Das Schöffengericht hat diese Beweisanträge im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß Gegenforderungen bei der Untreue nur dann aufgerechnet werden könnten, wenn durch Mißbrauchshandlungen des Machthabers gleichzeitig mit dem Vermögensnachteil dem Vertretenen ein Vermögensvorteil zuwächst (S. 217, 223 bis 225 d.A.). Durch die Ablehnung dieser Beweisanträge durch das Erstgericht wurden Verfahrensgrundsätze nicht verletzt. Ob firmenintern nach dem Ausscheiden des Angeklagten durch eineinhalb Jahre keine Beanstandung erfolgte, sondern erst als das Finanzamt Aufklärung über unkorrekte Buchungen forderte, ist für die Beurteilung der Schuld des Angeklagten ohne Bedeutung, zumal der Verantwortung des Angeklagten zufolge, seine Malversationen der Firmenleitung ja ein Jahr lang gar nicht aufgefallen waren (S. 203 d.A.). Weil der Angeklagte die von ihm behaupteten Sonderkonditionen (Rabatte bis zu 2 % und die Lagerprovision) dem Kunden, der Fa. C tatsächlich gar nicht eingeräumt hat, wie er selbst zugibt, ist das Beweisthema, ob er berechtigt war, solche Konditionen einzuräumen, nicht entscheidungswesentlich. Inwiefern aber der Finanzprüfungsakt, dessen Beischaffung begehrt wird, Aufklärung darüber geben könnte, daß der Angeklagte berechtigt gewesen wäre, bestimmte Summen, gemeint offenbar für Werbeausgaben, unter einem unrichtigen Verwendungszweck verbuchen zu lassen, hat der Angeklagte nicht vorgebracht. Er hat somit nicht dargetan, aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Beweises ein für die Beurteilung der Schuldfrage wesentliches Ergebnis bringen werde, was aber schon mit Rücksicht auf seine eigene Verantwortung erforderlich gewesen wäre.
Mit der beantragten Beischaffung des Polizeiaktes zum Beweis dafür, daß 'möglicherweise oder vielleicht sogar sicher der Akt Sonderkonditionen abhandengekommen ist', sollte das Gericht lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlaßt werden, ob von einer bestimmten Beweisaufnahme überhaupt eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist (Erkundungsbeweis). Da der Angeklagte aber selbst zugegeben hat, daß er keine Aufzeichnungen (und Belege) über seine behaupteten Auslagen für Nachtlokalbesuche mit Kunden und ähnliche Werbeausgaben habe, daß er bei seinem Ausscheiden aus der Firma keine Abrechnung machte und daß bei der Fa. B niemand über die tatsächliche Verwendung dieser Beträge Bescheid wußte (S. 164, 200, 201 d.A.), hätte er behaupten und darlegen müssen, wieso dennoch eine 'geheime Aufstellung' der Fa. B (S. 200, 208 d.A.) existierte und wieso aus dem Polizeiakt über die Anzeige der Fa. B über einen Einbruch hervorgehen solle, daß auch Listen über Werbeausgaben des Angeklagten bei diesem Einbruch verschwunden sind (vgl. Mayerhofer-Rieder § 281 Z 4, E. 83, 88 bis 90). Der gerügte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.Mit der beantragten Beischaffung des Polizeiaktes zum Beweis dafür, daß 'möglicherweise oder vielleicht sogar sicher der Akt Sonderkonditionen abhandengekommen ist', sollte das Gericht lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlaßt werden, ob von einer bestimmten Beweisaufnahme überhaupt eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist (Erkundungsbeweis). Da der Angeklagte aber selbst zugegeben hat, daß er keine Aufzeichnungen (und Belege) über seine behaupteten Auslagen für Nachtlokalbesuche mit Kunden und ähnliche Werbeausgaben habe, daß er bei seinem Ausscheiden aus der Firma keine Abrechnung machte und daß bei der Fa. B niemand über die tatsächliche Verwendung dieser Beträge Bescheid wußte (S. 164, 200, 201 d.A.), hätte er behaupten und darlegen müssen, wieso dennoch eine 'geheime Aufstellung' der Fa. B (S. 200, 208 d.A.) existierte und wieso aus dem Polizeiakt über die Anzeige der Fa. B über einen Einbruch hervorgehen solle, daß auch Listen über Werbeausgaben des Angeklagten bei diesem Einbruch verschwunden sind vergleiche Mayerhofer-Rieder Paragraph 281, Ziffer 4,, E. 83, 88 bis 90). Der gerügte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
Die Beschwerdebehauptung, daß der Angeklagte durch seine Tätigkeit eine enorme Umsatzsteigerung für die Fa. B erreichen konnte, sodaß dieser Firma kein Schaden entstanden ist, sie vielmehr bereichert wurde, ist durch das angeführte Beweisthema nicht gedeckt. Insoferne ist die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig. Im übrigen wäre ein solches Thema für die Beurteilung, ob der Angeklagte im vorliegenden Fall seine Befugnisse mißbraucht hat, ohne Bedeutung, denn Aufrechenbarkeit kann nur hinsichtlich eines durch Mißbrauchshandlungen des Machthabers gleichzeitig mit dem Vermögensnachteil entstehenden Vermögensvorteils bestehen (LSK. 1976/252).Die Beschwerdebehauptung, daß der Angeklagte durch seine Tätigkeit eine enorme Umsatzsteigerung für die Fa. B erreichen konnte, sodaß dieser Firma kein Schaden entstanden ist, sie vielmehr bereichert wurde, ist durch das angeführte Beweisthema nicht gedeckt. Insoferne ist die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig. Im übrigen wäre ein solches Thema für die Beurteilung, ob der Angeklagte im vorliegenden Fall seine Befugnisse mißbraucht hat, ohne Bedeutung, denn Aufrechenbarkeit kann nur hinsichtlich eines durch Mißbrauchshandlungen des Machthabers gleichzeitig mit dem Vermögensnachteil entstehenden Vermögensvorteils bestehen (LSK. 1976/252).
Mit der Behauptung, daß der Angeklagte sich im Recht glaubte, seine tatsächlichen Aufwendungen im Wege von eingelösten Schecks zu liquidieren, sodaß der Schuldspruch wegen Untreue zu Unrecht erfolgte, macht er inhaltlich den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geltend, führt diesen materiellen Nichtigkeitsgrund jedoch nicht dem Gesetz gemäß aus, weil er von der Feststellung des Erstgerichtes abweicht, daß dem Angeklagten der Aufrechnungswille mangelte, weil er seinem Machtgeber seine angeblichen Forderungen und somit einen Aufrechnungswillen gar nicht bekanntgegeben hat (S. 221 d.A.) (vgl. Leukauf-Steininger 2 § 133 RN. 23 und § 153 RN. 12).Mit der Behauptung, daß der Angeklagte sich im Recht glaubte, seine tatsächlichen Aufwendungen im Wege von eingelösten Schecks zu liquidieren, sodaß der Schuldspruch wegen Untreue zu Unrecht erfolgte, macht er inhaltlich den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO geltend, führt diesen materiellen Nichtigkeitsgrund jedoch nicht dem Gesetz gemäß aus, weil er von der Feststellung des Erstgerichtes abweicht, daß dem Angeklagten der Aufrechnungswille mangelte, weil er seinem Machtgeber seine angeblichen Forderungen und somit einen Aufrechnungswillen gar nicht bekanntgegeben hat (S. 221 d.A.) vergleiche Leukauf-Steininger 2 Paragraph 133, RN. 23 und Paragraph 153, RN. 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung teils nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet und teils nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung teils nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet und teils nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort zurückzuweisen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.