Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
§ 12 Abs. 3 Z 3 SGG normiert, bezogen auf den Grundtatbestand des § 12 Abs. 1 SGG, eine Deliktsqualifikation. Als solche kann sie dem Täter daher nur dann angelastet werden, wenn sich sein (zumindest bedingter) Vorsatz (auch) darauf bezogen hat, das Suchtgiftverbrechen mit Beziehung auf eine übergroße Suchtgiftmenge zu begehen (vgl Leukauf-Steininger Strafrechtliche Nebengesetze2 2. ErgH 1985, 53). In dieser Hinsicht enthält jedoch das angefochtene Urteil, wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend einwendet, keine Feststellungen. Den Urteilskonstatierungen zufolge hat der Beschwerdeführer aufgrund der ihm vor seinem Abflug aus Kalkutta erteilten Information (zwar) gewußt, daß sich in dem von ihm nach Graz zu befördernden Seesack Heroin befindet (S 127, 128 d.A), wobei ihm für den Transport 2.000 US-Dollar versprochen wurden. Daraus (allein) folgt aber nicht, daß es der Beschwerdeführer (zumindest) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, nicht nur eine große, sondern (darüber hinaus) eine übergroße Menge Heroin (im Sinn des § 12 Abs. 3 Z 3 SGG) zur Beförderung übernommen zu haben. Auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen kann somit nicht verläßlich beurteilt werden, ob sich der Tätervorsatz (auch) auf den strafsatzändernden Umstand des § 12 Abs. 3 Z 3 SGG bezogen hat.Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG normiert, bezogen auf den Grundtatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, SGG, eine Deliktsqualifikation. Als solche kann sie dem Täter daher nur dann angelastet werden, wenn sich sein (zumindest bedingter) Vorsatz (auch) darauf bezogen hat, das Suchtgiftverbrechen mit Beziehung auf eine übergroße Suchtgiftmenge zu begehen vergleiche Leukauf-Steininger Strafrechtliche Nebengesetze2 2. ErgH 1985, 53). In dieser Hinsicht enthält jedoch das angefochtene Urteil, wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend einwendet, keine Feststellungen. Den Urteilskonstatierungen zufolge hat der Beschwerdeführer aufgrund der ihm vor seinem Abflug aus Kalkutta erteilten Information (zwar) gewußt, daß sich in dem von ihm nach Graz zu befördernden Seesack Heroin befindet (S 127, 128 d.A), wobei ihm für den Transport 2.000 US-Dollar versprochen wurden. Daraus (allein) folgt aber nicht, daß es der Beschwerdeführer (zumindest) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, nicht nur eine große, sondern (darüber hinaus) eine übergroße Menge Heroin (im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) zur Beförderung übernommen zu haben. Auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen kann somit nicht verläßlich beurteilt werden, ob sich der Tätervorsatz (auch) auf den strafsatzändernden Umstand des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG bezogen hat.
Dieser von der Beschwerde zu Recht geltend gemachte Feststellungsmangel zwingt zur Kassierung des bekämpften Ausspruchs und der darauf beruhenden Tatbeurteilung nach der in Rede stehenden Qualifikationsnorm (§ 285 e StPO), wobei darüber hinaus (gemäß § 289 StPO) auch der Schuldspruch zu Punkt 2) des Urteilssatzes (wegen des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels) aufzuheben war, zumal dann, wenn im erneuerten Verfahren die Qualifikation des § 12 Abs. 3 Z 3 SGG nicht angenommen werden sollte, die Bestimmung des § 24 a SGG zum Tragen käme.Dieser von der Beschwerde zu Recht geltend gemachte Feststellungsmangel zwingt zur Kassierung des bekämpften Ausspruchs und der darauf beruhenden Tatbeurteilung nach der in Rede stehenden Qualifikationsnorm (Paragraph 285, e StPO), wobei darüber hinaus (gemäß Paragraph 289, StPO) auch der Schuldspruch zu Punkt 2) des Urteilssatzes (wegen des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels) aufzuheben war, zumal dann, wenn im erneuerten Verfahren die Qualifikation des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG nicht angenommen werden sollte, die Bestimmung des Paragraph 24, a SGG zum Tragen käme.
Bemerkt wird, daß im Finanzstrafverfahren die Strafbarkeit des Versuchs in einer eigenen Bestimmung (§ 13 FinStrG) geregelt ist, weshalb die Bezugnahme auf § 15 StGB (S 125, 129 d.A) verfehlt war, und daß für den Fall des Zusammentreffens eines Finanzvergehens mit einer strafbaren Handlung anderer Art nicht § 28 StGB, sondern § 22 FinStrG gilt, wobei der Umstand, daß dem Täter ein Finanzvergehen und eine strafbare Handlung anderer Art zur Last liegt, im Hinblick auf das Gebot des § 22 Abs. 1 FinStrG keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt (so aber S 129 d.A).Bemerkt wird, daß im Finanzstrafverfahren die Strafbarkeit des Versuchs in einer eigenen Bestimmung (Paragraph 13, FinStrG) geregelt ist, weshalb die Bezugnahme auf Paragraph 15, StGB (S 125, 129 d.A) verfehlt war, und daß für den Fall des Zusammentreffens eines Finanzvergehens mit einer strafbaren Handlung anderer Art nicht Paragraph 28, StGB, sondern Paragraph 22, FinStrG gilt, wobei der Umstand, daß dem Täter ein Finanzvergehen und eine strafbare Handlung anderer Art zur Last liegt, im Hinblick auf das Gebot des Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt (so aber S 129 d.A).