Rechtssatz RS0118877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118877
Entscheidungsdatum
05.12.2007
Rechtssatz
§ 207b StGB kommt nur bei jugendlichen Personen, die also das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, zum Tragen. Wenn aber unmündige Personen von der Tat betroffen sind, ist nur § 207 StGB anzuwenden.Paragraph 207 b, StGB kommt nur bei jugendlichen Personen, die also das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, zum Tragen. Wenn aber unmündige Personen von der Tat betroffen sind, ist nur Paragraph 207, StGB anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 14 Os 44/04
Entscheidungstext OGH 05.05.2004 14 Os 44/04
- 11 Os 36/05m
Entscheidungstext OGH 26.07.2005 11 Os 36/05m
nur: § 207b StGB kommt nur bei jugendlichen Personen, die also das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, zum Tragen. (T1)
- 13 Os 130/07b
Entscheidungstext OGH 05.12.2007 13 Os 130/07b
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Prinzipiell sind auch unmündige Personen, die also das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in den Schutzbereich des § 207b StGB einzubeziehen. Bei gleichzeitiger Verwirklichung des § 206 oder des § 207 StGB tritt jedoch § 207b StGB als subsidiär zurück. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118877
Dokumentnummer
JJR_20040505_OGH0002_0140OS00044_0400000_001