Rechtssatz RS0095590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095590
Entscheidungsdatum
16.06.1988
Rechtssatz
§ 164 Abs 1 Z 3 stellt nur (allgemein) darauf ab, daß entweder der Hehler oder ein Dritter bereichert werden soll, wobei "Dritter" in diesem Zusammenhang auch der Vortäter sein kann.Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, stellt nur (allgemein) darauf ab, daß entweder der Hehler oder ein Dritter bereichert werden soll, wobei "Dritter" in diesem Zusammenhang auch der Vortäter sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095590
Dokumentnummer
JJR_19880616_OGH0002_0120OS00041_8800000_001