Mit seiner den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO relevierenden Rechtsrüge vertritt der Angeklagte zum Faktum I/ den Rechtsstandpunkt, die §§ 24 und 41 Abs. 4 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) enthielten Strafbestimmungen, welche aber auf jene Personen nicht anzuwenden seien, welche lediglich zu Unrecht Sozialhilfe bezogen haben. Da das Wiener Sozialhilfegesetz eine lex specialis sei, welche die Bestimmungen des StGB verdränge, seien folglich Verstöße gegen das WSHG nicht nach dem StGB zu ahnden. Die Frage, ob allenfalls Strafbestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) 1973, Landesgesetzblatt für Wien, Nr. 11, als lex specialis die allgemeinen Strafbestimmungen des StGB ersetzen, könnte sich nur dann stellen, wenn das WSHG hinsichtlich des unrechtmäßigen Bezugs von Sozialhilfe eine abschließende Strafbarkeitsregelung enthielte. Dies trifft aber - wie offensichtlich auch der Angeklagte erkannt hat - nicht zu, weil es im WSHG überhaupt keine Strafbestimmungen in bezug auf den unrechtmäßigen Bezug von Sozialhilfe gibt. Vielmehr betrifft die in der Beschwerde zitierte Bestimmung des § 24 Abs. 2 WSHG (in der Fassung der zweiten Sozialhilfegesetznovelle, LGBl. für Wien 1980, Nr. 21) die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit von bestimmten Verhaltensweisen im Rahmen des Betriebes von Wohnheimen, jene des § 41 Abs. 4 WSHG die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit von Dienstgebern, welche ihre Auskunftspflicht gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien verletzen. Die §§ 26 und 32 Abs. 2 und 3 WSHG schließlich befassen sich mit zivilrechtlichen Fragen (Ersatzpflicht durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben bzw. Anzeige- und Rückersatzpflicht). Die Erwägung des Angeklagten ein keine Strafbestimmungen für ein bestimmtes Verhalten aufweisendes Landesgesetz derogiere dermaßen Bundesrecht, daß im Rahmen der von diesem Landesgesetz geregelten Materie ein nach dem StGB tatbildmäßiges Verhalten nicht nach demselben bestraft werden dürfe, verkennt die Rechtslage und bedarf keiner weiteren Entgegnung. Zum Faktum II des Urteilssatzes (Vergehen nach § 107 Abs. 1 StGB) erblickt der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO darin, daß im Urteilsspruch nicht seine Absicht festgestellt wurde, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, weshalb zu Unrecht angenommen worden sei, daß er das Vergehen nach § 107 Abs. 1 StGB begangen habe.Mit seiner den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierenden Rechtsrüge vertritt der Angeklagte zum Faktum I/ den Rechtsstandpunkt, die Paragraphen 24 und 41 Absatz 4, des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) enthielten Strafbestimmungen, welche aber auf jene Personen nicht anzuwenden seien, welche lediglich zu Unrecht Sozialhilfe bezogen haben. Da das Wiener Sozialhilfegesetz eine lex specialis sei, welche die Bestimmungen des StGB verdränge, seien folglich Verstöße gegen das WSHG nicht nach dem StGB zu ahnden. Die Frage, ob allenfalls Strafbestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) 1973, Landesgesetzblatt für Wien, Nr. 11, als lex specialis die allgemeinen Strafbestimmungen des StGB ersetzen, könnte sich nur dann stellen, wenn das WSHG hinsichtlich des unrechtmäßigen Bezugs von Sozialhilfe eine abschließende Strafbarkeitsregelung enthielte. Dies trifft aber - wie offensichtlich auch der Angeklagte erkannt hat - nicht zu, weil es im WSHG überhaupt keine Strafbestimmungen in bezug auf den unrechtmäßigen Bezug von Sozialhilfe gibt. Vielmehr betrifft die in der Beschwerde zitierte Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, WSHG (in der Fassung der zweiten Sozialhilfegesetznovelle, Landesgesetzblatt für Wien 1980, Nr. 21) die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit von bestimmten Verhaltensweisen im Rahmen des Betriebes von Wohnheimen, jene des Paragraph 41, Absatz 4, WSHG die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit von Dienstgebern, welche ihre Auskunftspflicht gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien verletzen. Die Paragraphen 26 und 32 Absatz 2 und 3 WSHG schließlich befassen sich mit zivilrechtlichen Fragen (Ersatzpflicht durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben bzw. Anzeige- und Rückersatzpflicht). Die Erwägung des Angeklagten ein keine Strafbestimmungen für ein bestimmtes Verhalten aufweisendes Landesgesetz derogiere dermaßen Bundesrecht, daß im Rahmen der von diesem Landesgesetz geregelten Materie ein nach dem StGB tatbildmäßiges Verhalten nicht nach demselben bestraft werden dürfe, verkennt die Rechtslage und bedarf keiner weiteren Entgegnung. Zum Faktum römisch zwei des Urteilssatzes (Vergehen nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB) erblickt der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO darin, daß im Urteilsspruch nicht seine Absicht festgestellt wurde, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, weshalb zu Unrecht angenommen worden sei, daß er das Vergehen nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen habe.
Es ist zwar richtig, daß der Urteilsspruch - offensichtlich versehentlich - diese subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 107 Abs. 1 StGB nicht enthält; ihr Vorliegen wird aber in den mit dem Spruch eine Einheit bildenden Urteilsgründen klar und deutlich festgestellt (S 467 unten), womit dem Erfordernis der Anführung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale im Urteil (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO) entsprochen wurde (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 2 a sowie 4 bis 7 a zu § 260) und damit alle Umstände festgestellt wurden, welche die Beurteilung der im Urteil näher umschriebenen Tat des Angeklagten als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB rechtfertigen. Dem angefochtenen Urteil haftet somit weder der relevierte, noch etwa ein anderer Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs. 1 Z 3 StPO) an. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Rechtsrüge versucht, ein Handeln in der Absicht, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, zu bestreiten und seine Tat als bloße Unmutsäußerung hinzustellen, bringt er den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er nicht von den Urteilsfeststellungen, sondern von urteilsfremden Prämissen ausgeht.Es ist zwar richtig, daß der Urteilsspruch - offensichtlich versehentlich - diese subjektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 107, Absatz eins, StGB nicht enthält; ihr Vorliegen wird aber in den mit dem Spruch eine Einheit bildenden Urteilsgründen klar und deutlich festgestellt (S 467 unten), womit dem Erfordernis der Anführung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale im Urteil (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) entsprochen wurde vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 2 a sowie 4 bis 7 a zu Paragraph 260,) und damit alle Umstände festgestellt wurden, welche die Beurteilung der im Urteil näher umschriebenen Tat des Angeklagten als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB rechtfertigen. Dem angefochtenen Urteil haftet somit weder der relevierte, noch etwa ein anderer Nichtigkeitsgrund (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) an. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Rechtsrüge versucht, ein Handeln in der Absicht, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, zu bestreiten und seine Tat als bloße Unmutsäußerung hinzustellen, bringt er den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er nicht von den Urteilsfeststellungen, sondern von urteilsfremden Prämissen ausgeht.
Auch die Rechtsrüge des Angeklagten versagt sohin.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 148 zweiter Strafsatz StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Bei deren Bemessung war erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit vier Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen und die wiederholte Tatbegehung, mildernd hingegen das Teilgeständnis, die Schadensgutmachung hinsichtlich der Sachbeschädigung, die ungünstigen familiären Verhältnisse sowie die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 148, zweiter Strafsatz StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Bei deren Bemessung war erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit vier Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen und die wiederholte Tatbegehung, mildernd hingegen das Teilgeständnis, die Schadensgutmachung hinsichtlich der Sachbeschädigung, die ungünstigen familiären Verhältnisse sowie die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten.
Die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und auch zutreffend gewürdigt. Der Angeklagte vermag in seiner Berufung nichts aufzuzeigen, was eine Strafminderung rechtfertigen könnte. Nach Lage des Falles ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe vor allem im Hinblick auf die Wiederholung der Straftaten sowie sein getrübtes Vorleben und seine - durch die offenbare Erfolglosigkeit selbst empfindlicher vorangegangener Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit, durchaus angemessen. Eine Reduzierung der Strafe war somit nicht angebracht.