Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 45/07w×

Entscheidung 12 Os 45/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os45/07w

Entscheidungsdatum

31.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Renata K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Berufung der Angeklagten wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 27. November 2006, GZ 612 Hv 20/06g-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wegen Schuld wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Renata K***** des versuchten (Paragraph 15, StGB), durch Bestimmung (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) begangenen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Die Angeklagte meldete dagegen schriftlich „Beschwerde wegen Nichtigkeit und Berufung wegen Schuld und Strafe" an (ON 12). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung brachte sie zur „Berufung wegen Nichtigkeit" vor, „dass diese zurückgezogen und nicht ausgeführt wird"; die Berufung wegen Schuld und Strafe wurde inhaltlich ausgeführt (ON 14). Nichtigkeitsgründe jedoch wurden deutlich und bestimmt keine bezeichnet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Rechtliche Beurteilung

Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vergleiche Paragraph 464, Ziffer 2, StPO) ist in den Verfahrensgesetzen zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen (Paragraphen 280, erster Satz, 283 Absatz eins, StPO) und war daher - zufolge analoger Anwendung des Paragraph 296, Absatz 2, StPO auf diesen im Gesetz nicht geregelten Fall - durch den Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen vergleiche 14 Os 71/06g).

Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 280, zweiter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84427 12Os45.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00045.07W.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20070531_OGH0002_0120OS00045_07W0000_000