Die rechtzeitig (vgl § 3 Abs 2 GRBG, RIS-Justiz RS0072335) erhobene Grundrechtsbeschwerde scheitert schon an der Unterlassung entsprechenden deutlichen und bestimmten Vorbringens in der - mit dem Satz, „der Beschuldigte Mag. B***** hat die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen bzw hat der Beschuldigte nicht mit Vorsatz gehandelt“ pauschal den dringenden Tatverdacht bestreitenden sowie ohne jegliche weitere Ausführungen die vom Landesgericht Linz angenommenen Haftgründe in Abrede stellenden und gelindere Mittel einfordernden (ON 105 S 3) - Beschwerde gegen den Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters vom 19. November 2009 und demgemäß an der Ausschöpfung des Instanzenzugs (RIS-Justiz RS0114487; insbesondere 14 Os 59/09x).Die rechtzeitig vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, GRBG, RIS-Justiz RS0072335) erhobene Grundrechtsbeschwerde scheitert schon an der Unterlassung entsprechenden deutlichen und bestimmten Vorbringens in der - mit dem Satz, „der Beschuldigte Mag. B***** hat die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen bzw hat der Beschuldigte nicht mit Vorsatz gehandelt“ pauschal den dringenden Tatverdacht bestreitenden sowie ohne jegliche weitere Ausführungen die vom Landesgericht Linz angenommenen Haftgründe in Abrede stellenden und gelindere Mittel einfordernden (ON 105 S 3) - Beschwerde gegen den Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters vom 19. November 2009 und demgemäß an der Ausschöpfung des Instanzenzugs (RIS-Justiz RS0114487; insbesondere 14 Os 59/09x).
Im Übrigen ist die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung nur nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO bekämpfbar (RIS-Justiz RS0110146). Somit können lediglich formale Mängel der Begründung der Konstatierungen entscheidender Tatsachen releviert werden (Z 5) oder es kann nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenteile und der in Z 5a genannten Erheblichkeitsschwelle versucht werden, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu wecken.Im Übrigen ist die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung nur nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO bekämpfbar (RIS-Justiz RS0110146). Somit können lediglich formale Mängel der Begründung der Konstatierungen entscheidender Tatsachen releviert werden (Ziffer 5,) oder es kann nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenteile und der in Ziffer 5 a, genannten Erheblichkeitsschwelle versucht werden, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu wecken.
Eine Betrachtung der Verdachtslage aus der Sicht des Antragstellers ohne konkreten Bezug zur Begründung des Oberlandesgerichts nimmt dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit, der Beschwerde zu erwidern (RIS-Justiz RS0112012).
Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wiederum wird vom Obersten Gerichtshof dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich“) angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren wiederum wird vom Obersten Gerichtshof dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich“) angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).
Diesen Kriterien wird das Vorbringen der vom Beschuldigten handschriftlich verfassten, von seinem ihm gemäß § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger in der Folge unterfertigten (§ 3 Abs 2 GRBG) Grundrechtsbeschwerde nicht gerecht, erschöpft es sich doch - neben zahlreichen unsachlichen Ausführungen - in einer weitwendigen, auf eigenständigen Beweiswerterwägungen fußenden Bekämpfung der Annahme des dringenden Tatverdachts auch infolge Fehlens der subjektiven Tatseite sowie der auf seine leugnende Verantwortung gestützten - und damit die Richtigkeit der von ihm gegen zahlreiche Justizangehörige erhobenen Vorwürfe subintellegierenden - Bestreitung der angenommenen Tatbegehungsgefahr und der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft (S 22 f der Beschwerde). Solcherart entzöge sie sich aber auch inhaltlicher Erwiderung.Diesen Kriterien wird das Vorbringen der vom Beschuldigten handschriftlich verfassten, von seinem ihm gemäß Paragraph 61, Absatz 2, StPO beigegebenen Verteidiger in der Folge unterfertigten (Paragraph 3, Absatz 2, GRBG) Grundrechtsbeschwerde nicht gerecht, erschöpft es sich doch - neben zahlreichen unsachlichen Ausführungen - in einer weitwendigen, auf eigenständigen Beweiswerterwägungen fußenden Bekämpfung der Annahme des dringenden Tatverdachts auch infolge Fehlens der subjektiven Tatseite sowie der auf seine leugnende Verantwortung gestützten - und damit die Richtigkeit der von ihm gegen zahlreiche Justizangehörige erhobenen Vorwürfe subintellegierenden - Bestreitung der angenommenen Tatbegehungsgefahr und der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft (S 22 f der Beschwerde). Solcherart entzöge sie sich aber auch inhaltlicher Erwiderung.
Die vielfach erhobene Forderung amtswegiger Aktenbeischaffung scheitert schon an dem auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0106584).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.