Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Zutreffend bezeichnet die Beschwerdeführerin in der Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO) die Unterstellung des urteilsgegenständlichen Sachverhaltes unter den Grundtatbestand nach § 164 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB als rechtlich verfehlt. Objekt einer von diesem Tatbestand erfaßten Handlung können nur durch die Vortat (unmittelbar) erlangte (oder für sie erhaltene) Sachen sein. Bezieht sich die Verhehlungshandlung jedoch, wie hier, nur auf den Erlös aus solchen Sachen, liegt, wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt, allein ein Fall der sogenannten Ersatzhehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 3 StGB vor. Dazu können jedoch die für eine diesbezügliche Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Voraussetzungen in subjektiver Hinsicht (wissentliches, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz erfolgtes Ansichbringen des Erlöses) den vorliegenden Urteilsfeststellungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. Denn das Erstgericht hat zwar festgestellt, daß die Angeklagte von der unredlichen Herkunft der Schecks "wußte" (S 259); im Zusammenhalt mit den weiteren Urteilsausführungen (S 260 unten/260 oben), es sei unglaubwürdig, daß die Angeklagte nicht Kenntnis von den tatsächlichen Abläufen im Betrieb hatte "oder sich zumindest Kenntnis verschafft hätte", kann daraus wohl nur auf ein zweifelhaftes Wissen, nicht aber auf eine Gewißheit iS § 5 Abs. 3 StGB geschlossen werden (vgl. EvBl. 1981/242), dies umsomehr, als das Gericht ja an Ersatzhehlerei gar nicht dachte und für (fremd- bzw. eigennützige) Sachhehlerei Wissentlichkeit nicht gefordert wird. Der Umstand, daß (ua) auch der Vortäter bereichert werden sollte, schließt Ersatzhehlerei allerdings nicht aus; stellt doch § 164 Abs. 1 Z 3 StGB nur (allgemein) darauf ab, daß entweder der Hehler oder ein Dritter bereichert werden soll, wobei "Dritter" in diesem Zusammenhang auch der Vortäter sein kann.Zutreffend bezeichnet die Beschwerdeführerin in der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) die Unterstellung des urteilsgegenständlichen Sachverhaltes unter den Grundtatbestand nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB als rechtlich verfehlt. Objekt einer von diesem Tatbestand erfaßten Handlung können nur durch die Vortat (unmittelbar) erlangte (oder für sie erhaltene) Sachen sein. Bezieht sich die Verhehlungshandlung jedoch, wie hier, nur auf den Erlös aus solchen Sachen, liegt, wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt, allein ein Fall der sogenannten Ersatzhehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB vor. Dazu können jedoch die für eine diesbezügliche Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Voraussetzungen in subjektiver Hinsicht (wissentliches, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz erfolgtes Ansichbringen des Erlöses) den vorliegenden Urteilsfeststellungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. Denn das Erstgericht hat zwar festgestellt, daß die Angeklagte von der unredlichen Herkunft der Schecks "wußte" (S 259); im Zusammenhalt mit den weiteren Urteilsausführungen (S 260 unten/260 oben), es sei unglaubwürdig, daß die Angeklagte nicht Kenntnis von den tatsächlichen Abläufen im Betrieb hatte "oder sich zumindest Kenntnis verschafft hätte", kann daraus wohl nur auf ein zweifelhaftes Wissen, nicht aber auf eine Gewißheit iS Paragraph 5, Absatz 3, StGB geschlossen werden vergleiche EvBl. 1981/242), dies umsomehr, als das Gericht ja an Ersatzhehlerei gar nicht dachte und für (fremd- bzw. eigennützige) Sachhehlerei Wissentlichkeit nicht gefordert wird. Der Umstand, daß (ua) auch der Vortäter bereichert werden sollte, schließt Ersatzhehlerei allerdings nicht aus; stellt doch Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB nur (allgemein) darauf ab, daß entweder der Hehler oder ein Dritter bereichert werden soll, wobei "Dritter" in diesem Zusammenhang auch der Vortäter sein kann.
Schon infolge des mithin dem Urteil anhaftenden Feststellungsmangels ist demnach das Urteil zu kassieren und insoweit die Erneuerung des Verfahrens (unter dem Aspekt der Ersatzhehlerei) aufzutragen, weshalb spruchgemäß zu erkennen war, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.