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Entscheidung 12 Os 43/10f×

Entscheidung 12 Os 43/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os43/10f (12Os44/10b, 12Os45/10z)

Entscheidungsdatum

11.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romsdorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 HR 343/09w des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 25. und 26. Februar 2010, AZ 8 Bs 11/10i, 8 Bs 13/10h und 8 Bs 70/10s, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 26. Februar 2010, AZ 8 Bs 70/10s gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen die am 16. Februar 2010 beschlossene Fortsetzung (ON 362) der über ihn am 5. November 2009 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, Litera b und Litera c, StPO fort.

Dabei bejahte das Oberlandesgericht Linz den dringenden Verdacht, der Beschuldigte habe durch die im Einzelnen beschriebenen Handlungen unter anderem Angehörige der Justiz

- dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie von Amt wegen zu verfolgender, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen oder der Verletzung von Amts- oder Standespflichten falsch verdächtigt habe, obwohl er gewusst habe, dass diese falsch seien,

- durch gefährliche Drohung, teils mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder mit der Vernichtung der beruflichen Existenz, zu Amtshandlungen genötigt oder zu nötigen versucht,

- teils mit dem Tod oder der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,

- widerrechtlich über eine längere Zeit hindurch in einer Weise, die geeignet gewesen sei, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, beharrlich verfolgt und

- eine Person zu einer Handlung genötigt (BS 2 bis 10).

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die von Mag. B***** handschriftlich verfasste, von seinem Verteidiger innerhalb der Frist des Paragraph 3, Absatz 2, GRBG unterfertigte Grundrechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss richtet, scheitert sie schon an der Unterlassung entsprechenden deutlichen und bestimmten Vorbringens - dieses erschöpft sich in den Worten: „Die Ausführungen des Dr. K***** wurden in keiner Weise beweisgewürdigt und somit hat die Instanz die Aufgabe des Erstgerichts, wie schon bisher. Das Gericht möchte mich von einem Sachverständigen untersuchen lassen, ich habe bis jetzt weder einen Termin nach sonst etwas erhalten und bin bereits drei Monate in Haft und es wurde noch kein Gutachten ausgeführt“ - in der anlässlich der Haftverhandlung am 16. Februar 2010 zu Protokoll gegebenen Beschwerde gegen den Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters vom selben Tag und demgemäß an der Ausschöpfung des Instanzenzugs (12 Os 8/10h mwN).

Im Übrigen werden die Ausführungen Mag. B*****s den zu AZ 12 Os 8/10h eingehend dargelegten Formalerfordernissen einer Grundrechtsbeschwerde nicht gerecht, erschöpfen sie sich doch wiederum in zahlreichen weitgehend unsachlichen Anwürfen, ohne jedoch konkretes Vorbringen gegen den vom Beschwerdegericht angenommenen dringenden Tatverdacht, die vorliegenden Haftgründe und die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu erstatten. Solcherart entzöge sie sich aber neuerlich auch inhaltlicher Erwiderung.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der deutliche Verweis auf bestimmte Texte (wie frühere Beschlüsse) methodisch deren Wiedergabe darstellt und das Oberlandesgericht durchaus berechtigt ist, sich jene Argumente, auf die Bezug genommen wird, zu eigen zu machen, sich also damit zu identifizieren (15 Os 137/08y mwN; RIS-Justiz RS0124017).

Mit Beschlüssen vom 25. und 26. Februar 2010, AZ 8 Bs 11/10i sowie 8 Bs 13/10h, wies das Oberlandesgericht Beschwerden des Beschuldigten gegen die Abweisung seines Antrags auf Berichtigung des Protokolls über die Haftverhandlung vom 15. Dezember 2009 und gegen die Versagung des Zutritts zweier Vertrauenspersonen zur Haftverhandlung vom 8. Jänner 2010 ab.

Die ausdrücklich auch gegen diese Beschlüsse gerichtete Grundrechtsbeschwerde legt jedoch nicht dar, weshalb diese für die weitere Anhaltung ursächlich geworden und nur solcherart mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidungen oder Verfügung iSd Paragraph eins, Absatz eins, GRBG darstellen sollten (RIS-Justiz RS0060991).

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gegen die in Paragraph 176, Absatz 2, StPO normierte Nichtöffentlichkeit von Haftverhandlungen insbesondere unter dem Blickwinkel des Artikel 5, Absatz 4, MRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Fabrizy StPO10 Artikel 5, MRK Rz 4; Reinprecht gegen Österreich; ÖJZ-MRK 2006/11).

Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Schlagworte

Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht

Textnummer

E93945

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00043.10F.0511.000

Im RIS seit

19.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100511_OGH0002_0120OS00043_10F0000_000