Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten Georg A mit einem von diesem nicht gerügten Feststellungsmangel (Z 9 lit. a) behaftet ist, der mithin von Amts wegen gemäß § 290 Abs. 1 StPO aufzugreifen war und die Kassierung des Schuldspruchs sowie die Anordnung der Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz zur Folge haben muß:Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten Georg A mit einem von diesem nicht gerügten Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) behaftet ist, der mithin von Amts wegen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO aufzugreifen war und die Kassierung des Schuldspruchs sowie die Anordnung der Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz zur Folge haben muß:
Zwar kann der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung (auch) dann erfüllt sein, wenn der Täter (wie vorliegend der Angeklagte A) durch die Sachbeschädigung einen Versicherungsbetrug bezweckt (und solcherart eine Schädigung des Sacheigentümers durch Überwälzung des Schadens auf die Versicherung abwenden will); denn für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Sachbeschädigung ist erforderlich (aber auch ausreichend), daß der Täter vorsätzlich eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht. Hiefür ist es aber ohne Belang, ob der Täter den (durch seine Tat verursachten) Vermögensschaden ersetzen will (oder kann), weil es sich - wie auch aus dem Ausschluß tätiger Reue (§ 167 StGB) in Ansehung einer Sachbeschädigung folgt (vgl. hiezu Kienapfel BT II § 167 RN 17; Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 167 RN 7, 8) - bei der Sachbeschädigung um ein reines Vermögensschädigungsdelikt handelt (Kienapfel aaO § 125 RN 27; aM Bertel im Wr Kommentar § 125 Rz 10 und 11 iVm Rz 7). Schließen demnach Ersatzwilligkeit und Ersatzfähigkeit des Täters den subjektiven Tatbestand nicht aus, so kann dies umso weniger in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem der Schädiger gar nicht zur unmittelbaren Ersatzleistung aus seinem eigenen Vermögen entschlossen war, sondern nur auf den Erfolg eines Versicherungsbetruges, also auf eine Ersatzleistung Dritter auf Grund eines weiteren Vermögensdeliktes, vertraut hat (vgl. auch SSt. 42/50), mag er auch in der Folge vom Versuch des Betruges (strafaufhebend) zurückgetreten sein. Dazu kommt, daß gerade bei einer derartigen Fallgestaltung keineswegs sofort ein rechtmäßiger und ohne weiteres realisierbarer Entschädigungsanspruch an die Stelle der beschädigten Sache tritt; vielmehr sollZwar kann der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung (auch) dann erfüllt sein, wenn der Täter (wie vorliegend der Angeklagte A) durch die Sachbeschädigung einen Versicherungsbetrug bezweckt (und solcherart eine Schädigung des Sacheigentümers durch Überwälzung des Schadens auf die Versicherung abwenden will); denn für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Sachbeschädigung ist erforderlich (aber auch ausreichend), daß der Täter vorsätzlich eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht. Hiefür ist es aber ohne Belang, ob der Täter den (durch seine Tat verursachten) Vermögensschaden ersetzen will (oder kann), weil es sich - wie auch aus dem Ausschluß tätiger Reue (Paragraph 167, StGB) in Ansehung einer Sachbeschädigung folgt vergleiche hiezu Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 167, RN 17; Leukauf-Steininger Kommentar 2 Paragraph 167, RN 7, 8) - bei der Sachbeschädigung um ein reines Vermögensschädigungsdelikt handelt (Kienapfel aaO Paragraph 125, RN 27; aM Bertel im Wr Kommentar Paragraph 125, Rz 10 und 11 in Verbindung mit Rz 7). Schließen demnach Ersatzwilligkeit und Ersatzfähigkeit des Täters den subjektiven Tatbestand nicht aus, so kann dies umso weniger in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem der Schädiger gar nicht zur unmittelbaren Ersatzleistung aus seinem eigenen Vermögen entschlossen war, sondern nur auf den Erfolg eines Versicherungsbetruges, also auf eine Ersatzleistung Dritter auf Grund eines weiteren Vermögensdeliktes, vertraut hat vergleiche auch SSt. 42/50), mag er auch in der Folge vom Versuch des Betruges (strafaufhebend) zurückgetreten sein. Dazu kommt, daß gerade bei einer derartigen Fallgestaltung keineswegs sofort ein rechtmäßiger und ohne weiteres realisierbarer Entschädigungsanspruch an die Stelle der beschädigten Sache tritt; vielmehr soll
tatplanmäßig - wenigstens vorläufig - das Vermögen des Sacheigentümers (auf eine für den Beschädiger nicht absehbare Zeit) tatsächlich vermindert werden.
Der Tatbestand der Sachbeschädigung setzt allerdings voraus, daß die Zerstörung, Beschädigung usw der (fremden) Sache ohne Einverständnis des Sacheigentümers (oder desjenigen, der ihn in der Ausübung seines Sacheigentums wirksam vertritt) erfolgt; war der Berechtigte (oder sein Vertreter) mit der Zerstörung, Beschädigung usw. seiner Sache einverstanden, so fehlt es am Tatbestand (vgl. Nowakowski Grundzüge 63; nach Kienapfel BT II § 125 RN 49 ist in einem solchen Fall zufolge Einwilligung die Rechtswidrigkeit ausgeschlossen). Für einen Tatbeteiligten (im Sinn des § 12 dritter Fall StGB) folgt daraus, daß sich sein Vorsatz (auch) darauf beziehen muß, an einer ohne Einverständnis des Berechtigten erfolgenden Sachbeschädigung mitzuwirken; nimmt er irrig ein solches Einverständnis an, käme ihm insoweit ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum zugute.Der Tatbestand der Sachbeschädigung setzt allerdings voraus, daß die Zerstörung, Beschädigung usw der (fremden) Sache ohne Einverständnis des Sacheigentümers (oder desjenigen, der ihn in der Ausübung seines Sacheigentums wirksam vertritt) erfolgt; war der Berechtigte (oder sein Vertreter) mit der Zerstörung, Beschädigung usw. seiner Sache einverstanden, so fehlt es am Tatbestand vergleiche Nowakowski Grundzüge 63; nach Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 125, RN 49 ist in einem solchen Fall zufolge Einwilligung die Rechtswidrigkeit ausgeschlossen). Für einen Tatbeteiligten (im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB) folgt daraus, daß sich sein Vorsatz (auch) darauf beziehen muß, an einer ohne Einverständnis des Berechtigten erfolgenden Sachbeschädigung mitzuwirken; nimmt er irrig ein solches Einverständnis an, käme ihm insoweit ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum zugute.
Im vorliegenden Fall wurde nach den Konstatierungen des Gerichtes die Sachbeschädigung zum Nachteil der Fa. E GesmbH vom Geschäftsleiter der E-Filiale Rum im Zusammenwirken mit dem Abteilungsleiter und der Verwaltungsleiterin dieser Filiale (zum Zweck eines Versicherungsbetruges zugunsten der Fa. E GesmbH) begangen, mithin - insbesondere, was den Geschäftsleiter betrifft - von einer Person, von der angenommen werden kann, daß sie den Sacheigentümer in der Ausübung seines Sacheigentums wirksam zu vertreten berufen ist. Bei dieser Sachlage wären aber in Ansehung des Angeklagten A, der ja offensichtlich um die Funktion des Günther C als Geschäftsleiter wußte, Feststellungen darüber zu treffen gewesen, welche Vorstellungen er im Tatzeitpunkt in bezug auf ein mangelndes oder ein vorliegendes Einverständnis des Sacheigentümers (dessen berechtigten Vertreters) in die zu dessen Nachteil erfolgende Sachbeschädigung hatte, das heißt, ob er - wenn auch allenfalls irrig - ein (tatbestandsausschließendes) Einverständnis angenommen oder es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, daß die von ihm geförderte Sachbeschädigung ohne Einverständnis des Sacheigentümers geschieht. Da das angefochtene Urteil diesbezüglich keinerlei Konstatierungen enthält, wiewohl solche zur endgültigen rechtlichen Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten geboten gewesen wären, war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach entsprechender Ergänzung des Verfahrens aufzutragen, ohne daß es erforderlich wäre, auf das Vorbringen des Angeklagten in seiner Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zum Einwand der Überschreitung der Anklage (§ 281 Abs. 1 Z 8 StPO) bemerkt, daß eine solche nicht vorliegt: In der Anklage (ON 3) wird dem Angeklagten A Mitwirkung am Versicherungsbetrug angelastet, welche der Anklageerzählung (S 19, 20/Bd II) zufolge im Rat, den Kühlraumschalter in die Stellung 'aus' zu bringen, in der Zusicherung, diese Manipulation durch einen Bericht über die Behebung einer elektrischen Störung zu decken, sowie in der Einhaltung dieser Zusage durch Abfassung einer entsprechenden Arbeitsbestätigung bestanden hat. Wenn das Erstgericht gerade die erwähnte Zusicherung als Tatbeitrag zum Vergehen der schweren Sachbeschädigung beurteilt hat, ist es keineswegs über den historischen Sachverhalt, welcher der Anklage zugrundeliegt, hinausgegangen, sondern hat diesen lediglich einer anderen rechtlichen Würdigung unterzogen (§ 262 letzter Satz StPO). Daß infolge geänderter rechtlicher Beurteilung auch in der Person des Geschädigten ein Wechsel eintritt (im vorliegenden Fall deshalb, weil der Versicherungsbetrug sich zum Nachteil der ZüRICH-KOSMOS-Versicherungen auswirken sollte, wogegen die Sachbeschädigung das Vermögen der E GesmbH trifft), ändert nichts an der Identität von Anklage- und Urteilstat (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr 46 und 58 zu § 262).Im vorliegenden Fall wurde nach den Konstatierungen des Gerichtes die Sachbeschädigung zum Nachteil der Fa. E GesmbH vom Geschäftsleiter der E-Filiale Rum im Zusammenwirken mit dem Abteilungsleiter und der Verwaltungsleiterin dieser Filiale (zum Zweck eines Versicherungsbetruges zugunsten der Fa. E GesmbH) begangen, mithin - insbesondere, was den Geschäftsleiter betrifft - von einer Person, von der angenommen werden kann, daß sie den Sacheigentümer in der Ausübung seines Sacheigentums wirksam zu vertreten berufen ist. Bei dieser Sachlage wären aber in Ansehung des Angeklagten A, der ja offensichtlich um die Funktion des Günther C als Geschäftsleiter wußte, Feststellungen darüber zu treffen gewesen, welche Vorstellungen er im Tatzeitpunkt in bezug auf ein mangelndes oder ein vorliegendes Einverständnis des Sacheigentümers (dessen berechtigten Vertreters) in die zu dessen Nachteil erfolgende Sachbeschädigung hatte, das heißt, ob er - wenn auch allenfalls irrig - ein (tatbestandsausschließendes) Einverständnis angenommen oder es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, daß die von ihm geförderte Sachbeschädigung ohne Einverständnis des Sacheigentümers geschieht. Da das angefochtene Urteil diesbezüglich keinerlei Konstatierungen enthält, wiewohl solche zur endgültigen rechtlichen Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten geboten gewesen wären, war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach entsprechender Ergänzung des Verfahrens aufzutragen, ohne daß es erforderlich wäre, auf das Vorbringen des Angeklagten in seiner Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zum Einwand der Überschreitung der Anklage (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) bemerkt, daß eine solche nicht vorliegt: In der Anklage (ON 3) wird dem Angeklagten A Mitwirkung am Versicherungsbetrug angelastet, welche der Anklageerzählung (S 19, 20/Bd römisch zwei) zufolge im Rat, den Kühlraumschalter in die Stellung 'aus' zu bringen, in der Zusicherung, diese Manipulation durch einen Bericht über die Behebung einer elektrischen Störung zu decken, sowie in der Einhaltung dieser Zusage durch Abfassung einer entsprechenden Arbeitsbestätigung bestanden hat. Wenn das Erstgericht gerade die erwähnte Zusicherung als Tatbeitrag zum Vergehen der schweren Sachbeschädigung beurteilt hat, ist es keineswegs über den historischen Sachverhalt, welcher der Anklage zugrundeliegt, hinausgegangen, sondern hat diesen lediglich einer anderen rechtlichen Würdigung unterzogen (Paragraph 262, letzter Satz StPO). Daß infolge geänderter rechtlicher Beurteilung auch in der Person des Geschädigten ein Wechsel eintritt (im vorliegenden Fall deshalb, weil der Versicherungsbetrug sich zum Nachteil der ZüRICH-KOSMOS-Versicherungen auswirken sollte, wogegen die Sachbeschädigung das Vermögen der E GesmbH trifft), ändert nichts an der Identität von Anklage- und Urteilstat vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr 46 und 58 zu Paragraph 262,).
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.