Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl F***** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I. des Urteilsspruchs), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II.) sowie der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB (III.) und des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (IV.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl F***** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins. des Urteilsspruchs), der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) sowie der Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB (römisch drei.) und des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch vier.) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien und an anderen Orten
I. in der Zeit von 1975 bis Mitte 1976 in zahlreichen Angriffen mit seiner am 8.Oktober 1962 geborenen Tochter Heidelinde F*****, somit mit einer unmündigen Person, den außerehelichen Beischlaf unternommen;römisch eins. in der Zeit von 1975 bis Mitte 1976 in zahlreichen Angriffen mit seiner am 8.Oktober 1962 geborenen Tochter Heidelinde F*****, somit mit einer unmündigen Person, den außerehelichen Beischlaf unternommen;
II. nachgenannte unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, und zwarrömisch zwei. nachgenannte unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, und zwar
1. in der Zeit von 1974 bis Mitte 1976 in zahlreichen Angriffen seine am 8.Oktober 1962 geborene Tochter Heidelinde F***** durch gegenseitigen Hand- und Mundverkehr,
2. im Winter 1987/1988 seinen am 29.April 1983 geborenen Enkel Marco-Ernesto F*****, indem er den Knaben veranlaßte, an ihm einen Mund- und Handverkehr durchzuführen,2. im Winter 1987 aus 1988, seinen am 29.April 1983 geborenen Enkel Marco-Ernesto F*****, indem er den Knaben veranlaßte, an ihm einen Mund- und Handverkehr durchzuführen,
3. im Sommer 1990 seine am 10.Dezember 1985 geborene Enkelin Jennifer S*****, indem er ihr sein erregtes Glied darbot und es duldete, daß das Kind daran spielte,
4. im Frühjahr 1994 seine am 19.August 1990 geborene Enkelin Elisa F*****, indem er dem Kind sein erregtes Glied darbot und es duldete, daß es daran spielte sowie durch Abgreifen des Geschlechtsteiles des Kindes;
III. in der Zeit von 1975 bis Mitte 1976 dadurch, daß er seine Tochter Heidelinde F***** wiederholt dazu überredete, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt undrömisch drei. in der Zeit von 1975 bis Mitte 1976 dadurch, daß er seine Tochter Heidelinde F***** wiederholt dazu überredete, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt und
IV. durch die zu I. und II. beschriebenen Handlungenrömisch vier. durch die zu römisch eins. und römisch zwei. beschriebenen Handlungen
1. sein unmündiges Kind Heidelinde F***** und
2. unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber seinen seiner Aufsicht unterstehenden unmündigen, zu II.2. bis 4. bezeichneten Enkelkindern diese2. unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber seinen seiner Aufsicht unterstehenden unmündigen, zu römisch zwei.2. bis 4. bezeichneten Enkelkindern diese
zur Unzucht mißbraucht, um sich geschlechtlich zu erregen.
Der Angeklagte wurde hiefür nach §§ 206 Abs 1, 28 Abs 1 StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Der Angeklagte wurde hiefür nach Paragraphen 206, Absatz eins, 28, Absatz eins, StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.