Indem die Subsumtionsrüge hinreichende Feststellungen zu gewerbsmäßigem Handeln vermisst, übergeht sie die von den Tatrichtern in Übereinstimmung mit der insoweit geständigen Verantwortung der Angeklagten (S 441, 443/IV) getroffene, durch das Erkenntnis im Urteilsspruch verdeutlichte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 15, 271, 393, 580, 584; 14 Os 22/01) Konstatierung, wonach sie ihre Kunden gewerbsmäßig, mithin in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz zum Kauf von völlig wertlosem Prospektmaterial sowie zur Tätigung von Mehrkostentelefonaten verleiteten (US 2 iVm 10), vor allem aber auch die weitere Urteilsannahme, dass der zu AZ 8 Hv 216/02f des Landesgerichtes Eisenstadt ebenfalls wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung ergangenen rechtskräftigen Verurteilung der gleiche Sachverhalt zugrundeliegt wie dem nunmehr angefochtenen Urteil (US 4), sohin gleichartige im Zeitraum von Oktober 2000 bis April 2001 gesetzte Tathandlungen, an die die nunmehr in Rede stehenden Betrugshandlungen unmittelbar anschließen.Indem die Subsumtionsrüge hinreichende Feststellungen zu gewerbsmäßigem Handeln vermisst, übergeht sie die von den Tatrichtern in Übereinstimmung mit der insoweit geständigen Verantwortung der Angeklagten (S 441, 443/IV) getroffene, durch das Erkenntnis im Urteilsspruch verdeutlichte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 15, 271, 393, 580, 584; 14 Os 22/01) Konstatierung, wonach sie ihre Kunden gewerbsmäßig, mithin in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz zum Kauf von völlig wertlosem Prospektmaterial sowie zur Tätigung von Mehrkostentelefonaten verleiteten (US 2 in Verbindung mit 10), vor allem aber auch die weitere Urteilsannahme, dass der zu AZ 8 Hv 216/02f des Landesgerichtes Eisenstadt ebenfalls wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung ergangenen rechtskräftigen Verurteilung der gleiche Sachverhalt zugrundeliegt wie dem nunmehr angefochtenen Urteil (US 4), sohin gleichartige im Zeitraum von Oktober 2000 bis April 2001 gesetzte Tathandlungen, an die die nunmehr in Rede stehenden Betrugshandlungen unmittelbar anschließen.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die von den Nichtigkeitswerberinnen in diesem Zusammenhang als unzureichend kritisierte Verwendung der verba legalia einen Feststellungsmangel nur im Falle eines - wie dargelegt hier nicht gegebenen - Fehlens des Sachverhaltsbezuges begründet (11 Os 124/05b, RIS-Justiz RS0098664, Mayerhofer StPO5 § 281 Z 10 E 15a = 11 Os 66/97).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die von den Nichtigkeitswerberinnen in diesem Zusammenhang als unzureichend kritisierte Verwendung der verba legalia einen Feststellungsmangel nur im Falle eines - wie dargelegt hier nicht gegebenen - Fehlens des Sachverhaltsbezuges begründet (11 Os 124/05b, RIS-Justiz RS0098664, Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 10, E 15a = 11 Os 66/97).
Die Beschwerde legt schließlich nicht substantiiert dar, welche weiteren Konstatierungen zu einer dem § 70 StGB entsprechenden Willensrichtung auf Aktengrundlage noch zu treffen gewesen wären (WK-StPO § 281 Rz 584). Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund wird daher insgesamt nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.Die Beschwerde legt schließlich nicht substantiiert dar, welche weiteren Konstatierungen zu einer dem Paragraph 70, StGB entsprechenden Willensrichtung auf Aktengrundlage noch zu treffen gewesen wären (WK-StPO Paragraph 281, Rz 584). Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund wird daher insgesamt nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.