Rechtssatz RS0054032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054032
Entscheidungsdatum
20.09.1994
Rechtssatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 1 Abs 1 GRBG aus dem Grund, daß diese allein auf die Verletzung des Grundrechtes der persönlichen Freiheit und nicht auch auf die Verletzung anderer Grundrechte abstellt.Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG aus dem Grund, daß diese allein auf die Verletzung des Grundrechtes der persönlichen Freiheit und nicht auch auf die Verletzung anderer Grundrechte abstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0054032
Dokumentnummer
JJR_19930422_OGH0002_0120OS00042_9300000_001