Gegen Anton S*****ist beim Landesgericht Salzburg zum AZ 27 Vr 649/94 ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen anhängig, im Zuge dessen mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg vom 16. März 1994, GZ 27 Vr 649/94-3, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs hinsichtlich der Fernmeldeanlage mit der Anschlußnummer 0*****angeordnet wurde. Einer gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 14. Juli 1994, AZ 9 Bs 235/94 (= GZ 27 Vr 649/94-10) nicht Folge gegeben.Gegen Anton S*****ist beim Landesgericht Salzburg zum AZ 27 römisch fünf r 649/94 ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen anhängig, im Zuge dessen mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg vom 16. März 1994, GZ 27 römisch fünf r 649/94-3, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs hinsichtlich der Fernmeldeanlage mit der Anschlußnummer 0*****angeordnet wurde. Einer gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 14. Juli 1994, AZ 9 Bs 235/94 (= GZ 27 römisch fünf r 649/94-10) nicht Folge gegeben.
Ausschließlich gegen die gemäß §§ 149 a ff StPO angeordnete Überwachung des Fernmeldeverkehrs richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Anton S*****, der sie per analogiam auch in diesem Fall für zulässig erachtet; dies indes zu unrecht.Ausschließlich gegen die gemäß Paragraphen 149, a ff StPO angeordnete Überwachung des Fernmeldeverkehrs richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Anton S*****, der sie per analogiam auch in diesem Fall für zulässig erachtet; dies indes zu unrecht.
Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof ausschließlich wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof ausschließlich wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu.
Das bedeutet, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt
hat, daß die Grundrechtsbeschwerde nur gegen eine strafgerichtliche
Entscheidung oder Verfügung eingeräumt ist, die für die Festnahme
oder (weitere) Anhaltung des Betroffenen ursächlich ist, nicht aber
auch gegen andere richterliche Entscheidungen (13 Os 51/93 = EvBl
1993/132, 13 Os 129/93 = RZ 1994/49, 14 Os 73/93 = EvBl 1993/150 = RZ
1994/42 uvam).
Angesichts der sich daraus ergebenden Unzulässigkeit der Grundrechtsbeschwerde zur verfahrensgegenständlichen Frage bedurfte es keiner weiteren Erörterung des Beschwerdevorbringens hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen der angeordneten Überwachung des Fernmeldeverkehrs.
Schließlich hat der Oberste Gerichtshof auch schon mehrfach ausgesprochen, daß keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 1 Abs 1 GRBG aus dem Grunde bestehen, daß dadurch nicht auch die Verletzung anderer Grundrechte erfaßt ist (12 Os 42/93 ua). Demnach bestand auch kein Anlaß, der Anregung des Beschwerdeführers zu einem Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG näherzutreten.Schließlich hat der Oberste Gerichtshof auch schon mehrfach ausgesprochen, daß keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG aus dem Grunde bestehen, daß dadurch nicht auch die Verletzung anderer Grundrechte erfaßt ist (12 Os 42/93 ua). Demnach bestand auch kein Anlaß, der Anregung des Beschwerdeführers zu einem Vorgehen nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG näherzutreten.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher - ohne Kostenzuspruch - zurückzuweisen.