Aus Anlaß der die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung erhob Anton L***** Grundrechtsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof (§ 2 Abs 2 GRBG) mit der Begründung, nicht nur durch das Unterlassen der sofortigen Anordnung seiner Enthaftung auf Grund des Ratskammerbeschlusses vom 9. Dezember 1992 sondern überhaupt durch seine Anhaltung in Untersuchungshaft in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein.Aus Anlaß der die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung erhob Anton L***** Grundrechtsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof (Paragraph 2, Absatz 2, GRBG) mit der Begründung, nicht nur durch das Unterlassen der sofortigen Anordnung seiner Enthaftung auf Grund des Ratskammerbeschlusses vom 9. Dezember 1992 sondern überhaupt durch seine Anhaltung in Untersuchungshaft in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein.
In Ansehung des erstangeführten Punktes ist die Beschwerde ersichtlich im Recht, weil die unter Nichtbeachtung der die Untersuchungshaft aufhebenden Ratskammerentscheidung vom 9. Dezember 1992 erst am 8. Jänner 1993 verfügte Enthaftung zu spät erfolgte (§ 2 Abs 2 GRBG). Die dadurch bewirkte Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit war mithin in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 7 Abs 1 GRBG festzustellen.In Ansehung des erstangeführten Punktes ist die Beschwerde ersichtlich im Recht, weil die unter Nichtbeachtung der die Untersuchungshaft aufhebenden Ratskammerentscheidung vom 9. Dezember 1992 erst am 8. Jänner 1993 verfügte Enthaftung zu spät erfolgte (Paragraph 2, Absatz 2, GRBG). Die dadurch bewirkte Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit war mithin in Stattgebung der Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GRBG festzustellen.
Hingegen kann der Beschwerde in ihrer weiteren Behauptung, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hätten die Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft deshalb von vornherein gemangelt, weil dem Beschuldigten im Falle seiner Verurteilung "nur" eine bedingt nachzusehende Bestrafung drohte, nicht gefolgt werden. Bedarf es doch keiner weitwendigen Erörterungen, um darzutun, daß die bloß hypothetische Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht vorliegend nicht geeignet war, die durch die Serientäterschaft massiv indizierte Tatbegehungsgefahr aufzuwiegen.
Wenn sich die Beschwerde zur Stützung ihrer These auf den Inhalt des Ratskammerbeschlusses vom 9. Dezember 1992 beruft, ist ihr zu erwidern, daß in dieser Entscheidung die Frage der Verhältnismäßigkeit der Haft nicht einmal andeutungsweise berührt und nirgends "festgestellt" wird, daß die Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft von vornherein fehlten; vielmehr wird die Anwendbarkeit gelinderer Mittel trotz der gewerbsmäßigen Begehungsweise der Einbruchsdiebstähle schwergewichtig damit begründet, daß durch die Kündigung des bisherigen Dienstverhältnisses die dem Beschuldigten bisher gebotene günstige Gelegenheit zur Begehung von Einbruchsdiebstählen - insbesondere durch widerrechtlich erlangte Schlüssel - weggefallen sei.
Da angesichts der Zahl und des Gewichtes der dem Beschuldigten zur Last fallenden Verfehlungen und des anzuwendenden, von einem bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatzes ersichtlich auch davon keine Rede sein kann, daß die Dauer der Haft bis zum Zeitpunkt der Fassung des Ratskammerbeschlusses - und nur darauf, nicht aber auf die in der Beschwerde als unangemessen bemängelte Zeitspanne zwischen Rechtskraft der Anklage und Hauptverhandlungstermin ist angesichts der konstatierten Grundrechtsverletzung bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung abzustellen - bereits unverhältnismäßig geworden sei, mußte sonach in Ansehung dieses Zeitraumes der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.
Soweit sich die Beschwerde gegen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft wendet und Verletzungen des Beschuldigten in den Grundrechten auf Leben und darauf, keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden (Art 2 und 3 MRK), behauptet, ist ihr zu erwidern, daß § 1 Abs 1 GRBG allein auf die Verletzung des Grundrechtes der persönlichen Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung abstellt. Die in der Beschwerde gegen diese Beschränkung durch den Gesetzgeber aus dem Titel der Gleichheitswidrigkeit vorgebrachten Argumente vermögen beim Obersten Gerichtshof keine Bedenken in dieser Richtung zu erwecken, zumal es sich bei den Grundrechten auf persönliche Freiheit, auf Leben und auf Schutz gegen unmenschliche Behandlung um verschiedene Tatbestände handelt. Sind aber solche von der Untätigkeit des Gesetzgebers betroffen, dann scheidet die Anwendung des Gleichheitssatzes von Anfang an aus (Klecatsky-Morscher, Bundesverfassungsrecht3 Art 7 E 49).Soweit sich die Beschwerde gegen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft wendet und Verletzungen des Beschuldigten in den Grundrechten auf Leben und darauf, keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden (Artikel 2 und 3 MRK), behauptet, ist ihr zu erwidern, daß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG allein auf die Verletzung des Grundrechtes der persönlichen Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung abstellt. Die in der Beschwerde gegen diese Beschränkung durch den Gesetzgeber aus dem Titel der Gleichheitswidrigkeit vorgebrachten Argumente vermögen beim Obersten Gerichtshof keine Bedenken in dieser Richtung zu erwecken, zumal es sich bei den Grundrechten auf persönliche Freiheit, auf Leben und auf Schutz gegen unmenschliche Behandlung um verschiedene Tatbestände handelt. Sind aber solche von der Untätigkeit des Gesetzgebers betroffen, dann scheidet die Anwendung des Gleichheitssatzes von Anfang an aus (Klecatsky-Morscher, Bundesverfassungsrecht3 Artikel 7, E 49).
Die Kostenentscheidung stützt sich dem Grunde nach auf § 8 GRBG, der Höhe nach auf die Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl 1993/35, woraus sich auch die Abweisung des über die dort bestimmten Kosten hinausgehenden Begehrens ergibt. Da der Beschwerdeführer jedenfalls mit seinem Antrag, eine Grundrechtsverletzung festzustellen, durchgedrungen ist und ein stattgebendes Erkenntnis zu fällen war, kommt eine Teilung des Kostenanspruches wegen seines über die Grundrechtsfeststellung hinausgehenden Begehrens nicht in Betracht.Die Kostenentscheidung stützt sich dem Grunde nach auf Paragraph 8, GRBG, der Höhe nach auf die Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl 1993/35, woraus sich auch die Abweisung des über die dort bestimmten Kosten hinausgehenden Begehrens ergibt. Da der Beschwerdeführer jedenfalls mit seinem Antrag, eine Grundrechtsverletzung festzustellen, durchgedrungen ist und ein stattgebendes Erkenntnis zu fällen war, kommt eine Teilung des Kostenanspruches wegen seines über die Grundrechtsfeststellung hinausgehenden Begehrens nicht in Betracht.