Gegen diese Beurteilung vermag der Sachverständige in seiner dagegen erhobenen Beschwerde keinen stichhaltigen Grund anzugeben.
Dem Einwand, die Auswertung und Interpretation "aufwendigerer" psychologischer Tests durch einen Psychiater würde "mit hoher Wahrscheinlichkeit" eine Kompetenzüberschreitung bedeuten, ist angesichts der gesetzlichen Neuordnung der Ärzteausbildung für das Fachgebiet der Psychiatrie (BGBl 1994/152 Anlage 36) der Boden entzogen, weil der Gesetzgeber damit zur Erreichung der diesem Fachgebiet (ua) zugeordneten Aufgabenstellung der Begutachtung psychischer Krankheiten oder Störungen sowie psychischer und sozialer Verhaltensauffälligkeiten ausdrücklich auch Kenntnisse spezieller psychiatrisch-psychologischer Testverfahren und der Beurteilung psychologischer Befunde verlangt.
Mit diesem fachlichen Anforderungsprofil bleibt bei Bedachtnahme auf die Anspruchsgrundlage des § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG, welche bei einer psychiatrischen Untersuchung - soweit hier von Interesse - eine besonders ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzende Begründung des Gutachtens voraussetzt, für eine gesonderte Vergütung der hier in Rede stehenden psychodiagnostischen Tests - mögen einzelne davon auch den Standard üblicherweise aufgenommener Befunde übersteigen - selbst dann kein Raum, wenn die stetige wissenschaftliche Weiterentwicklung auf dem Gebiet der Psychologie und Psychotherapie Berücksichtigung findet.Mit diesem fachlichen Anforderungsprofil bleibt bei Bedachtnahme auf die Anspruchsgrundlage des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG, welche bei einer psychiatrischen Untersuchung - soweit hier von Interesse - eine besonders ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzende Begründung des Gutachtens voraussetzt, für eine gesonderte Vergütung der hier in Rede stehenden psychodiagnostischen Tests - mögen einzelne davon auch den Standard üblicherweise aufgenommener Befunde übersteigen - selbst dann kein Raum, wenn die stetige wissenschaftliche Weiterentwicklung auf dem Gebiet der Psychologie und Psychotherapie Berücksichtigung findet.
Daß sich die den höchstmöglichen Gebührenanspruch bedingenden außergewöhnlichen Fachkenntnisse des Sachverständigen gesetzesgewollt nur auf die Zusammenschau der Explorationsergebnisse und die darauf gegründete "Gesamtdiagnose", nicht aber auch auf das dafür erforderliche - allenfalls interdisziplinäre - Basiswissen beziehen sollen, ist eine durch das Gesetz nicht gedeckte Beschwerdehypothese.
Im konkreten Fall blieb es dem Sachverständigen daher unbenommen, sich der Beiziehung eines Psychologen bei Auswertung der in Rede stehenden psychologischen Tests zu bedienen, doch steht ihm dafür jedenfalls bei einer nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG bemessenen Gebühr für Mühewaltung keine gesonderte Vergütung zu, weil die Interpretation dieses Befundes den Rahmen außergewöhnlicher fachspezifischer Kenntnisse nicht übersteigt.Im konkreten Fall blieb es dem Sachverständigen daher unbenommen, sich der Beiziehung eines Psychologen bei Auswertung der in Rede stehenden psychologischen Tests zu bedienen, doch steht ihm dafür jedenfalls bei einer nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG bemessenen Gebühr für Mühewaltung keine gesonderte Vergütung zu, weil die Interpretation dieses Befundes den Rahmen außergewöhnlicher fachspezifischer Kenntnisse nicht übersteigt.
Eine andere Beurteilung käme erst dann in Betracht, wenn der nunmehr durch § 126a StPO geschaffenen Möglichkeit durch Verordnung des Bundesministers für Justiz allgemeine Anforderungskriterien für forensisch-psychiatrische Gutachten, die Gefährlichkeitsprognosen im Zusammenhang mit Sexual- und Gewaltstraftaten beinhalten, festzusetzen, Rechnung getragen und dadurch allenfalls ein anderer Beurteilungsmaßstab für den fallspezifischen Gebührenanspruch geschaffen würde.Eine andere Beurteilung käme erst dann in Betracht, wenn der nunmehr durch Paragraph 126 a, StPO geschaffenen Möglichkeit durch Verordnung des Bundesministers für Justiz allgemeine Anforderungskriterien für forensisch-psychiatrische Gutachten, die Gefährlichkeitsprognosen im Zusammenhang mit Sexual- und Gewaltstraftaten beinhalten, festzusetzen, Rechnung getragen und dadurch allenfalls ein anderer Beurteilungsmaßstab für den fallspezifischen Gebührenanspruch geschaffen würde.