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Entscheidung 12 Os 49/01×

Entscheidung 12 Os 49/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os49/01

Entscheidungsdatum

28.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Adamovic und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl B***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 14 römisch fünf r 705/00 des Landesgerichtes Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 5. April 2001, AZ 10 Bs 109/01, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Im bezeichneten Verfahren wurde Karl B***** mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 14. Dezember 2000, GZ 14 römisch fünf r 705/00-73, des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31. Mai 2001, GZ 12 Os 36/01-6, wurde die gegen diese Schuldsprüche gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Zur Entscheidung über seine Berufung wurden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Rechtliche Beurteilung

Die vorliegende, die Aufhebung der gemäß Paragraph 180, Absatz 7, StPO über den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft anstrebende, direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Grundrechtsbeschwerde, mit der der Antrag auf Zuerkennung - nach dem Gesetz (Paragraph 5, GRBG) ausgeschlossener - aufschiebender Wirkung verbunden ist, versagt bereits in formeller Hinsicht. Denn durch den bloßen Hinweis auf die Einbringung der Beschwerde gegen "den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz datiert mit 5. 4. 2001, 10 Bs 109/01, innerhalb offener Frist" und mangels Anführung des Tages, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins, GRBG), ist sie mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet, der ihre Zurückweisung unumgänglich macht (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 3, E 1; 12 Os 123/99; 83/99; 49/99 uva).

Ein Kostenausspruch hatte schon mangels Verzeichnung von Kosten zu entfallen.

Anmerkung

E62443 12D00491

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00049.01.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20010628_OGH0002_0120OS00049_0100000_000