Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Z 5) genügt es zu erwidern, dass sie sich mit der Behauptung, die Urteilsannahmen, aus denen der Schöffensenat die Täterschaft des Angeklagten ableitete, seien "Scheingründe", weiters "Mutmaßungen" bzw "willkürliche Annahmen und abstrakt gehaltene Vermutungen", sowie partiell unter Darlegung eigenständiger Plausibilitätserwägungen ausschließlich gegen "in der Beweiswürdigung vorgenommene Feststellungen", somit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die denklogische erstinstanzliche Lösung der Beweisfrage richtet. Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell auch Z 5), die mangelnde Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen releviert, ist nicht fundiert. Denn sie übergeht die - vom Obersten Gerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung des Urteils als vom Feststellungswillen der Tatrichter getragen erkannten (Ratz WK-StPO § 281 Z 19) - unkomprimierten, im Sinn der Beschwerdeausführungen "in die Beweiswürdigung verirrten", gerade noch hinreichenden - Urteilspassagen, wonach der Angeklagte im ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis stand und das Lokal "P*****" am 21. August 2002 (Schuldspruchfaktum 3) mit der Diebsbeute verließ (US 5 f, 8, 10, 11 f), mit gleichartigem modus operandi (US 11) vorging, ferner "es dem Angeklagten gelungen war, ... einen Schlüssel für einen Dart-Automaten aufzutreiben um dann mit diesem sowohl" jenen "im Cafe der Evelyne N***** als auch jenen im Cafe P***** aufzusperren" (US 10) und zum Schuldspruchfaktum 2. "nur der Angeklagte als Täter in Frage kommt" (US 13), aus denen im Ergebnis andere als die durch den Spruch verdeutlichten Tatbestandserfordernisse nicht ableitbar sind. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) genügt es zu erwidern, dass sie sich mit der Behauptung, die Urteilsannahmen, aus denen der Schöffensenat die Täterschaft des Angeklagten ableitete, seien "Scheingründe", weiters "Mutmaßungen" bzw "willkürliche Annahmen und abstrakt gehaltene Vermutungen", sowie partiell unter Darlegung eigenständiger Plausibilitätserwägungen ausschließlich gegen "in der Beweiswürdigung vorgenommene Feststellungen", somit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die denklogische erstinstanzliche Lösung der Beweisfrage richtet. Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell auch Ziffer 5,), die mangelnde Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen releviert, ist nicht fundiert. Denn sie übergeht die - vom Obersten Gerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung des Urteils als vom Feststellungswillen der Tatrichter getragen erkannten (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Ziffer 19,) - unkomprimierten, im Sinn der Beschwerdeausführungen "in die Beweiswürdigung verirrten", gerade noch hinreichenden - Urteilspassagen, wonach der Angeklagte im ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis stand und das Lokal "P*****" am 21. August 2002 (Schuldspruchfaktum 3) mit der Diebsbeute verließ (US 5 f, 8, 10, 11 f), mit gleichartigem modus operandi (US 11) vorging, ferner "es dem Angeklagten gelungen war, ... einen Schlüssel für einen Dart-Automaten aufzutreiben um dann mit diesem sowohl" jenen "im Cafe der Evelyne N***** als auch jenen im Cafe P***** aufzusperren" (US 10) und zum Schuldspruchfaktum 2. "nur der Angeklagte als Täter in Frage kommt" (US 13), aus denen im Ergebnis andere als die durch den Spruch verdeutlichten Tatbestandserfordernisse nicht ableitbar sind. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.