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Entscheidung 12 Os 48/96×

Entscheidung 12 Os 48/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os48/96

Entscheidungsdatum

08.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Eisenstadt zum AZ 15 römisch fünf r 294/94 anhängig gewesenen Strafsache gegen Manfred S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 15. Februar 1996, GZ 15 E römisch fünf r 294/94-89, sowie gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.März 1996, AZ 19 Bs 111/96, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Manfred S***** wurde im oben bezeichneten Verfahren mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 12.Juni 1995 (ua) wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 28. September 1995, GZ 12 Os 119/95-6, zurück; der gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung gab das Oberlandesgericht Wien am 20. November 1995 nicht Folge (ON 83).

Rechtliche Beurteilung

Seit 10.Februar 1996 befindet sich Manfred S***** in Strafhaft.

Den vom Verurteilten - nach Antritt der Freiheitsstrafe - im wesentlichen mit der Behauptung begründeten Enthaftungsantrag, über die Nichtigkeitsbeschwerde sei wegen der Geltendmachung auch eines materiellen Nichtigkeitsgrundes zu Unrecht in nichtöffentlicher Sitzung entschieden worden und das Oberlandesgericht daher zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig gewesen, wies das Erstgericht am 15.Februar 1996 ab (ON 89); die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. März 1996, AZ 19 Bs 111/96, zurückgewiesen.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten.

Sie ist unzulässig.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel des Rechtsmittelverfahrens betreffen entgegen der daraus abgeleiteten Argumentation in Richtung Artikel 5, Absatz eins, Litera a, EMRK die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe und damit einen Beschwerdegegenstand, welcher nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG von der Anfechtung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ausdrücklich ausgenommen ist.

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch zurückzuweisen.

Sie geht im übrigen aber - wie vollständig- keitshalber hinzuzufügen ist - auch inhaltlich ins Leere.

Mit der seinerzeit - verfehlt ausschließlich im Rahmen des Berufungsvorbringens - aufgestellten Behaup- tung, der Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida hätte die Feststellung erfordert, daß "für jeden Zeitpunkt der angenommenen Zahlungen ein Mangel der Absicht zu einer Gegenverrechnung mit den im Laufe der ständigen Lieferbeziehung zu erwarteten Lieferungen" bestanden habe, setzte sich der Angeklagte - solcherart vorweg unbeachtlich - in Widerspruch zu dem im gegebenen Rahmen bindenden Urteilssachverhalt, sodaß von einer - im Sinne der Beschwerdeargumentation - gesetzmäßig ausge- führten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), über welche in einem Gerichtstag zu entscheiden gewesen wäre, keine Rede sein konnte. Nach den Konstatierungen des Schöffengerichtes hatte nämlich der Beschwerdeführer die diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Zahlungen von insgesamt rund 5,1 Mio S an das (ua) in seinem Eigentum stehende Betonwerk M. und E.S*****in Kenntnis des Umstandes geleistet, daß die von ihm vertretene S***** GmbH dafür während des gesamten Deliktszeitraumes von 1989 bis 1992 keine Gegenleistung erhielt (US 16, 29) und somit mit dem Vorsatz gehandelt, deren Gläubiger zu schädigen (US 15 f). Für die behauptete Feststellungslücke bleibt damit kein Raum; abgesehen davon findet die "Absicht späterer Gegenverrechnung" in keinem Beweisergebnis, nicht einmal in der Verantwortung des Angeklagten - er hatte lediglich tatsächlich erfolgte Warenlieferungen behauptet - Deckung; sie war angesichts der nach der Aktenlage ab Mai 1991 im wesentlichen bloß formellen Unternehmensfortführung der S***** GmbH sogar kontraindiziert.

Mit der Bestätigung der vom Beschwerdeführer als mangelhaft begründet kritisierten Konstatierungen über das von seinem Vorsatz umfaßte Unterbleiben jeder Gegenleistung für den Kapitaltransfer an die Firma E. und M.S***** sowie über die bloß formelle Unternehmensfortführung der S***** GmbH ab Mai 1991 als formell mängelfrei wurde der hier relevierte Einwand in der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde sachlich ohnedies indirekt mitbeantwortet. Das - durch verfehlte Geltendmachung dieses Beschwerdepunktes ausschließlich im Rahmen der nach Lage des Falles der Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes entfallenen Berufung veranlaßte - Unterbleiben der nunmehr vermißten (auch insoweit) ausdrücklichen Rechtsmittelerledigung schloß damit vorweg jedwede Beschwer des Angeklagten aus.

Anmerkung

E41786 12D00486

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00048.96.0508.000

Dokumentnummer

JJT_19960508_OGH0002_0120OS00048_9600000_000