Rechtssatz RS0081005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081005
Geschäftszahl
12Os153/71; 9Os70/71; 12Os42/85
Entscheidungsdatum
30.05.1985
Norm
AKB §7 Abs2
AKIB Art6 Abs2
Rechtssatz
Realkonkurrenz von boshafter Sachbeschädigung und Versicherungsbetrug; Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch. Bloß das Verbrechen nach dem § 85 lit a StG, aber noch nicht Betrugsversuch verantwortet der Lenker eines vollkaskoversicherten Lastwagenzuges, der diesen in der Absicht, damit dem versicherten Kraftfahrzeughalter die Versicherungssumme zuzuwenden, durch Abstürzenlassen in eine Schlucht zerstört. Erst mit der nachfolgenden Schadensmeldung tritt der beabsichtigte Betrug aus dem Stadium der Vorbereitung in das des Versuches. Hat der Fahrzeughalter die Schadensmeldung über den vorerwähnten angeblichen Unfall in Unkenntnis des wahren Sachverhaltes noch gutgläubig unterschrieben, so ist er, wenn er vor Auszahlung der Versicherungssumme vom wahren Sachverhalt Kenntnis erlangt, zur Aufklärung des wahren Sachverhaltes gegenüber dem Versicherer unter der Sanktion der §§ 197 ff StG verpflichtet.Realkonkurrenz von boshafter Sachbeschädigung und Versicherungsbetrug; Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch. Bloß das Verbrechen nach dem Paragraph 85, Litera a, StG, aber noch nicht Betrugsversuch verantwortet der Lenker eines vollkaskoversicherten Lastwagenzuges, der diesen in der Absicht, damit dem versicherten Kraftfahrzeughalter die Versicherungssumme zuzuwenden, durch Abstürzenlassen in eine Schlucht zerstört. Erst mit der nachfolgenden Schadensmeldung tritt der beabsichtigte Betrug aus dem Stadium der Vorbereitung in das des Versuches. Hat der Fahrzeughalter die Schadensmeldung über den vorerwähnten angeblichen Unfall in Unkenntnis des wahren Sachverhaltes noch gutgläubig unterschrieben, so ist er, wenn er vor Auszahlung der Versicherungssumme vom wahren Sachverhalt Kenntnis erlangt, zur Aufklärung des wahren Sachverhaltes gegenüber dem Versicherer unter der Sanktion der Paragraphen 197, ff StG verpflichtet.
Entscheidungstexte
- 12 Os 153/71
Entscheidungstext OGH 18.11.1971 12 Os 153/71
Veröff: EvBl 1972/178 S 329 = JBl 1972,434 = SSt 42/50
- 9 Os 70/71
Entscheidungstext OGH 23.11.1971 9 Os 70/71
Vgl aber
- 12 Os 42/85
Entscheidungstext OGH 30.05.1985 12 Os 42/85
Vgl auch; nur: Realkonkurrenz von boshafter Sachbeschädigung und Versicherungsbetrug; Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch. (T1) Veröff: EvBl 1986/50 S 180 = RZ 1986/14 S 19 = SSt 56/37
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0081005
Dokumentnummer
JJR_19711118_OGH0002_0120OS00153_7100000_002