Zu Recht bemängelt der Beschwerdeführer die Abweisung seines bereits im Zwischenverfahren (ON 52) und in der ersten Hauptverhandlung (S 304) gestellten, in der Hauptverhandlung vom 17. Jänner 2007 wiederholten Beweisantrages auf Einvernahme des Zeugen Ibrahim S***** zum Beweis dafür, dass das Tatopfer diesem gegenüber unmissverständlich erklärt habe, ihre Angaben vor der Untersuchungsrichterin und vor Beamtinnen des LKA seien unzutreffend, diese Angaben wären zum Wohl der Kindesmutter getätigt worden und es täte dem Kind furchtbar leid, was es dem Angeklagten mit ihren Aussagen angetan habe (S 360). Das Erstgericht wies dieses Begehren mit der Begründung ab, dass die - nach der ersten Hauptverhandlung verfügte - Ladung dieses Zeugen nicht bewerkstelligt werden konnte und darüber hinaus ein Erkundungsbeweis vorläge, weil die den Angeklagten belastende Katharina P***** in der Hauptverhandlung erklärt habe, mit Ibrahim S***** über die inkriminierten Tathandlungen nicht gesprochen zu haben (S 362).
Der Umstand, dass die Ladung zur Hauptverhandlung dem Zeugen nicht zugestellt werden konnte (ON 67: „unter dieser Adresse nicht bekannt"), reicht noch nicht aus, um von einem nicht zugänglichen Beweismittel sprechen zu können. Davon könnte erst dann die Rede sein, wenn Versuche des Gerichtes fruchtlos geblieben wären, den Zeugen zB durch Anfrage an das Zentralmelderegister, an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder aber durch Ermittlungen der Polizei auszuforschen (vgl RIS-Justiz RS0108361). Im Hinblick auf das vom Verteidiger genannte Beweisthema kann auch keine Rede davon sein, dass damit unter Berücksichtigung der diesem Beweisstandpunkt widersprechenden Angaben der Belastungszeugin ein bloßer Erkundungsbeweis angestrebt wird. Das Beweisthema stellt die Richtigkeit der Angaben dieser Zeugin in Frage. Indem die Tatrichter die Angaben des Tatopfers ohne entsprechende Beweisaufnahme ungeprüft für richtig unterstellten, liegt eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vor (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341), welche zur Aufhebung des Urteils zwingt.Der Umstand, dass die Ladung zur Hauptverhandlung dem Zeugen nicht zugestellt werden konnte (ON 67: „unter dieser Adresse nicht bekannt"), reicht noch nicht aus, um von einem nicht zugänglichen Beweismittel sprechen zu können. Davon könnte erst dann die Rede sein, wenn Versuche des Gerichtes fruchtlos geblieben wären, den Zeugen zB durch Anfrage an das Zentralmelderegister, an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder aber durch Ermittlungen der Polizei auszuforschen vergleiche RIS-Justiz RS0108361). Im Hinblick auf das vom Verteidiger genannte Beweisthema kann auch keine Rede davon sein, dass damit unter Berücksichtigung der diesem Beweisstandpunkt widersprechenden Angaben der Belastungszeugin ein bloßer Erkundungsbeweis angestrebt wird. Das Beweisthema stellt die Richtigkeit der Angaben dieser Zeugin in Frage. Indem die Tatrichter die Angaben des Tatopfers ohne entsprechende Beweisaufnahme ungeprüft für richtig unterstellten, liegt eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vor vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 341), welche zur Aufhebung des Urteils zwingt.
Somit zeigt sich, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben war (§ 285e StPO).Somit zeigt sich, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben war (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird überdies zu klären sein, inwieweit der im Schuldspruch 3 inkriminierten Nötigung eine gefährliche Drohung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB zugrunde lag, oder ob gegebenenfalls der Angeklagte nicht bloß den Eindruck hervorrufen wollte, der Eintritt des angekündigten Übels sei - iS einer dem Tatbild nicht entsprechenden Warnung - von seinem Willen nicht beeinflussbar (vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 31; Schwaighofer in WK2 § 105 Rz 48; Jerabek in WK2 (2006) § 74 Rz 24; 11 Os 36/05m, JBl 2007,64 m Anm Burgstaller = SSt 2005/46).Im zweiten Rechtsgang wird überdies zu klären sein, inwieweit der im Schuldspruch 3 inkriminierten Nötigung eine gefährliche Drohung iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zugrunde lag, oder ob gegebenenfalls der Angeklagte nicht bloß den Eindruck hervorrufen wollte, der Eintritt des angekündigten Übels sei - iS einer dem Tatbild nicht entsprechenden Warnung - von seinem Willen nicht beeinflussbar vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 31; Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, Rz 48; Jerabek in WK2 (2006) Paragraph 74, Rz 24; 11 Os 36/05m, JBl 2007,64 m Anmerkung Burgstaller = SSt 2005/46).