Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Der Behauptung der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in Betreff sämtlicher vom Schuldspruch umfasster Taten (auch der in der Beschwerde unsubstantiiert als teilweise gänzlich unbegründet geblieben kritisierten „etwa" zehn Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen [Schuldspruch I]) auf die Angaben der Zeugin Romana M***** gestützt und den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend umfassend dargelegt, warum sie - trotz der im Rechtsmittel als widersprüchlich erachteten Aussagepassagen (US 12 f) - deren Depositionen unter Beachtung der sonstigen Verfahrensergebnisse folgten, der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers aber den Glauben versagten (US 7 ff), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Der Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in Betreff sämtlicher vom Schuldspruch umfasster Taten (auch der in der Beschwerde unsubstantiiert als teilweise gänzlich unbegründet geblieben kritisierten „etwa" zehn Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen [Schuldspruch I]) auf die Angaben der Zeugin Romana M***** gestützt und den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend umfassend dargelegt, warum sie - trotz der im Rechtsmittel als widersprüchlich erachteten Aussagepassagen (US 12 f) - deren Depositionen unter Beachtung der sonstigen Verfahrensergebnisse folgten, der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers aber den Glauben versagten (US 7 ff), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden ist.
Dass die vom Beschwerdeführer zitierten Aussagedetails dabei erörtert wurden, räumt er selbst ein, womit sich der Vorwurf unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) als unschlüssig erweist. Dass diese Überlegungen ihn nicht überzeugen, stellt keinen Begründungsmangel dar.Dass die vom Beschwerdeführer zitierten Aussagedetails dabei erörtert wurden, räumt er selbst ein, womit sich der Vorwurf unvollständiger Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) als unschlüssig erweist. Dass diese Überlegungen ihn nicht überzeugen, stellt keinen Begründungsmangel dar.
Mit dem Hinweis auf angeblich gegen getroffene Feststellungen sprechende - im Urteil zudem ohnehin erörterte - Beweisergebnisse wird auch ein aus Z 5 dritter Fall beachtlicher Widerspruch nicht aufgezeigt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438 f). Im Übrigen ist weder die in diesem Zusammenhang kritisierte Feststellung, dass es zu einem Samenerguss kam, noch die thematisierte Frage eines in sexueller Erregung liegenden Tatmotivs schuld- oder subsumtionsrelevant. Mit der Behauptung einer „Verletzung der Spezifikationspflicht" in Betreff einzelner der vom Schuldspruch I umfassten „etwa zehn" Missbrauchshandlungen, zu denen das Erstgericht nach dem Beschwerdestandpunkt nur „lapidare" Feststellungen getroffen habe, spricht die Mängelrüge gleichermaßen keine entscheidende Tatsache an, weil der Schuldspruch insoweit eine gleichartige Verbrechensmenge pauschal individualisierter Taten erfasst und damit der Wegfall der Täterschaft hinsichtlich einzelner davon weder einen Schuldspruch noch die Subsumtion einer begangenen Tat in Frage stellt (RIS-Justiz RS0116736; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 33).Mit dem Hinweis auf angeblich gegen getroffene Feststellungen sprechende - im Urteil zudem ohnehin erörterte - Beweisergebnisse wird auch ein aus Ziffer 5, dritter Fall beachtlicher Widerspruch nicht aufgezeigt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438 f). Im Übrigen ist weder die in diesem Zusammenhang kritisierte Feststellung, dass es zu einem Samenerguss kam, noch die thematisierte Frage eines in sexueller Erregung liegenden Tatmotivs schuld- oder subsumtionsrelevant. Mit der Behauptung einer „Verletzung der Spezifikationspflicht" in Betreff einzelner der vom Schuldspruch römisch eins umfassten „etwa zehn" Missbrauchshandlungen, zu denen das Erstgericht nach dem Beschwerdestandpunkt nur „lapidare" Feststellungen getroffen habe, spricht die Mängelrüge gleichermaßen keine entscheidende Tatsache an, weil der Schuldspruch insoweit eine gleichartige Verbrechensmenge pauschal individualisierter Taten erfasst und damit der Wegfall der Täterschaft hinsichtlich einzelner davon weder einen Schuldspruch noch die Subsumtion einer begangenen Tat in Frage stellt (RIS-Justiz RS0116736; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 33).
Davon abgesehen lässt sich den Entscheidungsgründen - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - unmissverständlich entnehmen, dass der Angeklagte die unmündige Romana M***** im Tatzeitraum (großteils im Wohnhaus der Familie, einmal im Büro des Angeklagten und einmal in seinem Auto) in etwa acht weiteren Angriffen auf die gleiche Art vorsätzlich schwer sexuell missbraucht hat wie in den ersten beiden, im Urteil detailliert beschriebenen Fällen (US 5 f). Welcher weiteren Ausführungen es zur Verdeutlichung dieser Feststellungen bedurft hätte, sagt die Rüge nicht. Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO ist ein Schuldspruch wegen einer gleichartigen Verbrechensmenge (zum Begriff siehe Ratz, WK-StPO § 281 Rz 291) hinwieder nicht zu beanstanden, weil aus der pauschalen Individualisierung resultierende Zweifel im Fall einer nachfolgenden Verurteilung für die Annahme von Tatidentität und somit für das Vorliegen des Verfolgungshindernisses des ne-bis-in-idem streiten (Lendl, WK-StPO § 260 Rz 24; RIS-Justiz RS0119552, RS0098795; zur Undeutlichkeit als Gegenstand von Verfahrens-, Mängel- oder Rechts- und Subsumtionsrüge iSd § 281 Abs 1 Z 3, 5 erster Fall, 9 lit a oder 10 StPO vgl RIS-Justiz RS0117435, RS0099575).Davon abgesehen lässt sich den Entscheidungsgründen - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - unmissverständlich entnehmen, dass der Angeklagte die unmündige Romana M***** im Tatzeitraum (großteils im Wohnhaus der Familie, einmal im Büro des Angeklagten und einmal in seinem Auto) in etwa acht weiteren Angriffen auf die gleiche Art vorsätzlich schwer sexuell missbraucht hat wie in den ersten beiden, im Urteil detailliert beschriebenen Fällen (US 5 f). Welcher weiteren Ausführungen es zur Verdeutlichung dieser Feststellungen bedurft hätte, sagt die Rüge nicht. Aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist ein Schuldspruch wegen einer gleichartigen Verbrechensmenge (zum Begriff siehe Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 291) hinwieder nicht zu beanstanden, weil aus der pauschalen Individualisierung resultierende Zweifel im Fall einer nachfolgenden Verurteilung für die Annahme von Tatidentität und somit für das Vorliegen des Verfolgungshindernisses des ne-bis-in-idem streiten (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 24; RIS-Justiz RS0119552, RS0098795; zur Undeutlichkeit als Gegenstand von Verfahrens-, Mängel- oder Rechts- und Subsumtionsrüge iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, erster Fall, 9 Litera a, oder 10 StPO vergleiche RIS-Justiz RS0117435, RS0099575).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zielt mit der unsubstantiierten Behauptung, die erstgerichtliche Begründung der Feststellungen sei „in keinster Weise nachvollziehbar, und auch nicht plausibel", der - ebenfalls nicht auf konkret bezeichnete Verfahrensergebnisse zurückgeführten - Kritik an einem Satz aus der ausführlichen Beweiswürdigung der Tatrichter sowie der Wiederholung der Einwände der Mängelrüge bloß auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung außerhalb der von Z 5a erfassten Sonderfälle ab, ohne damit unter Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Beweiswerterwägungen sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zielt mit der unsubstantiierten Behauptung, die erstgerichtliche Begründung der Feststellungen sei „in keinster Weise nachvollziehbar, und auch nicht plausibel", der - ebenfalls nicht auf konkret bezeichnete Verfahrensergebnisse zurückgeführten - Kritik an einem Satz aus der ausführlichen Beweiswürdigung der Tatrichter sowie der Wiederholung der Einwände der Mängelrüge bloß auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung außerhalb der von Ziffer 5 a, erfassten Sonderfälle ab, ohne damit unter Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Beweiswerterwägungen sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.