Richtig ist zwar, dass die von dieser Bestimmung umfassten Spiele die durch den Spieler nicht entscheidend beeinflussbare Möglichkeit voraussetzen, einen in einem Vermögenswert bestehenden Gewinn zu erzielen (arg.: "es sei denn, dass ... bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird").
Daraus folgt jedoch nicht die von der Beschwerde vertretene These, dass der Gewinn in einer vom Spielgeschehen unabhängigen Leistung, "die der Spieler nach Beendigung des Spiels auch mit sich nehmen oder sonst konsumieren kann", bestehen müsse und somit das Gewähren von Freispielen ohne Ablösemöglichkeit insoweit nicht genüge. Davon, dass eine derartige Gewinnverrechnung keinen Vermögenswert darstellt, geht ersichtlich auch die Generalprokuratur nicht aus. Ein derartiger Standpunkt ließe sich angesichts dessen, dass sich der Spieler in diesem Fall den Aufwand eines dem Gewinn entsprechenden Spieleinsatzes erspart, auch nicht mit Erfolg vertreten. Andere Gründe für die Rechtsmeinung der Generalprokuratur sind ihrer Beschwerdeargumentation nicht zu entnehmen. Dass es sich bei der hier in Rede stehenden Konstellation um keine Ausspielung iSd § 2 GSpG handelt (Erlacher, Glücksspielgesetz2, S 13), ist aufgrund des unterschiedlichen Regelungsinhaltes dieses Gesetzes bedeutungslos. Maßgebender Zweck des § 168 StGB ist der Schutz des Vermögens des Spielers (RV 313), weshalb ein Glücksspiel im Gegensatz zum strafrechtlich nicht verpönten Geschicklichkeits- oder (harmlosen) Unterhaltsspiel dann vorliegt, wenn ausschließlich oder vorwiegend der Zufall über den Spielausgang als eine für den Verlierenden zu einem Vermögensverlust führende Tatsache entscheidet (Höpfel, Probleme des Glücksspielsstrafrechts, ÖJZ 1978, 421, 422). Diese Kriterien sind auch dann erfüllt, wenn der Gewinn nicht bar oder in Sachwerten ausgezahlt sondern als weiterer Spieleinsatz verrechnet wird.Daraus folgt jedoch nicht die von der Beschwerde vertretene These, dass der Gewinn in einer vom Spielgeschehen unabhängigen Leistung, "die der Spieler nach Beendigung des Spiels auch mit sich nehmen oder sonst konsumieren kann", bestehen müsse und somit das Gewähren von Freispielen ohne Ablösemöglichkeit insoweit nicht genüge. Davon, dass eine derartige Gewinnverrechnung keinen Vermögenswert darstellt, geht ersichtlich auch die Generalprokuratur nicht aus. Ein derartiger Standpunkt ließe sich angesichts dessen, dass sich der Spieler in diesem Fall den Aufwand eines dem Gewinn entsprechenden Spieleinsatzes erspart, auch nicht mit Erfolg vertreten. Andere Gründe für die Rechtsmeinung der Generalprokuratur sind ihrer Beschwerdeargumentation nicht zu entnehmen. Dass es sich bei der hier in Rede stehenden Konstellation um keine Ausspielung iSd Paragraph 2, GSpG handelt (Erlacher, Glücksspielgesetz2, S 13), ist aufgrund des unterschiedlichen Regelungsinhaltes dieses Gesetzes bedeutungslos. Maßgebender Zweck des Paragraph 168, StGB ist der Schutz des Vermögens des Spielers Regierungsvorlage 313), weshalb ein Glücksspiel im Gegensatz zum strafrechtlich nicht verpönten Geschicklichkeits- oder (harmlosen) Unterhaltsspiel dann vorliegt, wenn ausschließlich oder vorwiegend der Zufall über den Spielausgang als eine für den Verlierenden zu einem Vermögensverlust führende Tatsache entscheidet (Höpfel, Probleme des Glücksspielsstrafrechts, ÖJZ 1978, 421, 422). Diese Kriterien sind auch dann erfüllt, wenn der Gewinn nicht bar oder in Sachwerten ausgezahlt sondern als weiterer Spieleinsatz verrechnet wird.
Gerade in diesem Fall führt - anders als bei der, wenn auch geringen, Chance auf Erzielung eines Geldgewinnes - jedes verlorene Spiel bei gleichzeitig daraus resultierendem Vermögensvorteil für den Spielveranstalter unwiderbringlich zum Vermögensverlust des Spielers. Relevanz kann der von der Beschwerde angesprochenen Form der Gewinnverrechnung - wie vom Erst- und Berufungsgericht richtig erkannt - demnach nur unter den Gesichtspunkt eines Spieles bloß zum Zeitvertreib zukommen.
Diese Voraussetzung ist bei der Beschränkung des Gewinns auf Freispiele zwar durchaus zu bejahen; eine Straffreiheit käme jedoch in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn überdies nur um geringe Beträge gespielt worden wäre.
In dieser Richtung wurde von der Generalprokuratur keine Beschwerde erhoben.
Auch eine Vorgangsweise nach § 290 Abs 1 StPO scheidet im vorliegenden Fall aus.Auch eine Vorgangsweise nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO scheidet im vorliegenden Fall aus.
Mag auch die Frage, ob ein Spiel um geringe Beträge vorliegt, im Allgemeinen nach der Höhe des jeweiligen einzelnen Einsatzes zu beurteilen sein (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 168 Rz 12 und 13), kommt eine derartige Sicht dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - vom Spielveranstalter Rahmenbedingungen geschaffen wurden, etwa dadurch, dass am Spielautomaten für die Höhe des Einzeleinsatzes zugunsten von Beträgen außerhalb der Geringfügigkeitsgrenze nicht einmal eine Einwurfsmöglichkeit vorgesehen ist (ON 15, S 17 f des Aktes AZ 1 U 81/00t des Bezirksgerichtes Güssing), die insgesamt ein Serienspiel sowohl auf Veranstalter- als auch auf Spielerseite als objektiv sicher und auch so gewollt erscheinen lässt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Mag auch die Frage, ob ein Spiel um geringe Beträge vorliegt, im Allgemeinen nach der Höhe des jeweiligen einzelnen Einsatzes zu beurteilen sein (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 168, Rz 12 und 13), kommt eine derartige Sicht dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - vom Spielveranstalter Rahmenbedingungen geschaffen wurden, etwa dadurch, dass am Spielautomaten für die Höhe des Einzeleinsatzes zugunsten von Beträgen außerhalb der Geringfügigkeitsgrenze nicht einmal eine Einwurfsmöglichkeit vorgesehen ist (ON 15, S 17 f des Aktes AZ 1 U 81/00t des Bezirksgerichtes Güssing), die insgesamt ein Serienspiel sowohl auf Veranstalter- als auch auf Spielerseite als objektiv sicher und auch so gewollt erscheinen lässt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.