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Rechtssatz RS0120169

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120169

Geschäftszahl

11Os36/05m

Entscheidungsdatum

26.07.2005

Rechtssatz

Als Zwangslage im Sinne des Paragraph 207 b, Absatz 2, StGB ist ein solches Zusammentreffen widriger Umstände zu verstehen, durch die eine unter sechzehn Jahre alte Person sich nach ihren persönlichen Verhältnissen genötigt sieht, geschlechtliche Handlungen vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, zu denen sie sich ohne diese Umstände nie verstanden hätte. Diese Zwangslage muss zwar die unter sechzehnjährige Person betreffen, kann aber - ebenso wie bei einer durch gefährliche Drohung ausgelösten Drucksituation - auch durch ein Übel, das einem der unter sechzehn Jahre alten Person Nahestehenden („Sympathieperson") droht, begründet werden. Für die Annahme einer Zwangslage ist zudem nicht entscheidend, ob das ihr zu Grunde liegende Übel objektiv gegeben ist oder bloß vorgetäuscht wird. In letzterem Fall würde das Vergehen des sexuellen Missbrauches von Jugendlichen nach Paragraph 207 b, Absatz 2, StGB mit dem Vergehen der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB in Tateinheit zusammentreffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120169

Dokumentnummer

JJR_20050726_OGH0002_0110OS00036_05M0000_001