Entscheidung 12 Os 43/08b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.05.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Matthias E***** wegen des Verbrechens des Landzwangs nach § 275 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 35 HV 84/07h des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 31. Jänner 2008, GZ 12 Os 162/07a-6, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Matthias E***** wegen des Verbrechens des Landzwangs nach Paragraph 275, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 35 HV 84/07h des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 31. Jänner 2008, GZ 12 Os 162/07a-6, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung wies der Oberste Gerichtshof die gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 30. August 2007, GZ 35 Hv 84/07h-28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück, leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zu und sprach die Kostenersatzpflicht des Angeklagten für das bisherige Rechtsmittelverfahren aus. In seiner Eingabe vom 13. März 2008 erklärte Matthias E*****, das Erkenntnis und die Kosten des Verfahrens nicht anzuerkennen, und erhob damit Beschwerde gegen diesen Beschluss.
Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sieht die Strafprozessordnung kein weiteres Rechtsmittel vor, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Anmerkung
E87810
12Os43.08b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00043.08B.0515.000
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2008
Dokumentnummer
JJT_20080515_OGH0002_0120OS00043_08B0000_000