Die Berufung ist nicht begründet.
Der Auffassung der Berufung zuwider kommt dem Angeklagten auch Unbesonnenheit (§ 34 Z 7 StGB) nicht als mildernd zugute. Die Tathandlung mag zwar einer augenblicklichen Eingebung entsprungen sein, ist aber auf eine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zurückzuführen, sodaß dieser Milderungsgrund nicht vorliegt (Leukauf-Steininger, Komm 2 , § 34, RN 13). Eine gewisse geistige Abnormität wurde ohnedies als mildernd berücksichtigt;Der Auffassung der Berufung zuwider kommt dem Angeklagten auch Unbesonnenheit (Paragraph 34, Ziffer 7, StGB) nicht als mildernd zugute. Die Tathandlung mag zwar einer augenblicklichen Eingebung entsprungen sein, ist aber auf eine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zurückzuführen, sodaß dieser Milderungsgrund nicht vorliegt (Leukauf-Steininger, Komm 2 , Paragraph 34,, RN 13). Eine gewisse geistige Abnormität wurde ohnedies als mildernd berücksichtigt;
daß seine psychische Verfassung einem Schuldausschließungsgrund nahekomme, ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Heinz B - dieser spricht nur von einer gestörten Persönlichkeitsstruktur vgl S 145 - nicht anzunehmen.daß seine psychische Verfassung einem Schuldausschließungsgrund nahekomme, ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Heinz B - dieser spricht nur von einer gestörten Persönlichkeitsstruktur vergleiche S 145 - nicht anzunehmen.
Die im mündlichen Vortrag der Berufung im Gerichtstag hervorgehobene Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit war nicht mildernd, weil er - wie seine Angaben anläßlich der Erstellung des gerichtspsychiatrischen Gutachtens zeigen, vgl S 121 ff - beim Genuß von Alkohol zumindest damit rechnen mußte, daß er im berauschten Zustand eine strafbare Handlung begehen könnte, die Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit somit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet (§ 35 StGB).Die im mündlichen Vortrag der Berufung im Gerichtstag hervorgehobene Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit war nicht mildernd, weil er - wie seine Angaben anläßlich der Erstellung des gerichtspsychiatrischen Gutachtens zeigen, vergleiche S 121 ff - beim Genuß von Alkohol zumindest damit rechnen mußte, daß er im berauschten Zustand eine strafbare Handlung begehen könnte, die Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit somit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet (Paragraph 35, StGB).
Nach Lage des Falles ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe, welche den im § 32 StGB normierten Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung trägt und auch auf die Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen Bedacht nimmt, durchaus angemessen, sodaß kein Anlaß für eine Herabsetzung bestand.Nach Lage des Falles ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe, welche den im Paragraph 32, StGB normierten Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung trägt und auch auf die Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen Bedacht nimmt, durchaus angemessen, sodaß kein Anlaß für eine Herabsetzung bestand.