Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Zu Faktum 1:
In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer, die in freier Beweiswürdigung getroffene erstgerichtliche Feststellung, wonach er das Kellergeschoß "gegen Mitternacht" (US 6) verlassen habe, sei im Hinblick auf eine Passage aus der Aussage der Zeugin Cecilia K***** aktenwidrig. Dabei übersieht er aber, dass Aktenwidrigkeit im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nur bei - hier nicht aktueller - zitierender Wiedergabe in den Entscheidungsgründen in Betracht kommt (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 191; Ratz WK-StPO § 281 Rz 465 ff).In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer, die in freier Beweiswürdigung getroffene erstgerichtliche Feststellung, wonach er das Kellergeschoß "gegen Mitternacht" (US 6) verlassen habe, sei im Hinblick auf eine Passage aus der Aussage der Zeugin Cecilia K***** aktenwidrig. Dabei übersieht er aber, dass Aktenwidrigkeit im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nur bei - hier nicht aktueller - zitierender Wiedergabe in den Entscheidungsgründen in Betracht kommt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 191; Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 465 ff).
Die Tatrichter sahen sich nicht in der Lage, die Zeitpunkte, zu
welchen der Angeklagte die Brände legte und das Kellergeschoß danach
verließ, zeitlich exakt zu determinieren ("Zu einem nicht mehr genau
feststellbaren, jedenfalls aber vor 24.00 Uhr liegenden Zeitpunkt
kehrte der Angeklagte ... zum Haus ... zurück .... Der Angeklagte
entzündete in der Folge ... zwei Brände .... Nachdem er die zwei
Brandherde gelegt hatte, verließ der Angeklagte gegen Mitternacht das Kellergeschoß." - US 5 f).
Da der Beschwerdeführer diesen Konstatierungen substanziell nichts entgegenzusetzen vermag und ferner die urteilsfremde Behauptung aufstellt, "dass der Angeklagte jedenfalls vor 24.00 Uhr die Brände gelegt hat", hatten die mit Bezugnahme auf das Gutachten des Brand-Sachverständigen erhobenen, auf die Verständigung der Polizei präzise um 00.10 Uhr abstellenden, die Täterschaft des Angeklagten durch vermeintlich jeweils minutengenaue Eingrenzung des Geschehensablaufes problematisierenden Einwände (Z 5 und 5a) vorweg auf sich zu beruhen.Da der Beschwerdeführer diesen Konstatierungen substanziell nichts entgegenzusetzen vermag und ferner die urteilsfremde Behauptung aufstellt, "dass der Angeklagte jedenfalls vor 24.00 Uhr die Brände gelegt hat", hatten die mit Bezugnahme auf das Gutachten des Brand-Sachverständigen erhobenen, auf die Verständigung der Polizei präzise um 00.10 Uhr abstellenden, die Täterschaft des Angeklagten durch vermeintlich jeweils minutengenaue Eingrenzung des Geschehensablaufes problematisierenden Einwände (Ziffer 5 und 5 a) vorweg auf sich zu beruhen.
Die fehlende Feststellungen zum Vorsatz monierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt der gesetzesgemäßen Ausführung, weil sie die keineswegs bloß die "verba legalia" wiedergebenden, sondern auf die konkrete Straftat abgestellten Konstatierungen (US 6 Mitte) übergeht. Soweit der Beschwerdeführer einen Satz zu den Möglichkeiten der Brandbekämpfung isoliert aus den Feststellungen herausgreift ("der Flammenbrand wäre mit einem Gartenschlauch oder mit Wassereimern nicht ebenso erfolgreich zu bekämpfen gewesen wie im Zuge des Löscheinsatzes"; richtig: US 8), versucht er bloß durch einen Umkehrschluss zu anderen Konstatierungen zu gelangen, ohne die weiteren (eindeutigen) Urteilsannahmen zur Gefahr einer Feuersbrunst zu beachten (US 8 iVm US 11 f, 13).Die fehlende Feststellungen zum Vorsatz monierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt der gesetzesgemäßen Ausführung, weil sie die keineswegs bloß die "verba legalia" wiedergebenden, sondern auf die konkrete Straftat abgestellten Konstatierungen (US 6 Mitte) übergeht. Soweit der Beschwerdeführer einen Satz zu den Möglichkeiten der Brandbekämpfung isoliert aus den Feststellungen herausgreift ("der Flammenbrand wäre mit einem Gartenschlauch oder mit Wassereimern nicht ebenso erfolgreich zu bekämpfen gewesen wie im Zuge des Löscheinsatzes"; richtig: US 8), versucht er bloß durch einen Umkehrschluss zu anderen Konstatierungen zu gelangen, ohne die weiteren (eindeutigen) Urteilsannahmen zur Gefahr einer Feuersbrunst zu beachten (US 8 in Verbindung mit US 11 f, 13).
Zu Faktum 2:
Auch zu diesem Schuldspruch geht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) prozessordnungswidrig nicht vom Urteilssachverhalt aus, indem sie den in den Tatsachenbereich fallenden Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung als Drohung mit Verletzungsfolge (US 9), der im Rahmen der Rüge nicht in Richtung bloßer Misshandlung oder milieubedingter Unmutsäußerung umgedeutet werden kann (12 Os 148/00), negiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung und Beschwerde des Angeklagten folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Auch zu diesem Schuldspruch geht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) prozessordnungswidrig nicht vom Urteilssachverhalt aus, indem sie den in den Tatsachenbereich fallenden Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung als Drohung mit Verletzungsfolge (US 9), der im Rahmen der Rüge nicht in Richtung bloßer Misshandlung oder milieubedingter Unmutsäußerung umgedeutet werden kann (12 Os 148/00), negiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung und Beschwerde des Angeklagten folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.