Rechtssatz RS0098105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098105
Entscheidungsdatum
31.05.2001
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 252 StPO dient neben der Wahrung des Grundsatzes der Mündlichkeit auch der konkreten Ausformung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit des Verfahrens, indem angeordnet wird, daß Mitbeschuldigte, Zeugen und Sachverständige grundsätzlich mündlich in der Hauptverhandlung zu vernehmen sind. Da diese unmittelbare Beweisaufnahme aber an tatsächliche und rechtliche Schranken stößt, erfährt dieser Grundsatz in den im § 252 Abs 1 und 2 StPO umschriebenen Ausnahmefällen eine Durchbrechung.Die Vorschrift des Paragraph 252, StPO dient neben der Wahrung des Grundsatzes der Mündlichkeit auch der konkreten Ausformung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit des Verfahrens, indem angeordnet wird, daß Mitbeschuldigte, Zeugen und Sachverständige grundsätzlich mündlich in der Hauptverhandlung zu vernehmen sind. Da diese unmittelbare Beweisaufnahme aber an tatsächliche und rechtliche Schranken stößt, erfährt dieser Grundsatz in den im Paragraph 252, Absatz eins und 2 StPO umschriebenen Ausnahmefällen eine Durchbrechung.
Entscheidungstexte
- 12 Os 26/89
Entscheidungstext OGH 30.03.1989 12 Os 26/89
Veröff: EvBl 1989/141 S 539
- 12 Os 41/01
Entscheidungstext OGH 31.05.2001 12 Os 41/01
nur: Da diese unmittelbare Beweisaufnahme aber an tatsächliche und rechtliche Schranken stößt, erfährt dieser Grundsatz in den im § 252 Abs 1 und 2 StPO umschriebenen Ausnahmefällen eine Durchbrechung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098105
Dokumentnummer
JJR_19890330_OGH0002_0120OS00026_8900000_005