Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt K* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.Juli 1992, GZ 15 b U 260/92-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und seiner gesetzlichen Vertreterin zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt K* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.Juli 1992, GZ 15 b U 260/92-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und seiner gesetzlichen Vertreterin zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.Juli 1992, GZ 15 b U 260/92-7, verletzt in der Anordnung der Verlängerung der mit Urteil desselben Gerichtes vom 20.September 1991, GZ 3 b E Vr 658/91-15, gemäß § 13 Abs 1 JGG (Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe) bestimmten dreijährigen Probezeit auf fünf Jahre das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG.Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.Juli 1992, GZ 15 b U 260/92-7, verletzt in der Anordnung der Verlängerung der mit Urteil desselben Gerichtes vom 20.September 1991, GZ 3 b E römisch fünf r 658/91-15, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG (Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe) bestimmten dreijährigen Probezeit auf fünf Jahre das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG.
Dieser Beschluß wird im oben beschriebenen Umfang aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit dem - in gekürzter Form (§§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO iVm § 31 JGG) ausgefertigten - Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 20.September 1991, GZ 3 b E Vr 658/91-15, wurde (ua) der am 18.Juli 1976 geborene Jugendliche Kurt K* der - teils im Versuchsstadium (§ 15 StGB) gebliebenen - Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt; gemäß § 13 (Abs 1) JGG wurde der Ausspruch der Strafe (§ 13 Abs 2 JGG zuwider ohne Begründung) unter Erteilung von Weisungen (§ 22 Z 2 JGG) für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Mit dem - in gekürzter Form (Paragraphen 458, Absatz 3, 488, Ziffer 7, StPO in Verbindung mit Paragraph 31, JGG) ausgefertigten - Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 20.September 1991, GZ 3 b E römisch fünf r 658/91-15, wurde (ua) der am 18.Juli 1976 geborene Jugendliche Kurt K* der - teils im Versuchsstadium (Paragraph 15, StGB) gebliebenen - Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB und des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt; gemäß Paragraph 13, (Absatz eins,) JGG wurde der Ausspruch der Strafe (Paragraph 13, Absatz 2, JGG zuwider ohne Begründung) unter Erteilung von Weisungen (Paragraph 22, Ziffer 2, JGG) für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Wegen des innerhalb der Probezeit (am 31.März 1992) begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB wurde Kurt K* mit dem (gleichfalls gekürzt ausgefertigten) Urteil desselben Gerichtes vom 3.Juli 1992, GZ 15 b U 260/92-6, - erneut unter (abermals unbegründet gebliebenem) Vorbehalt der Strafe (und Bestimmung einer zweijährigen Probezeit) gemäß § 13 (Abs 1 JGG) - schuldig erkannt; unter einem sprach die Richterin mit Beschluß aus, daß die "bedingte Nachsicht der über Kurt K* mit dem am 20.9.91 gefällten Urteil des JGH Wien, AZ 3 b E Vr 658/91, verhängten Strafe" nicht widerrufen wird, verlängerte allerdings die dort festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre (AS 22 iVm ON 7 des Aktes 15 b U 260/92).Wegen des innerhalb der Probezeit (am 31.März 1992) begangenen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB wurde Kurt K* mit dem (gleichfalls gekürzt ausgefertigten) Urteil desselben Gerichtes vom 3.Juli 1992, GZ 15 b U 260/92-6, - erneut unter (abermals unbegründet gebliebenem) Vorbehalt der Strafe (und Bestimmung einer zweijährigen Probezeit) gemäß Paragraph 13, (Absatz eins, JGG) - schuldig erkannt; unter einem sprach die Richterin mit Beschluß aus, daß die "bedingte Nachsicht der über Kurt K* mit dem am 20.9.91 gefällten Urteil des JGH Wien, AZ 3 b E römisch fünf r 658/91, verhängten Strafe" nicht widerrufen wird, verlängerte allerdings die dort festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre (AS 22 in Verbindung mit ON 7 des Aktes 15 b U 260/92).
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Das Jugendgerichtsgesetz stellt gegenüber dem Strafgesetzbuch die lex specialis dar, weshalb die (analoge) Anwendung der Vorschrift des § 53 Abs 2 StGB (die eine Verlängerung der Probezeit bis höchstens fünf Jahre wegen einer während dieser begangenen strafbaren Handlung vorsieht) auf eine gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmte Probezeit nicht möglich ist (vgl swN Leukauf-Steininger Komm3 § 53 RN 7).Das Jugendgerichtsgesetz stellt gegenüber dem Strafgesetzbuch die lex specialis dar, weshalb die (analoge) Anwendung der Vorschrift des Paragraph 53, Absatz 2, StGB (die eine Verlängerung der Probezeit bis höchstens fünf Jahre wegen einer während dieser begangenen strafbaren Handlung vorsieht) auf eine gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmte Probezeit nicht möglich ist vergleiche swN Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 53, RN 7).
Im Verfahren 15 b U 260/92 des Jugendgerichtshofes Wien durfte daher in Ansehung des in Rede stehenden Urteiles desselben Gerichtes vom 20.September 1991, GZ 3 b E Vr 658/91-15, die Probezeit nicht verlängert werden.Im Verfahren 15 b U 260/92 des Jugendgerichtshofes Wien durfte daher in Ansehung des in Rede stehenden Urteiles desselben Gerichtes vom 20.September 1991, GZ 3 b E römisch fünf r 658/91-15, die Probezeit nicht verlängert werden.
Der - in Ermangelung sowohl einer bedingt nachgesehenen Strafe als auch eines auf nachträglichen Strafausspruch gerichteten Antrages der Staatsanwaltschaft (§ 16 Abs 1 JGG) verfehlte - Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.Juli 1992, GZ 15 b U 260/92-7, war somit im Umfang der Anfechtung (ungeachtet der "Richtigstellung" gegenüber dem Strafregisteramt, S 28 in AZ 15 b U 260/92 des Jugendgerichtshofes Wien) ersatzlos aufzuheben.Der - in Ermangelung sowohl einer bedingt nachgesehenen Strafe als auch eines auf nachträglichen Strafausspruch gerichteten Antrages der Staatsanwaltschaft (Paragraph 16, Absatz eins, JGG) verfehlte - Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.Juli 1992, GZ 15 b U 260/92-7, war somit im Umfang der Anfechtung (ungeachtet der "Richtigstellung" gegenüber dem Strafregisteramt, S 28 in AZ 15 b U 260/92 des Jugendgerichtshofes Wien) ersatzlos aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00040.9500.0427.0
Dokumentnummer
JJT_19950427_OGH0002_0120OS00040_9500000_000