Rechtssatz RS0094719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094719
Geschäftszahl
15Os27/91 (15Os28/91); 15Os21/92; 12Os49/02 (12Os50/02)
Entscheidungsdatum
03.10.2002
Rechtssatz
Die Frage, ob um geringe Beträge gespielt wird, ist am Einzelspiel orientiert zu lösen (RZ 1983/52, SSt 54/22 = EvBl 1984/39 ua), es sei denn, daß der Spielveranstalter vorsätzlich "Serienspiele" veranlaßt oder zu solchen Gelegenheit bietet (9 Os 137,138/82).
Entscheidungstexte
- 15 Os 27/91
Entscheidungstext OGH 22.08.1991 15 Os 27/91
- 15 Os 21/92
Entscheidungstext OGH 02.07.1992 15 Os 21/92
nur: Es sei denn, daß der Spielveranstalter vorsätzlich "Serienspiele" veranlaßt oder zu solchen Gelegenheit bietet (9 Os 137,138/82). (T1)
- 12 Os 49/02
Entscheidungstext OGH 03.10.2002 12 Os 49/02
Auch; Beisatz: Um geringe Beträge wird ungeachtet der Höhe des jeweiligen Einzeleinsatzes jedenfalls dann nicht gespielt, wenn vom Spielveranstalter Rahmenbedingungen geschaffen wurden, die ein Serienspiel sowohl auf Veranstalterseite als auch auf Spielerseite als objektiv sicher und auch so gewollt erscheinen läßt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094719
Dokumentnummer
JJR_19910822_OGH0002_0150OS00027_9100000_001