuging und äußerte, dass sie „ihr Maul halten“ solle, ansonsten würde es schlimm für sie und ihre Schwester ausgehen;
(5) im August 2024 in M* Fa* durch Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zu einem bedachten Auftreten gegenüber der Polizei im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung von M* gegen Ru* F*, zu nötigen versucht, indem er ein Klappmesser in ihre Richtung hielt und sinngemäß sagte, dass sie nicht zur Polizei gehen solle oder dass sie nichts Falsches sagen und aufpassen solle, was sie bei der Polizei sage;
(B) R* F* und Ru* F* nachgenannte Personen durch Drohungen mit dem Tod sowie mit einer Verletzung an Körper und Freiheit jeweils zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Personen verletzt, nämlich zur Beendigung ihrer Beziehung, zu nötigen versucht, und zwar
(1) von Mai bis Juni 2024 in M* und R* M* und * U*, indem beide zu diesen jeweils in mehreren Angriffen sinngemäß sagten, dass sie diese in einer Shisha-Bar einsperren, foltern und umbringen würden, wenn diese ihre Beziehung nicht beenden würden;
(2) am 6. September 2024 in B* U*, indem Ru* F* „unter Verweis auf die zu B/1 angeführten Drohungen“ sinngemäß äußerte, dass er ihn schlagen und umbringen werde, wenn er die Beziehung zu M* aufrechterhalte, und R* F* ihn zur Untermauerung aggressiv am Oberarm packte;
(C) R* F* in M* Fa* gefährlich mit einer Verletzung an Körper und Freiheit bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er jeweils zu dieser sinngemäß sagte, dass er sie in einer Shisha-Bar in L* einsperren und verprügeln werde, und zwar
(1) im August 2024;
(2) im August 2024 einige Tage nach dem zu C/1 angeführten Vorfall;
(D) S* F*
(1) von Jänner bis Februar 2020 in M* Fa* [im Zuge einer Auseinandersetzung] durch Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zu einem respektvollen Verhalten ihm gegenüber, genötigt, indem er ihr ein Küchenmesser an den Hals hielt und sinngemäß sagte, dass sie nicht so respektlos sein solle;
(2) andere vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
(a) im Zeitraum von Jänner bis Februar 2020 in M* Fa*, indem er mit den Fäusten und Füßen auf sie einschlug und eintrat, wodurch sie mehrere Hämatome und Prellungen erlitt;
(b) am 6. September 2024 in B* im Zuge der unter Punkten A/3/b und B/2 angeführten Vorfälle U*, indem er diesem einen Schlag mit der flachen Hand und zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser Wunden an der Lippe und im Gesicht erlitt.