Rechtssatz RS0016896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016896
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Rechtssatz
Zwangslage ist eine wirtschaftliche Bedrängnis - wozu auch eine augenblickliche Geldverlegenheit ohne Gefährdung des Lebensunterhaltes genügt -, welcher der Kreditnehmer nicht anders beizukommen vermag als durch Eingehen des Wuchergeschäftes, zu dem er sich außer dieser Situation nicht verstanden hätte.
Entscheidungstexte
- 12 Os 200/77
Entscheidungstext OGH 02.03.1978 12 Os 200/77
Veröff: EvBl 1979/19 S 51
- 11 Os 36/05m
Entscheidungstext OGH 26.07.2005 11 Os 36/05m
Vgl; Beisatz: Als Zwangslage im Sinne des § 207b Abs 2 StGB ist ein solches Zusammentreffen widriger Umstände zu verstehen, durch die eine unter sechzehn Jahre alte Person sich nach ihren persönlichen Verhältnissen genötigt sieht, geschlechtliche Handlungen vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, zu denen sie sich ohne diese Umstände nie verstanden hätte. (T1)
- 15 Os 54/06i
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 15 Os 54/06i
Auch; nur: Zwangslage ist eine wirtschaftliche Bedrängnis, welcher der Kreditnehmer nicht anders beizukommen vermag als durch Eingehen des Wuchergeschäftes, zu dem er sich außer dieser Situation nicht verstanden hätte. (T2)
- 15 Os 106/18d
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 15 Os 106/18d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016896
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19780302_OGH0002_0120OS00200_7700000_003