Soweit sich die von Mag. B***** handschriftlich verfasste, von seinem Verteidiger innerhalb der Frist des § 3 Abs 2 GRBG unterfertigte Grundrechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss richtet, scheitert sie schon an der Unterlassung entsprechenden deutlichen und bestimmten Vorbringens - dieses erschöpft sich in den Worten: „Die Ausführungen des Dr. K***** wurden in keiner Weise beweisgewürdigt und somit hat die Instanz die Aufgabe des Erstgerichts, wie schon bisher. Das Gericht möchte mich von einem Sachverständigen untersuchen lassen, ich habe bis jetzt weder einen Termin nach sonst etwas erhalten und bin bereits drei Monate in Haft und es wurde noch kein Gutachten ausgeführt“ - in der anlässlich der Haftverhandlung am 16. Februar 2010 zu Protokoll gegebenen Beschwerde gegen den Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters vom selben Tag und demgemäß an der Ausschöpfung des Instanzenzugs (12 Os 8/10h mwN).Soweit sich die von Mag. B***** handschriftlich verfasste, von seinem Verteidiger innerhalb der Frist des Paragraph 3, Absatz 2, GRBG unterfertigte Grundrechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss richtet, scheitert sie schon an der Unterlassung entsprechenden deutlichen und bestimmten Vorbringens - dieses erschöpft sich in den Worten: „Die Ausführungen des Dr. K***** wurden in keiner Weise beweisgewürdigt und somit hat die Instanz die Aufgabe des Erstgerichts, wie schon bisher. Das Gericht möchte mich von einem Sachverständigen untersuchen lassen, ich habe bis jetzt weder einen Termin nach sonst etwas erhalten und bin bereits drei Monate in Haft und es wurde noch kein Gutachten ausgeführt“ - in der anlässlich der Haftverhandlung am 16. Februar 2010 zu Protokoll gegebenen Beschwerde gegen den Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters vom selben Tag und demgemäß an der Ausschöpfung des Instanzenzugs (12 Os 8/10h mwN).
Im Übrigen werden die Ausführungen Mag. B*****s den zu AZ 12 Os 8/10h eingehend dargelegten Formalerfordernissen einer Grundrechtsbeschwerde nicht gerecht, erschöpfen sie sich doch wiederum in zahlreichen weitgehend unsachlichen Anwürfen, ohne jedoch konkretes Vorbringen gegen den vom Beschwerdegericht angenommenen dringenden Tatverdacht, die vorliegenden Haftgründe und die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu erstatten. Solcherart entzöge sie sich aber neuerlich auch inhaltlicher Erwiderung.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der deutliche Verweis auf bestimmte Texte (wie frühere Beschlüsse) methodisch deren Wiedergabe darstellt und das Oberlandesgericht durchaus berechtigt ist, sich jene Argumente, auf die Bezug genommen wird, zu eigen zu machen, sich also damit zu identifizieren (15 Os 137/08y mwN; RIS-Justiz RS0124017).
Mit Beschlüssen vom 25. und 26. Februar 2010, AZ 8 Bs 11/10i sowie 8 Bs 13/10h, wies das Oberlandesgericht Beschwerden des Beschuldigten gegen die Abweisung seines Antrags auf Berichtigung des Protokolls über die Haftverhandlung vom 15. Dezember 2009 und gegen die Versagung des Zutritts zweier Vertrauenspersonen zur Haftverhandlung vom 8. Jänner 2010 ab.
Die ausdrücklich auch gegen diese Beschlüsse gerichtete Grundrechtsbeschwerde legt jedoch nicht dar, weshalb diese für die weitere Anhaltung ursächlich geworden und nur solcherart mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidungen oder Verfügung iSd § 1 Abs 1 GRBG darstellen sollten (RIS-Justiz RS0060991).Die ausdrücklich auch gegen diese Beschlüsse gerichtete Grundrechtsbeschwerde legt jedoch nicht dar, weshalb diese für die weitere Anhaltung ursächlich geworden und nur solcherart mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidungen oder Verfügung iSd Paragraph eins, Absatz eins, GRBG darstellen sollten (RIS-Justiz RS0060991).
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gegen die in § 176 Abs 2 StPO normierte Nichtöffentlichkeit von Haftverhandlungen insbesondere unter dem Blickwinkel des Art 5 Abs 4 MRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Fabrizy StPO10 Art 5 MRK Rz 4; Reinprecht gegen Österreich; ÖJZ-MRK 2006/11).Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gegen die in Paragraph 176, Absatz 2, StPO normierte Nichtöffentlichkeit von Haftverhandlungen insbesondere unter dem Blickwinkel des Artikel 5, Absatz 4, MRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Fabrizy StPO10 Artikel 5, MRK Rz 4; Reinprecht gegen Österreich; ÖJZ-MRK 2006/11).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.