Aus den verfassungsgesetzlich verankerten Grundsätzen der Unmittelbarkeit und der Wahrung der Verteidigungsrechte im Strafverfahren (Art 90 Abs 1 B-VG; Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK) folgt, dass zur Sicherstellung einer kontradiktorischen Argumentation der Parteien Beweise grundsätzlich in der öffentlichen Hauptverhandlung in Gegenwart des Angeklagten aufzunehmen sind (924 BlgNR XVIII.GP, 32). Da die unmittelbare Beweisaufnahme aber an tatsächliche und rechtliche Schranken stößt, erfährt dieser Grundsatz in den im § 252 Abs 1 und Abs 2 StPO beschriebenen Ausnahmefällen eine Durchbrechung (EvBl 1989/141).Aus den verfassungsgesetzlich verankerten Grundsätzen der Unmittelbarkeit und der Wahrung der Verteidigungsrechte im Strafverfahren (Artikel 90, Absatz eins, B-VG; Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, MRK) folgt, dass zur Sicherstellung einer kontradiktorischen Argumentation der Parteien Beweise grundsätzlich in der öffentlichen Hauptverhandlung in Gegenwart des Angeklagten aufzunehmen sind (924 BlgNR römisch achtzehn.GP, 32). Da die unmittelbare Beweisaufnahme aber an tatsächliche und rechtliche Schranken stößt, erfährt dieser Grundsatz in den im Paragraph 252, Absatz eins und Absatz 2, StPO beschriebenen Ausnahmefällen eine Durchbrechung (EvBl 1989/141).
Nach § 252 Abs 1 StPO dürfen (hier) gerichtliche oder sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Zeugen nur in den in den Z 1 bis 4 dieser Gesetzesstelle angeführten Fällen verlesen werden.Nach Paragraph 252, Absatz eins, StPO dürfen (hier) gerichtliche oder sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Zeugen nur in den in den Ziffer eins bis 4 dieser Gesetzesstelle angeführten Fällen verlesen werden.
Für eine Verlesung der im Protokoll über die Hauptverhandlung vom 3. Februar 2000 enthaltenen Aussage des Zeugen Hans Jörg G***** lag aber - nach dem vollen Beweis machenden Hauptverhandlungsprotokoll - keiner dieser gesetzlichen Gründe vor. Die Wiederholung der Hauptverhandlung hätte daher - da eine Zustimmung des unvertretenen und leugnenden Beschuldigten zur Verlesung (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) nicht in seinem vom Gericht von Amts zu wahrenden Verteidigungsinteresse (§ 3 StPO) gelegen gewesen wäre - eine neuerliche Einvernahme des Zeugen erfordert.Für eine Verlesung der im Protokoll über die Hauptverhandlung vom 3. Februar 2000 enthaltenen Aussage des Zeugen Hans Jörg G***** lag aber - nach dem vollen Beweis machenden Hauptverhandlungsprotokoll - keiner dieser gesetzlichen Gründe vor. Die Wiederholung der Hauptverhandlung hätte daher - da eine Zustimmung des unvertretenen und leugnenden Beschuldigten zur Verlesung (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nicht in seinem vom Gericht von Amts zu wahrenden Verteidigungsinteresse (Paragraph 3, StPO) gelegen gewesen wäre - eine neuerliche Einvernahme des Zeugen erfordert.
Abgesehen davon entfaltete der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 13. April 2000, mit dem von der Verhängung einer Strafe zu AZ 3 U 27/97t endgültig abgesehen wurde, (auch schon vor Eintritt seiner Rechtskraft) bindende Wirkung, weshalb kein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung dieses Beschlusses berechtigt war, über den Entscheidungsgegenstand neuerlich abzusprechen. Das Bezirksgericht Klagenfurt hat daher durch seinen nachträglichen Strafausspruch eine ihm nicht zustehende Entscheidungskompetenz arrogiert.
Aber auch die Sanktionsbemessung war verfehlt.
Hat über den nachträglichen Strafausspruch (§§ 15, 16 JGG) im Falle einer neuerlichen Verurteilung das in diesem Verfahren erkennende Gericht zu entscheiden, so ist die Strafe nach § 494a Abs 1 Z 3 StPO in seinem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinam erfolgt wäre. Sohin schreibt das Gesetz insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten determinierte Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB; §§ 21f FinStrG) bzw der Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge (§ 29 StGB) vor. Sehen die zusammentreffenden Gesetze - sei es auch in Form alternativer Strafdrohungen - nur Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vor, so ist nach § 28 Abs 1 erster Satz StGB auf eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen. Diese ist nach § 28 Abs 1 zweiter Satz StGB nach dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht.Hat über den nachträglichen Strafausspruch (Paragraphen 15, 16, JGG) im Falle einer neuerlichen Verurteilung das in diesem Verfahren erkennende Gericht zu entscheiden, so ist die Strafe nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in seinem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinam erfolgt wäre. Sohin schreibt das Gesetz insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten determinierte Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Paragraph 28, StGB; Paragraphen 21 f, FinStrG) bzw der Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge (Paragraph 29, StGB) vor. Sehen die zusammentreffenden Gesetze - sei es auch in Form alternativer Strafdrohungen - nur Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vor, so ist nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz StGB auf eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen. Diese ist nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz StGB nach dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht.
Ungeachtet der (bereits dargelegten) Unzulässigkeit eines neuerlichen Strafausspruches im vorliegenden Fall verband das Bezirksgericht Klagenfurt mit dem Urteil vom 17. Mai 2000 einen auf § 494a StPO gestützten "Beschluss" (ua auch) über den nachträglichen Strafausspruch zu AZ 3 U 27/97 des Bezirksgerichtes Klagenfurt, der im Ergebnis sinngemäß darauf hinausläuft, dass solcherart eine einzige Strafe nach § 149 Abs 1 StGB für die (fiktiv) zusammentreffenden Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG und nach § 149 Abs 1 StGB verhängt wurde, obwohl selbst bei prozessualer Zulässigkeit des nachträglichen Strafausspruchs zur Vorverurteilung die - auch bei Bedachtnahme auf § 5 Z 4 und Z 5 JGG - einen höheren Strafsatz vorsehende Strafbestimmung des § 16 Abs 1 SGG anzuwenden gewesen wäre.Ungeachtet der (bereits dargelegten) Unzulässigkeit eines neuerlichen Strafausspruches im vorliegenden Fall verband das Bezirksgericht Klagenfurt mit dem Urteil vom 17. Mai 2000 einen auf Paragraph 494 a, StPO gestützten "Beschluss" (ua auch) über den nachträglichen Strafausspruch zu AZ 3 U 27/97 des Bezirksgerichtes Klagenfurt, der im Ergebnis sinngemäß darauf hinausläuft, dass solcherart eine einzige Strafe nach Paragraph 149, Absatz eins, StGB für die (fiktiv) zusammentreffenden Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG und nach Paragraph 149, Absatz eins, StGB verhängt wurde, obwohl selbst bei prozessualer Zulässigkeit des nachträglichen Strafausspruchs zur Vorverurteilung die - auch bei Bedachtnahme auf Paragraph 5, Ziffer 4 und Ziffer 5, JGG - einen höheren Strafsatz vorsehende Strafbestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, SGG anzuwenden gewesen wäre.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Gesetzesverstöße zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.