Zu Unrecht macht der auf § 439 Abs 1 und 2 StPO verweisende Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge (Z 3) Nichtigkeit der Anordnung seiner Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter wegen der lediglich einstündigen Anwesenheit der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Sigrun Ro***** in der (mehr als vier Stunden andauernden) Hauptverhandlung geltend. Nach den zitierten Bestimmungen muss bei sonstiger Nichtigkeit der Anordnung einer Maßnahme gemäß § 23 StGB zwar ein Verteidiger des Beschuldigten während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung anwesend sein (§ 439 Abs 1 StPO), ein Sachverständiger aus dem Gebiet der Psychiatrie (§ 429 Abs 2 Z 2 StPO) vom Gericht hingegen nur „beigezogen" werden (§ 439 Abs 2 StPO). Dazu genügt die für die Erstattung und Erörterung des die Frage der Anordnung der vorbeugenden Maßnahme betreffenden Gutachtens erforderliche Anwesenheit des Sachverständigen (vgl JBl 1992, 55; Medigovic, WK-StPO § 439 Rz 3).Zu Unrecht macht der auf Paragraph 439, Absatz eins und 2 StPO verweisende Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) Nichtigkeit der Anordnung seiner Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter wegen der lediglich einstündigen Anwesenheit der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Sigrun Ro***** in der (mehr als vier Stunden andauernden) Hauptverhandlung geltend. Nach den zitierten Bestimmungen muss bei sonstiger Nichtigkeit der Anordnung einer Maßnahme gemäß Paragraph 23, StGB zwar ein Verteidiger des Beschuldigten während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung anwesend sein (Paragraph 439, Absatz eins, StPO), ein Sachverständiger aus dem Gebiet der Psychiatrie (Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) vom Gericht hingegen nur „beigezogen" werden (Paragraph 439, Absatz 2, StPO). Dazu genügt die für die Erstattung und Erörterung des die Frage der Anordnung der vorbeugenden Maßnahme betreffenden Gutachtens erforderliche Anwesenheit des Sachverständigen vergleiche JBl 1992, 55; Medigovic, WK-StPO Paragraph 439, Rz 3).
Dem weiteren Vorbringen der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider haben Anna Pi*****, Marina Z***** und Katharina F***** schon bei ihren, das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO begründenden kontradiktorischen Vernehmungen als Zeugen im Vorverfahren erklärt, „in einer (allfälligen) Hauptverhandlung nicht mehr aussagen zu wollen" (S 7, 95 und 101/II). Auf Grund dieser (berechtigten) Aussageverweigerungen durften die mit ihnen aufgenommenen Protokolle gemäß § 252 Abs 1 Z 2a StPO - entgegen dem ergänzenden Vorbringen in der Mängelrüge auch ohne Zustimmung der Verfahrensparteien - verlesen werden.Dem weiteren Vorbringen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider haben Anna Pi*****, Marina Z***** und Katharina F***** schon bei ihren, das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO begründenden kontradiktorischen Vernehmungen als Zeugen im Vorverfahren erklärt, „in einer (allfälligen) Hauptverhandlung nicht mehr aussagen zu wollen" (S 7, 95 und 101/II). Auf Grund dieser (berechtigten) Aussageverweigerungen durften die mit ihnen aufgenommenen Protokolle gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO - entgegen dem ergänzenden Vorbringen in der Mängelrüge auch ohne Zustimmung der Verfahrensparteien - verlesen werden.
In Bezug auf die die Tatopfer Marina Z***** und Katharina F***** betreffenden Schuldsprüche (I B 1 und 2) macht der Beschwerdeführer aus Z 5 geltend, das Erstgericht habe die Protokolle über deren Zeugenvernehmungen (ON 53 und 54) im Urteil verwertet, obgleich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht ersichtlich sei, ob diese Zeugenprotokolle tatsächlich verlesen wurden, worauf er jedenfalls nicht verzichtet habe.In Bezug auf die die Tatopfer Marina Z***** und Katharina F***** betreffenden Schuldsprüche (römisch eins B 1 und 2) macht der Beschwerdeführer aus Ziffer 5, geltend, das Erstgericht habe die Protokolle über deren Zeugenvernehmungen (ON 53 und 54) im Urteil verwertet, obgleich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht ersichtlich sei, ob diese Zeugenprotokolle tatsächlich verlesen wurden, worauf er jedenfalls nicht verzichtet habe.
Mit diesem Vorbringen argumentiert der Beschwerdeführer nicht auf Basis der Aktenlage. Denn nach dem ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll (ON 94) wurde von der Vorsitzenden vor dem Schluss des Beweisverfahrens „gemäß § 252 StPO der Akteninhalt dargetan", worunter der Vortrag seines wesentlichen Inhalts zu verstehen ist, welcher der (nicht notwendig wortwörtlichen) Verlesung gleichzuhalten ist (vgl 12 Os 41/02, 12 Os 132/04, 11 Os 132/04; s auch die seit 1. März 2005 geltenden, durch die StPO-Novelle 2005, BGBl I 2004/164, in diesem Sinn geänderten Bestimmungen der §§ 258 Abs 1 letzter Satz und 252 Abs 2a StPO).Mit diesem Vorbringen argumentiert der Beschwerdeführer nicht auf Basis der Aktenlage. Denn nach dem ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll (ON 94) wurde von der Vorsitzenden vor dem Schluss des Beweisverfahrens „gemäß Paragraph 252, StPO der Akteninhalt dargetan", worunter der Vortrag seines wesentlichen Inhalts zu verstehen ist, welcher der (nicht notwendig wortwörtlichen) Verlesung gleichzuhalten ist vergleiche 12 Os 41/02, 12 Os 132/04, 11 Os 132/04; s auch die seit 1. März 2005 geltenden, durch die StPO-Novelle 2005, BGBl römisch eins 2004/164, in diesem Sinn geänderten Bestimmungen der Paragraphen 258, Absatz eins, letzter Satz und 252 Absatz 2 a, StPO).
Zum Schuldspruch wegen der (mehrfach begangenen) Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB aF zeigt der Beschwerdeführer unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit a (zu II B) und Z 10 (zu II A) hingegen zutreffend auf, dass das Erstgericht rechtsirrig vom Vorliegen gefährlicher Drohungen als Nötigungsmittel ausgegangen ist.Zum Schuldspruch wegen der (mehrfach begangenen) Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB aF zeigt der Beschwerdeführer unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a, (zu römisch zwei B) und Ziffer 10, (zu römisch zwei A) hingegen zutreffend auf, dass das Erstgericht rechtsirrig vom Vorliegen gefährlicher Drohungen als Nötigungsmittel ausgegangen ist.
Zwar kann beim Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 StGB das Tatmittel der gefährlichen Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) sich auch gegen eine dem Nötigungsopfer nahestehende Person (sogenannte Sympathieperson) richten und muss nicht ein immanentes Übel in Aussicht stellen (Schick in WK2 § 202 Rz 7). Drohung ist jedoch - was vom Erstgericht übersehen wurde - die Ankündigung eines Übels, dass der Drohende unmittelbar selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen vermag. Die Verwirklichung des angedrohten Übels muss nach dem Inhalt der Drohung vom Willen des Drohenden abhängig sein. Ob der Drohende aber die Drohung tatsächlich wahrmachen will oder dazu überhaupt im Stande ist, stellt kein Kriterium der Drohung dar (Jerabek in WK2 § 74 Rz 23).Zwar kann beim Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, StGB das Tatmittel der gefährlichen Drohung (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) sich auch gegen eine dem Nötigungsopfer nahestehende Person (sogenannte Sympathieperson) richten und muss nicht ein immanentes Übel in Aussicht stellen (Schick in WK2 Paragraph 202, Rz 7). Drohung ist jedoch - was vom Erstgericht übersehen wurde - die Ankündigung eines Übels, dass der Drohende unmittelbar selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen vermag. Die Verwirklichung des angedrohten Übels muss nach dem Inhalt der Drohung vom Willen des Drohenden abhängig sein. Ob der Drohende aber die Drohung tatsächlich wahrmachen will oder dazu überhaupt im Stande ist, stellt kein Kriterium der Drohung dar (Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 23).
Den vorliegenden Feststellungen zufolge war die Mitangeklagte Cindy K***** zwar eine gute Freundin (und damit Sympathieperson) der damals unmündigen (13-jährigen) Ruth P***** und der damals jugendlichen (14-jährigen) Anna Pi*****. Der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte K***** haben allerdings nie behauptet, auf das Übel, das Cindy K***** angeblich von ausländischen Kriminellen mangels Zahlung einer Kreditverbindlichkeit drohe (Verbringung ins Ausland), Einfluss nehmen zu können. Da die beiden Angeklagten die festgestellten geschlechtlichen Handlungen von Ruth P***** und Anna Pi***** somit nicht durch gefährliche Drohung (ebenso wenig wie durch Gewalt) abgenötigt haben, entspricht der Schuldspruch Michael R*****s und Cindy K*****s wegen § 202 Abs 1 StGB aF nicht dem Gesetz. Dieser Rechtsfehler erfordert die Aufhebung des den Beschwerdeführer und - gemäß § 290 Abs 1 StPO - die Angeklagte K***** betreffenden Schuldspruchs II A und des nur den Angeklagten R***** betreffenden Schuldspruchs II B, doch entspricht das zu II B festgestellte Tatverhalten (zum Nachteil der über vierzehnjährigen, aber unter sechzehnjährigen Anna Pi*****) den Tatbestandsvoraussetzungen des durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl I 2002/134, in den Rechtsbestand eingefügten, mit 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs 2 StGB.Den vorliegenden Feststellungen zufolge war die Mitangeklagte Cindy K***** zwar eine gute Freundin (und damit Sympathieperson) der damals unmündigen (13-jährigen) Ruth P***** und der damals jugendlichen (14-jährigen) Anna Pi*****. Der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte K***** haben allerdings nie behauptet, auf das Übel, das Cindy K***** angeblich von ausländischen Kriminellen mangels Zahlung einer Kreditverbindlichkeit drohe (Verbringung ins Ausland), Einfluss nehmen zu können. Da die beiden Angeklagten die festgestellten geschlechtlichen Handlungen von Ruth P***** und Anna Pi***** somit nicht durch gefährliche Drohung (ebenso wenig wie durch Gewalt) abgenötigt haben, entspricht der Schuldspruch Michael R*****s und Cindy K*****s wegen Paragraph 202, Absatz eins, StGB aF nicht dem Gesetz. Dieser Rechtsfehler erfordert die Aufhebung des den Beschwerdeführer und - gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO - die Angeklagte K***** betreffenden Schuldspruchs römisch zwei A und des nur den Angeklagten R***** betreffenden Schuldspruchs römisch zwei B, doch entspricht das zu römisch zwei B festgestellte Tatverhalten (zum Nachteil der über vierzehnjährigen, aber unter sechzehnjährigen Anna Pi*****) den Tatbestandsvoraussetzungen des durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl römisch eins 2002/134, in den Rechtsbestand eingefügten, mit 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach Paragraph 207 b, Absatz 2, StGB.
Nach § 207b Abs 2 StGB ist (mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) nämlich zu bestrafen, wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Der Begriff der „Zwangslage" findet sich zwar auch schon in den §§ 154 und 155 StGB, wird aber weder dort noch im neu geschaffenen § 207b StGB oder sonst wo im Strafgesetz definiert. Die Materialien zum StRÄG 2002 führen zu diesem Begriff lediglich aus, dass er unterhalb bzw außerhalb der Schwelle zur Nötigung zum Tragen kommt und im gegebenen Kontext naturgemäß nicht auf eine wirtschaftlich bedrängende Situation iSd §§ 154 und 155 StGB (Wucher) beschränkt ist. Vielmehr wäre insbesondere an Fälle ernsthafter Drucksituation, wie Drogenabhängigkeit, illegalen Aufenthalt, Obdachlosigkeit, Angst vor der Gewalt des Täters, oder an jugendspezifische Zwangslagen, wie die Notsituation von zu Hause fortgelaufener oder aus einem Heim entwichener Jugendlicher, zu denken. Durch § 207b Abs 2 StGB sollen Personen unter sechzehn Jahren davor geschützt werden, dass sich ein anderer - unabhängig von seinem Alter - eine Zwangslage des Opfers für dessen Bereitschaft zu sexuellen Kontakten zunutze macht. Unter Ausnützung einer solchen Zwangslage handelt der Täter, wenn diese sein Vorhaben ermöglicht oder zumindest begünstigt, er dies bewusst als Faktor einkalkuliert und die ihm damit gebotene Gelegenheit wahrnimmt (E 152-NR/XXI. GP).Nach Paragraph 207 b, Absatz 2, StGB ist (mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) nämlich zu bestrafen, wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Der Begriff der „Zwangslage" findet sich zwar auch schon in den Paragraphen 154 und 155 StGB, wird aber weder dort noch im neu geschaffenen Paragraph 207 b, StGB oder sonst wo im Strafgesetz definiert. Die Materialien zum StRÄG 2002 führen zu diesem Begriff lediglich aus, dass er unterhalb bzw außerhalb der Schwelle zur Nötigung zum Tragen kommt und im gegebenen Kontext naturgemäß nicht auf eine wirtschaftlich bedrängende Situation iSd Paragraphen 154 und 155 StGB (Wucher) beschränkt ist. Vielmehr wäre insbesondere an Fälle ernsthafter Drucksituation, wie Drogenabhängigkeit, illegalen Aufenthalt, Obdachlosigkeit, Angst vor der Gewalt des Täters, oder an jugendspezifische Zwangslagen, wie die Notsituation von zu Hause fortgelaufener oder aus einem Heim entwichener Jugendlicher, zu denken. Durch Paragraph 207 b, Absatz 2, StGB sollen Personen unter sechzehn Jahren davor geschützt werden, dass sich ein anderer - unabhängig von seinem Alter - eine Zwangslage des Opfers für dessen Bereitschaft zu sexuellen Kontakten zunutze macht. Unter Ausnützung einer solchen Zwangslage handelt der Täter, wenn diese sein Vorhaben ermöglicht oder zumindest begünstigt, er dies bewusst als Faktor einkalkuliert und die ihm damit gebotene Gelegenheit wahrnimmt (E 152-NR/XXI. GP).
In Anlehnung an den von der Judikatur zu den §§ 154 und 155 StGB herausgebildeten Begriffsinhalt (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 154 Rz 5; EvBl 1979/19) ist als Zwangslage iSd § 207b Abs 2 StGB ein solches Zusammentreffen widriger Umstände zu verstehen, durch die eine unter sechzehn Jahre alte Person sich nach ihren persönlichen Verhältnissen genötigt sieht, geschlechtliche Handlungen vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, zu denen sie sich ohne diese Umstände nie verstanden hätte. Diese Zwangslage muss zwar die unter sechzehnjährige Person betreffen, kann aber - ebenso wie bei einer durch gefährliche Drohung ausgelösten Drucksituation - auch durch ein Übel, das einem der unter sechzehn Jahre alten Person Nahestehenden („Sympathieperson") droht, begründet werden. Für die Annahme einer Zwangslage ist zudem nicht entscheidend, ob das ihr zu Grunde liegende Übel objektiv gegeben ist oder - wie hier - bloß vorgetäuscht wird. In letzterem Fall würde das Vergehen des sexuellen Missbrauches von Jugendlichen nach § 207b Abs 2 StGB mit dem Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB in Tateinheit zusammentreffen (vgl zu der durch Täuschung bewirkten Verletzung der sexuellen Dispositionsfreiheit Fabrizy StGB8 § 108 Rz 5). Im vorliegenden Fall kommt die Unterstellung des dem Angeklagten Michael R***** in II A und B angelasteten Tatverhaltens auch unter § 108 Abs 1 StGB allerdings schon mangels Erteilung der hiefür gebotenen Ermächtigungen der in ihren Rechten Verletzten (§ 108 Abs 3 StGB) nicht in Betracht.In Anlehnung an den von der Judikatur zu den Paragraphen 154 und 155 StGB herausgebildeten Begriffsinhalt vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 154, Rz 5; EvBl 1979/19) ist als Zwangslage iSd Paragraph 207 b, Absatz 2, StGB ein solches Zusammentreffen widriger Umstände zu verstehen, durch die eine unter sechzehn Jahre alte Person sich nach ihren persönlichen Verhältnissen genötigt sieht, geschlechtliche Handlungen vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, zu denen sie sich ohne diese Umstände nie verstanden hätte. Diese Zwangslage muss zwar die unter sechzehnjährige Person betreffen, kann aber - ebenso wie bei einer durch gefährliche Drohung ausgelösten Drucksituation - auch durch ein Übel, das einem der unter sechzehn Jahre alten Person Nahestehenden („Sympathieperson") droht, begründet werden. Für die Annahme einer Zwangslage ist zudem nicht entscheidend, ob das ihr zu Grunde liegende Übel objektiv gegeben ist oder - wie hier - bloß vorgetäuscht wird. In letzterem Fall würde das Vergehen des sexuellen Missbrauches von Jugendlichen nach Paragraph 207 b, Absatz 2, StGB mit dem Vergehen der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB in Tateinheit zusammentreffen vergleiche zu der durch Täuschung bewirkten Verletzung der sexuellen Dispositionsfreiheit Fabrizy StGB8 Paragraph 108, Rz 5). Im vorliegenden Fall kommt die Unterstellung des dem Angeklagten Michael R***** in römisch zwei A und B angelasteten Tatverhaltens auch unter Paragraph 108, Absatz eins, StGB allerdings schon mangels Erteilung der hiefür gebotenen Ermächtigungen der in ihren Rechten Verletzten (Paragraph 108, Absatz 3, StGB) nicht in Betracht.
Derartige Zwangslagen iSd § 207b Abs 2 StGB haben der Beschwerdeführer und seine Mitangeklagte Cindy K***** bei der jugendlichen Anna Pi***** und der unmündigen Ruth P***** durch die schon im Urteilsspruch eingehend beschriebenen (siehe hiezu ergänzend die in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen, S 513 bis 519/II) Tathandlungen bewusst herbeigeführt und sodann vorsätzlich zum sexuellen Missbrauch der Genannten ausgenützt.Derartige Zwangslagen iSd Paragraph 207 b, Absatz 2, StGB haben der Beschwerdeführer und seine Mitangeklagte Cindy K***** bei der jugendlichen Anna Pi***** und der unmündigen Ruth P***** durch die schon im Urteilsspruch eingehend beschriebenen (siehe hiezu ergänzend die in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen, S 513 bis 519/II) Tathandlungen bewusst herbeigeführt und sodann vorsätzlich zum sexuellen Missbrauch der Genannten ausgenützt.
Im Einklang mit 14 Os 44/04 ist aber davon auszugehen, dass § 207b StGB nur auf solche Personen unter 16 Jahren abstellt, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese teleologische Reduktion des Wortlauts lässt sich aus der Gesetzesüberschrift zu § 207b StGB im Zusammenhang mit der Definition des § 1 Z 2 JGG ableiten, weiters auch daraus, dass mit § 207b StGB eine Nachfolgebestimmung für § 209 StGB geschaffen wurde, der explizit auf Opfer über vierzehn Jahren abgestellt hatte (vgl auch die Entschließung des NR vom 10. Juli 2002, E 152-NR/XXI. GP, Punkt 3, wonach nur der Personenkreis der über Vierzehnjährigen, nicht aber auch jener der Unmündigen erfasst sein soll). Eine unterschiedliche Auslegung desselben Begriffs in Abs 1 und Abs 2 wäre letztlich nicht sachgerecht.Im Einklang mit 14 Os 44/04 ist aber davon auszugehen, dass Paragraph 207 b, StGB nur auf solche Personen unter 16 Jahren abstellt, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese teleologische Reduktion des Wortlauts lässt sich aus der Gesetzesüberschrift zu Paragraph 207 b, StGB im Zusammenhang mit der Definition des Paragraph eins, Ziffer 2, JGG ableiten, weiters auch daraus, dass mit Paragraph 207 b, StGB eine Nachfolgebestimmung für Paragraph 209, StGB geschaffen wurde, der explizit auf Opfer über vierzehn Jahren abgestellt hatte vergleiche auch die Entschließung des NR vom 10. Juli 2002, E 152-NR/XXI. GP, Punkt 3, wonach nur der Personenkreis der über Vierzehnjährigen, nicht aber auch jener der Unmündigen erfasst sein soll). Eine unterschiedliche Auslegung desselben Begriffs in Absatz eins und Absatz 2, wäre letztlich nicht sachgerecht.
Eine gesonderte Unterstellung der den beiden Angeklagten unter II A (zum Nachteil der unmündigen Ruth P*****) zur Last gelegten, bereits nach § 206 Abs 1 StGB sanktionierten (I A) Tathandlungen auch nach § 207b Abs 2 StGB kam daher nicht in Betracht, weshalb die Schuldsprüche beider Angeklagter zu II A nach § 202 Abs 1 StGB aF ersatzlos zu entfallen hatten.Eine gesonderte Unterstellung der den beiden Angeklagten unter römisch zwei A (zum Nachteil der unmündigen Ruth P*****) zur Last gelegten, bereits nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB sanktionierten (römisch eins A) Tathandlungen auch nach Paragraph 207 b, Absatz 2, StGB kam daher nicht in Betracht, weshalb die Schuldsprüche beider Angeklagter zu römisch zwei A nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB aF ersatzlos zu entfallen hatten.
Der Angeklagte Michael R***** war somit nur zu II B nach der mit der gleichen Strafe wie § 202 Abs 1 StGB aF (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) bedrohten Gesetzesbestimmung des § 207b Abs 2 StGB schuldig zu erkennen, wobei wegen der gleich hohen Strafdrohung ein amtswegiges Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 StPO in Ansehung der Angeklagten Cindy K*****, der das Anna Maria Pi***** betreffende Tatverhalten gleichfalls rechtsirrig als Vergehen nach § 202 Abs 1 StGB aF, teils als Beitragstäterin gemäß § 12 dritter Fall StGB, angelastet worden ist (III 2), nicht in Betracht kam, zumal der Nachteil des § 290 Abs 1 StPO mit der Beschwer des § 282 StPO nicht ident ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 465).Der Angeklagte Michael R***** war somit nur zu römisch zwei B nach der mit der gleichen Strafe wie Paragraph 202, Absatz eins, StGB aF (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) bedrohten Gesetzesbestimmung des Paragraph 207 b, Absatz 2, StGB schuldig zu erkennen, wobei wegen der gleich hohen Strafdrohung ein amtswegiges Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Ansehung der Angeklagten Cindy K*****, der das Anna Maria Pi***** betreffende Tatverhalten gleichfalls rechtsirrig als Vergehen nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB aF, teils als Beitragstäterin gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB, angelastet worden ist (römisch drei 2), nicht in Betracht kam, zumal der Nachteil des Paragraph 290, Absatz eins, StPO mit der Beschwer des Paragraph 282, StPO nicht ident ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 465).
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil - hinsichtlich der Zweitangeklagten Cindy K***** gemäß § 290 Abs 1 StPO -, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in der Subsumtion des den Punkten II A und hinsichtlich des Angeklagten Michael R***** auch II B des Schuldspruches zu Grunde liegenden Tatverhaltens und demgemäß im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung und der Anordnung der Unterbringung nach § 23 StGB) aufzuheben. Gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO war der Angeklagte Michael R***** für das ihm im Schuldspruch II B angelastete Verhalten des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs 2 StGB schuldig zu erkennen und die über ihn hiefür und für die aufrecht gebliebenen Teile des Schuldspruchs zu verhängende Strafe gemäß § 206 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB neu zu bemessen.Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil - hinsichtlich der Zweitangeklagten Cindy K***** gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO -, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in der Subsumtion des den Punkten römisch zwei A und hinsichtlich des Angeklagten Michael R***** auch römisch zwei B des Schuldspruches zu Grunde liegenden Tatverhaltens und demgemäß im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung und der Anordnung der Unterbringung nach Paragraph 23, StGB) aufzuheben. Gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO war der Angeklagte Michael R***** für das ihm im Schuldspruch römisch zwei B angelastete Verhalten des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach Paragraph 207 b, Absatz 2, StGB schuldig zu erkennen und die über ihn hiefür und für die aufrecht gebliebenen Teile des Schuldspruchs zu verhängende Strafe gemäß Paragraph 206, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB neu zu bemessen.
Bei der demnach innerhalb eines Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren auszumessenden Freiheitsstrafe waren als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer gleich- und ungleichartiger Verbrechen und Vergehen durch längere Zeit zum Nachteil mehrerer Opfer, die einschlägigen, sogar die Anwendung des § 39 StGB ermöglichenden Vorstrafen und die Nötigung gegenüber minderjährigen Tatopfern zu werten, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis und die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten.Bei der demnach innerhalb eines Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren auszumessenden Freiheitsstrafe waren als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer gleich- und ungleichartiger Verbrechen und Vergehen durch längere Zeit zum Nachteil mehrerer Opfer, die einschlägigen, sogar die Anwendung des Paragraph 39, StGB ermöglichenden Vorstrafen und die Nötigung gegenüber minderjährigen Tatopfern zu werten, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis und die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten.
Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe erwies sich bei dem nach Tat-, Handlungs- und Gesinnungsunwert als schwer einzustufenden Täterverhalten und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des wiederholt einschlägig in Erscheinung getretenen Angeklagten Michael R***** bei diesem eine achtjährige Freiheitsstrafe als schuldangemessen.
Auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs sind aus den vom Schöffengericht zutreffend aufgezeigten Gründen die Voraussetzungen für die Einweisung des Angeklagten Michael R***** in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§ 23 StGB) gegeben.Auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs sind aus den vom Schöffengericht zutreffend aufgezeigten Gründen die Voraussetzungen für die Einweisung des Angeklagten Michael R***** in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (Paragraph 23, StGB) gegeben.
Die - in der Berufung als unzureichend begründet bekämpfte - Gefahr, der Angeklagte werde auch in Hinkunft wegen seines Hanges zur Begehung von Sexualdelikten der hier in Rede stehenden Art derartige Taten mit schweren Folgen, begehen, ist, wie sich entgegen der Berufungsansicht aus dem schlüssigen Gutachten der Sachverständigen (S 471 f, 481/II), aber auch insgesamt aus dem Täterverhalten und dem Vorleben des Angeklagten ergibt, eindeutig zu bejahen. Die Behauptung, eine (allfällige) therapeutische Behandlung des Berufungswerbers und deren (möglicher) Erfolg stünden der Gefährlichkeitsprognose entgegen, ist - zumal jene Therapien, welchen sich der Angeklagte bisher unterzogen hat, keinen Erfolg gezeitigt haben - rein spekulativ und bedarf deshalb keiner näheren Erörterung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe der daran anschließenden Vollziehung der angeordneten Maßnahme eine nochmalige Prüfung der Notwendigkeit der Unterbringung voranzugehen hat (§ 24 Abs 2 StGB).Die - in der Berufung als unzureichend begründet bekämpfte - Gefahr, der Angeklagte werde auch in Hinkunft wegen seines Hanges zur Begehung von Sexualdelikten der hier in Rede stehenden Art derartige Taten mit schweren Folgen, begehen, ist, wie sich entgegen der Berufungsansicht aus dem schlüssigen Gutachten der Sachverständigen (S 471 f, 481/II), aber auch insgesamt aus dem Täterverhalten und dem Vorleben des Angeklagten ergibt, eindeutig zu bejahen. Die Behauptung, eine (allfällige) therapeutische Behandlung des Berufungswerbers und deren (möglicher) Erfolg stünden der Gefährlichkeitsprognose entgegen, ist - zumal jene Therapien, welchen sich der Angeklagte bisher unterzogen hat, keinen Erfolg gezeitigt haben - rein spekulativ und bedarf deshalb keiner näheren Erörterung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe der daran anschließenden Vollziehung der angeordneten Maßnahme eine nochmalige Prüfung der Notwendigkeit der Unterbringung voranzugehen hat (Paragraph 24, Absatz 2, StGB).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Michael R***** auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Hinsichtlich der Angeklagten Cindy K***** konnte eine Strafneubemessung vom Obersten Gerichtshof nicht vorgenommen werden, weil die Genannte als Begünstigte amtswegigen Vorgehens nach § 290 Abs 1 StPO zum Gerichtstag nicht geladen und bei diesem somit nicht anwesend war. In diesem Umfang war die Sache daher an das Erstgericht zu verweisen.Hinsichtlich der Angeklagten Cindy K***** konnte eine Strafneubemessung vom Obersten Gerichtshof nicht vorgenommen werden, weil die Genannte als Begünstigte amtswegigen Vorgehens nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zum Gerichtstag nicht geladen und bei diesem somit nicht anwesend war. In diesem Umfang war die Sache daher an das Erstgericht zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.