Nach dem Inhalt des Aktes verfügte der Vorsitzende anläßlich der Ausschreibung der Hauptverhandlung die Beischaffung sämtlicher aus der Strafregisterauskunft (S 15) ersichtlicher Vorstrafakten (S 96), worunter sich auch der Akt 12 e E Vr 3968/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien befand, sodaß von der Verlesung dieser Akten in der Hauptverhandlung auszugehen ist (S 113), zumal unter Punkt 20 der Endverfügung auch wieder die Rücksendung dieser Akten verfügt wurde (S 142). Offensichtlich nicht Einsicht genommen hat der Schöffensenat aber in den Akt 18 a BE 786/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, obwohl dies nach Lage des Falles (Wahrung der Fristen) geboten gewesen wäre (siehe hiezu bereits 12 Os 131,132/90). Vor allem aber kann dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht entnommen werden, daß der Angeklagte (oder auch der Staatsanwalt) zum allfälligen Widerruf der bedingten Entlassung gehört wurde(n). Gemäß § 494 a Abs. 3 erster Satz StPO ist aber diese Anhörung zwingend vorgeschrieben (siehe 12 Os 25/89, 12 Os 141,142/89, 14 Os 33,34/90), weshalb jedenfalls in der Mißachtung dieses Anhörungsrechtes eine Gesetzesverletzung zu erblicken ist, die sich nach Lage des Falles auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Der Oberste Gerichtshof schloß sich hiebei dem im Gerichtstag gestellten Eventualantrag der Generalprokuratur an, da sich die (in der schriftlichen Beschwerde allein als verletzt angezogene) Verfahrensvorschrift des § 180 Abs. 2 StVG nur auf das Verfahren vor dem Vollzugsgericht bezieht, während § 494 a Abs. 1 und 7 StPO (ua) die Fälle des Widerrufes einer bedingten Entlassung, des Absehens von einem solchen und der Verlängerung der Probezeit jeweils aus Anlaß einer neuerlichen Verurteilung regelt und Abs. 3 leg. cit. hiefür die entsprechende (spezielle) Verfahrensnorm darstellt.Nach dem Inhalt des Aktes verfügte der Vorsitzende anläßlich der Ausschreibung der Hauptverhandlung die Beischaffung sämtlicher aus der Strafregisterauskunft (S 15) ersichtlicher Vorstrafakten (S 96), worunter sich auch der Akt 12 e E römisch fünf r 3968/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien befand, sodaß von der Verlesung dieser Akten in der Hauptverhandlung auszugehen ist (S 113), zumal unter Punkt 20 der Endverfügung auch wieder die Rücksendung dieser Akten verfügt wurde (S 142). Offensichtlich nicht Einsicht genommen hat der Schöffensenat aber in den Akt 18 a BE 786/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, obwohl dies nach Lage des Falles (Wahrung der Fristen) geboten gewesen wäre (siehe hiezu bereits 12 Os 131,132/90). Vor allem aber kann dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht entnommen werden, daß der Angeklagte (oder auch der Staatsanwalt) zum allfälligen Widerruf der bedingten Entlassung gehört wurde(n). Gemäß Paragraph 494, a Absatz 3, erster Satz StPO ist aber diese Anhörung zwingend vorgeschrieben (siehe 12 Os 25/89, 12 Os 141,142/89, 14 Os 33,34/90), weshalb jedenfalls in der Mißachtung dieses Anhörungsrechtes eine Gesetzesverletzung zu erblicken ist, die sich nach Lage des Falles auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Der Oberste Gerichtshof schloß sich hiebei dem im Gerichtstag gestellten Eventualantrag der Generalprokuratur an, da sich die (in der schriftlichen Beschwerde allein als verletzt angezogene) Verfahrensvorschrift des Paragraph 180, Absatz 2, StVG nur auf das Verfahren vor dem Vollzugsgericht bezieht, während Paragraph 494, a Absatz eins und 7 StPO (ua) die Fälle des Widerrufes einer bedingten Entlassung, des Absehens von einem solchen und der Verlängerung der Probezeit jeweils aus Anlaß einer neuerlichen Verurteilung regelt und Absatz 3, leg. cit. hiefür die entsprechende (spezielle) Verfahrensnorm darstellt.
Der Beschluß, mit dem auch die Verlängerung der Probezeit ausgesprochen wurde, war daher zur Gänze aufzuheben.
Zu 1 b des Spruches:
Der Vorsitzende des Schöffengerichtes hat von dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß auf Verlängerung der Probezeit nicht sogleich das Vollzugsgericht (nämlich die Abteilung 18 a desselben Gerichtes) verständigt, sondern - wie dargestellt - die Verständigungsanordnung routinemäßig in die Endverfügung aufgenommen, ohne dafür Sorge zu tragen, daß diese umgehend abgefertigt wird. Damit hat das Gericht gegen die im § 494 a Abs. 8 StPO angeordnete Verpflichtung zu unverzüglicher Verständigung verstoßen. Die in dieser Gesetzesstelle normierte Verständigung soll nämlich sicherstellen, daß das von der neuen Entscheidung betroffene Gericht keine weitere Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nimmt. Dieser Zweck kann aber nur dann erreicht werden, wenn die Verständigung unmittelbar nach der jeweiligen Entscheidung (ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft) vorgenommen wird (EvBl. 1989/64, 14 Os 176,177/88, 13 Os 81,82/89, 14 Os 51,52/90, 13 Os 3,4/91 uva). Die Dringlichkeit der Weitergabe der Information war im vorliegenden Fall überdies dadurch besonders indiziert, daß die Probezeit bereits abgelaufen war und daher eine baldige Entscheidung des Vollzugsgerichtes über die endgültige Nachsicht des Strafrestes zu gewärtigen war.Der Vorsitzende des Schöffengerichtes hat von dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß auf Verlängerung der Probezeit nicht sogleich das Vollzugsgericht (nämlich die Abteilung 18 a desselben Gerichtes) verständigt, sondern - wie dargestellt - die Verständigungsanordnung routinemäßig in die Endverfügung aufgenommen, ohne dafür Sorge zu tragen, daß diese umgehend abgefertigt wird. Damit hat das Gericht gegen die im Paragraph 494, a Absatz 8, StPO angeordnete Verpflichtung zu unverzüglicher Verständigung verstoßen. Die in dieser Gesetzesstelle normierte Verständigung soll nämlich sicherstellen, daß das von der neuen Entscheidung betroffene Gericht keine weitere Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nimmt. Dieser Zweck kann aber nur dann erreicht werden, wenn die Verständigung unmittelbar nach der jeweiligen Entscheidung (ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft) vorgenommen wird (EvBl. 1989/64, 14 Os 176,177/88, 13 Os 81,82/89, 14 Os 51,52/90, 13 Os 3,4/91 uva). Die Dringlichkeit der Weitergabe der Information war im vorliegenden Fall überdies dadurch besonders indiziert, daß die Probezeit bereits abgelaufen war und daher eine baldige Entscheidung des Vollzugsgerichtes über die endgültige Nachsicht des Strafrestes zu gewärtigen war.
Diese Gesetzesverletzung war im Einklang mit der zitierten Vorjudikatur (einmal mehr) festzustellen.
Zu 2 des Spruches:
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung hatte weiters zur Folge, daß das Vollzugsgericht, dessen Akt dem neu angefallenen Strafakt ersichtlich nicht angeschlossen war und das daher auch keine Kenntnis von dem neu eingeleiteten Strafverfahren und der möglichen Fristverlängerung nach § 56 StGB hatte, nach Ablauf der Probezeit eine Äußerung der Sicherheitsbehörde und eine neue Strafregisterauskunft einholte, die aber zufolge der späten Abfertigung der Endverfügung die neuerliche Verurteilung noch nicht enthielt, und hierauf die bedingte Entlassung für endgültig erklärte (ON 7 bis 10 des Aktes 18 a BE 786/88).Die aufgezeigte Gesetzesverletzung hatte weiters zur Folge, daß das Vollzugsgericht, dessen Akt dem neu angefallenen Strafakt ersichtlich nicht angeschlossen war und das daher auch keine Kenntnis von dem neu eingeleiteten Strafverfahren und der möglichen Fristverlängerung nach Paragraph 56, StGB hatte, nach Ablauf der Probezeit eine Äußerung der Sicherheitsbehörde und eine neue Strafregisterauskunft einholte, die aber zufolge der späten Abfertigung der Endverfügung die neuerliche Verurteilung noch nicht enthielt, und hierauf die bedingte Entlassung für endgültig erklärte (ON 7 bis 10 des Aktes 18 a BE 786/88).
Gemäß § 48 Abs. 1 und 3 StGB ist die bedingte Nachsicht eines Strafrestes nur dann für endgültig zu erklären, wenn sie nicht widerrufen wird, was logischerweise erst nach Ablauf der (verlängerten) Probezeit entschieden werden kann. Dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß des Schöffengerichtes auf Verlängerung der Probezeit (von zwei auf fünf Jahre) steht somit der Ausspruch des Vollzugsgerichtes, daß die bedingte Entlassung endgültig sei, unvereinbar entgegen und entbehrt sohin jeder Rechtswirkung; er war (solcherart ohne Nachteil für den Verurteilten) durch Aufhebung zu beseitigen (abermals EvBl. 1989/64, zuletzt 12 Os 131,132/90).Gemäß Paragraph 48, Absatz eins und 3 StGB ist die bedingte Nachsicht eines Strafrestes nur dann für endgültig zu erklären, wenn sie nicht widerrufen wird, was logischerweise erst nach Ablauf der (verlängerten) Probezeit entschieden werden kann. Dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß des Schöffengerichtes auf Verlängerung der Probezeit (von zwei auf fünf Jahre) steht somit der Ausspruch des Vollzugsgerichtes, daß die bedingte Entlassung endgültig sei, unvereinbar entgegen und entbehrt sohin jeder Rechtswirkung; er war (solcherart ohne Nachteil für den Verurteilten) durch Aufhebung zu beseitigen (abermals EvBl. 1989/64, zuletzt 12 Os 131,132/90).
Da aber, wie zu Punkt 1 a ausgeführt, nunmehr der Beschluß auf Verlängerung der Probezeit nachträglich aufgehoben wurde und die zweijährige Probezeit sowie die Nachfrist von sechs Monaten nach Beendigung des bei Ablauf der Probezeit anhängigen Strafverfahrens (§ 56 StGB) abgelaufen sind, konnte der Oberste Gerichtshof sofort in der Sache selbst entscheiden und gemäß § 48 Abs. 3 StGB nunmehr die bedingte Entlassung für endgültig erklären.Da aber, wie zu Punkt 1 a ausgeführt, nunmehr der Beschluß auf Verlängerung der Probezeit nachträglich aufgehoben wurde und die zweijährige Probezeit sowie die Nachfrist von sechs Monaten nach Beendigung des bei Ablauf der Probezeit anhängigen Strafverfahrens (Paragraph 56, StGB) abgelaufen sind, konnte der Oberste Gerichtshof sofort in der Sache selbst entscheiden und gemäß Paragraph 48, Absatz 3, StGB nunmehr die bedingte Entlassung für endgültig erklären.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien wird daher von dieser (die Rechtslage bereinigenden) Entscheidung das Strafregisteramt zu verständigen haben.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war sohin spruchgemäß stattzugeben.