Gegen diese eben bezeichneten Schuldsprüche richten sich die getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, die jeweils auf § 281 Abs. 1 Z 5 sowie Z 9 lit. a und b StPO gestützt sind. Der Angeklagte Franz Rudolf B***** sen. hat überdies beantragt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (gegen das Adhäsionserkenntnis) zu erteilen; dieser Antrag wurde (erst) gemeinsam mit den ausgeführten Rechtsmitteln vorgelegt.Gegen diese eben bezeichneten Schuldsprüche richten sich die getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, die jeweils auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, sowie Ziffer 9, Litera a und b StPO gestützt sind. Der Angeklagte Franz Rudolf B***** sen. hat überdies beantragt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (gegen das Adhäsionserkenntnis) zu erteilen; dieser Antrag wurde (erst) gemeinsam mit den ausgeführten Rechtsmitteln vorgelegt.
Zum Wiedereinsetzungsantrag:
Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten Berufung des Angeklagten Franz Rudolf B***** sen., der sich nach der Urteilsverkündung am 6.Dezember 1990, einem Donnerstag, Bedenkzeit vorbehalten hatte, wurde erst am 11.Dezember 1990, einem Dienstag, zur Post gegeben und mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden. Darin wird vorgebracht, daß Maria KO*****, eine langjährige, sonst verläßliche Angestellte des Verteidigers dieses Angeklagten, aus einem ihr erstmals unterlaufenen Versehen am Montag, dem 10.Dezember 1990, den zur Postaufgabe bestimmten Schriftsatz mit der Rechtsmittelanmeldung irrtümlich in der dafür vorgesehenen Gerichtspostmappe liegen ließ. In einer eidesstattlichen Erklärung bekräftigte die Genannte dies und beteuerte, daß ihr ein derartiges Versehen in ihrer fest 10jährigen Praxis als Rechtsanwaltssekretärin noch nie unterlaufen sei.
Ausgehend von dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und der Erklärung der Maria KO*****, gegen deren Richtigkeit keine aus den Akten ersichtliche oder notorische Umstände sprechen, war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelanmeldung zu erteilen, weil demnach die Säumnis auf einem unabwendbaren Umstand beruht, der weder auf ein Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers noch auf ein solches seines Vertreters zurückzuführen ist (§ 364 Abs. 1 Z 1 StPO).Ausgehend von dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und der Erklärung der Maria KO*****, gegen deren Richtigkeit keine aus den Akten ersichtliche oder notorische Umstände sprechen, war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelanmeldung zu erteilen, weil demnach die Säumnis auf einem unabwendbaren Umstand beruht, der weder auf ein Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers noch auf ein solches seines Vertreters zurückzuführen ist (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:
Sowohl den Mängelrügen (Z 5) als auch den Feststellungsmängel reklamierenden Rechtsrügen (Z 9 lit. a) kommt Berechtigung zu.Sowohl den Mängelrügen (Ziffer 5,) als auch den Feststellungsmängel reklamierenden Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) kommt Berechtigung zu.
Zur Feststellung eines aus Manipulationen an Spielautomaten resultierenden Betrugsschaden "durch Auszahlung von Gewinngeldern" (Urteilstenor S 218/II) oder "Spielgewinnen" (Entscheidungsgründe S 226/II) brachte das Jugendschöffengericht zum Ausdruck, daß die Aussagen der als Zeugen vernommenen Gastwirte und Kellner von Lokalen, in denen die von den Angeklagten benützten Spielautomaten aufgestellt gewesen waren, "für eine sichere Feststellung der Schadenshöhe bzw. des Umstandes, ob es sich nur bei den ausgezahlten Beträgen auch um ehrliche Spielgewinne handelte", nicht hinreichend tauglich seien (S 232/II), sondern daraus nur eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für eine solche Möglichkeit hervorgehe (S 234/II). Es bezog sich daher hinsichtlich seiner - von der Anklage
abweichenden - Annahme eines eingetretenen Betrugsschadens von jeweils "zumindest 300 S" (in den Schuldspruchfakten A 1 und 3 bis 7) auf die Verantwortung des Angeklagten B***** sen. vor der Gendarmerie (S 25 ff/I), in der dieser noch eine Veränderung des Zählerstandes (über vorhandenes Spielguthaben) im Bereich "mehrerer hundert Schilling" einräumte (S 228, 242/II), wobei das Gericht dies mit "mindestens 300 S" gleichsetzte (S 234/II).
Die demnach vom Jugendschöffengericht bei seinen Überlegungen zum Vermögensschaden als alleinige Grundlage herangezogene Aussage des Angeklagten B***** sen. vor der Gendarmerie stellt sich jedoch unzweifelhaft nur als Geständnis dahin dar, daß er die Guthabenszählerstände der Automaten jeweils um mehrere hundert Schilling zu seinen Gunsten veränderte, nicht aber, daß gerade dadurch Gewinnauszahlungen veranlaßt wurden. Manipulationen zur Ermöglichung weiterer (somit in Wahrheit unbezahlter) Spiele an den Automaten sah das Schöffengericht indes als Erschleichung von Leistungen (Urteilsfaktum IV) an.Die demnach vom Jugendschöffengericht bei seinen Überlegungen zum Vermögensschaden als alleinige Grundlage herangezogene Aussage des Angeklagten B***** sen. vor der Gendarmerie stellt sich jedoch unzweifelhaft nur als Geständnis dahin dar, daß er die Guthabenszählerstände der Automaten jeweils um mehrere hundert Schilling zu seinen Gunsten veränderte, nicht aber, daß gerade dadurch Gewinnauszahlungen veranlaßt wurden. Manipulationen zur Ermöglichung weiterer (somit in Wahrheit unbezahlter) Spiele an den Automaten sah das Schöffengericht indes als Erschleichung von Leistungen (Urteilsfaktum römisch vier) an.
Solcherart enthält somit das Ersturteil überhaupt keine tragfähige Begründung für die Annahme eines Betrugsschadens von (jeweils) auch nur "zumindest 300 S".
Geradezu im Gegensatz zu dieser (offenkundig unzureichenden) Begründung der Konstatierung einer Erlistung von nur "zumindest 300 S" steht die weitere Urteilsannahme, daß im einzigen Fall, in dem der Betrug beim Versuch geblieben sein sollte (Schuldspruchfaktum A 4 zweiter Teil), ein Deliktserfolg von 10.000 S hätte erzielt werden sollen. Das Schöffengericht stützte sich dabei zwar nominell auf die Aussage des Zeugen SCHM***** (S 233/II), den es aber unmittelbar zuvor als "sehr unverläßlich insgesamt" beurteilte. Weshalb es aber gerade dem Teil seiner Aussage, der sich auf die angestrebte Beute beim Betrugsversuch bezieht (ersichtlich die nicht niederschriftlich festgehaltenen Angaben vor der Gendarmerie S 267/I; in der Hauptverhandlung berichtete der Zeuge hiezu überhaupt nichts), trotz der erkannten Unverläßlichkeit zu folgen bereit war, unterließ es zu begründen. Daß - was von den Beschwerdeführern gar nicht aufgegriffen wird - der vorgelegte, von SCHM***** unterfertigte "Bierzettel" (Beilage 4 zu den Hauptverhandlungsprotokollen iVm S 147/II) nur einen Guthabensbetrag von 4.000 S aufweist, was das Schöffengericht völlig unerörtert gelassen hat, sei nur am Rande erwähnt.Geradezu im Gegensatz zu dieser (offenkundig unzureichenden) Begründung der Konstatierung einer Erlistung von nur "zumindest 300 S" steht die weitere Urteilsannahme, daß im einzigen Fall, in dem der Betrug beim Versuch geblieben sein sollte (Schuldspruchfaktum A 4 zweiter Teil), ein Deliktserfolg von 10.000 S hätte erzielt werden sollen. Das Schöffengericht stützte sich dabei zwar nominell auf die Aussage des Zeugen SCHM***** (S 233/II), den es aber unmittelbar zuvor als "sehr unverläßlich insgesamt" beurteilte. Weshalb es aber gerade dem Teil seiner Aussage, der sich auf die angestrebte Beute beim Betrugsversuch bezieht (ersichtlich die nicht niederschriftlich festgehaltenen Angaben vor der Gendarmerie S 267/I; in der Hauptverhandlung berichtete der Zeuge hiezu überhaupt nichts), trotz der erkannten Unverläßlichkeit zu folgen bereit war, unterließ es zu begründen. Daß - was von den Beschwerdeführern gar nicht aufgegriffen wird - der vorgelegte, von SCHM***** unterfertigte "Bierzettel" (Beilage 4 zu den Hauptverhandlungsprotokollen in Verbindung mit S 147/II) nur einen Guthabensbetrag von 4.000 S aufweist, was das Schöffengericht völlig unerörtert gelassen hat, sei nur am Rande erwähnt.
Zum Schuldspruch wegen des Vergehens des Glücksspiels nach § 164 Abs. 2 StGB rügen beide Beschwerdeführer der Sache nach zutreffend Feststellungsmängel.Zum Schuldspruch wegen des Vergehens des Glücksspiels nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB rügen beide Beschwerdeführer der Sache nach zutreffend Feststellungsmängel.
Das Jugendschöffengericht beachtete nämlich nicht, daß ein Glücksspiel ua dann nicht pönalisiert ist, wenn bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird (§ 168 Abs. 1 am Ende StGB).Das Jugendschöffengericht beachtete nämlich nicht, daß ein Glücksspiel ua dann nicht pönalisiert ist, wenn bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird (Paragraph 168, Absatz eins, am Ende StGB).
Die Frage, ob um geringe Beträge gespielt wird, ist am Einzelspiel orientiert zu lösen (RZ 1983/52, SSt. 54/22 = EvBl. 1984/39 ua), es sei denn, daß der Spielveranstalter vorsätzlich "Serienspiele" veranlaßt oder zu solchen Gelegenheit bietet (9 Os 137,138/82).
Feststellungen zu diesen Umständen, nämlich insbesondere zu den Einsätzen für ein Einzelspiel und eine allfällige Ermöglichung von "Serienspielen", läßt das angefochtene Urteil zur Gänze vermissen.
Nur am Rande sei der - von den Beschwerdeführern nicht relevierte - Umstand angemerkt, daß das erstgerichtliche Urteil zur Frage der Gewerbsmäßigkeit des Glücksspiels (§ 168 Abs. 2 StGB) überhaupt keine Ausführungen enthält.Nur am Rande sei der - von den Beschwerdeführern nicht relevierte - Umstand angemerkt, daß das erstgerichtliche Urteil zur Frage der Gewerbsmäßigkeit des Glücksspiels (Paragraph 168, Absatz 2, StGB) überhaupt keine Ausführungen enthält.
Aus den angeführten Erwägungen erweist sich demnach die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Betruges und wegen Glücksspiels unumgänglich.
Mit dieser Kassation war aber auch die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Erschleichung einer Leistung in Anbetracht des engen Sachzusammenhanges im Sinn des § 289 StPO zu verbinden. Zum einen verweist nämlich das Jugendschöffengericht in seinen beweiswürdigenden Erwägungen zum letztbezeichneten Schuldspruch ausdrücklich "auf die Beweiswürdigung und den Umfang der Überlegungen zum Betrug" (S 237/II), welche - wieMit dieser Kassation war aber auch die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Erschleichung einer Leistung in Anbetracht des engen Sachzusammenhanges im Sinn des Paragraph 289, StPO zu verbinden. Zum einen verweist nämlich das Jugendschöffengericht in seinen beweiswürdigenden Erwägungen zum letztbezeichneten Schuldspruch ausdrücklich "auf die Beweiswürdigung und den Umfang der Überlegungen zum Betrug" (S 237/II), welche - wie
aufgezeigt - mit Nichtigkeit behaftet sind, zum zweiten liegt beiden Faktengruppen der Vorwurf einer gleichartigen Tatbegehungsweise zugrunde und zum dritten wurden im erstgerichtlichen Urteil zu den Betrugs- und Leistungserschleichungsfakten, in denen Tatzeiten ab Jänner 1988 einsetzend angenommen wurden, beweiswürdigende Erörterungen zu jenem Teil der Verantwortungen der beiden Angeklagten unterlassen, in denen behauptet worden war, die zu Manipulationen an den Schlössern der Spielautomaten geeigneten Instrumente seien erst im Juli oder August 1988 (S 36/I, 51 verso/I, 53 a/I) oder etwa ein halbes Jahr vor der Verhaftung der Angeklagten, somit im Spätherbst 1988 (S 67/II) oder gar erst im Dezember 1988 (S 25/I, 62/II, 92/II) angeschafft worden.
Da somit auch die Faktengruppe IV aus den zuletzt aufgezeigten Erwägungen von der Kassation umfaßt ist, braucht auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht eingegangen werden; die Beschwerdeführer sind vielmehr insoweit auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Nur am Rande sei bemerkt, daß die Rechtsrügen (Z 9 lit. b) der beiden Angeklagten nicht vom Akteninhalt ausgehen und daher nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt sind (15 Os 66,67/88), soweit sie die Behauptung aufstellen, die erforderlichen Ermächtigungen der Verletzten zur Verfolgung wegen des Vergehens der Erschleichung einer Leistung nach § 149 Abs. 2 StGB lägen nicht vor. Denn sie übergehen, daß Paul KÖ*****, Ilse KÖ*****, Brigitte SCHR*****, Wolfgang SCHR*****, Siegfried LI***** und Franz SCHA***** die Ermächtigung zur Strafverfolgung der beiden Angeklagten wegen der "widerrechtlichen Benutzung von Spielautomaten durch Manipulation am Zählwerk ..... in den Jahren 1988 und 1989" erteilten (S 431 bis 438/I). Diese Ermächtigung ist, wie der Klarstellung halber beigefügt sei, nicht abhängig von einem Anschluß als Privatbeteiligter. Die Zurücknahme des Privatbeteiligtenanspruches durch den Zeugen SCHA***** in der Hauptverhandlung vom 15.Oktober 1990 (S 151/II), auf die der Beschwerdeführer B***** sen. verweist, ist demnach im gegebenen Zusammenhang bedeutungslos.Da somit auch die Faktengruppe römisch vier aus den zuletzt aufgezeigten Erwägungen von der Kassation umfaßt ist, braucht auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht eingegangen werden; die Beschwerdeführer sind vielmehr insoweit auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Nur am Rande sei bemerkt, daß die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera b,) der beiden Angeklagten nicht vom Akteninhalt ausgehen und daher nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt sind (15 Os 66,67/88), soweit sie die Behauptung aufstellen, die erforderlichen Ermächtigungen der Verletzten zur Verfolgung wegen des Vergehens der Erschleichung einer Leistung nach Paragraph 149, Absatz 2, StGB lägen nicht vor. Denn sie übergehen, daß Paul KÖ*****, Ilse KÖ*****, Brigitte SCHR*****, Wolfgang SCHR*****, Siegfried LI***** und Franz SCHA***** die Ermächtigung zur Strafverfolgung der beiden Angeklagten wegen der "widerrechtlichen Benutzung von Spielautomaten durch Manipulation am Zählwerk ..... in den Jahren 1988 und 1989" erteilten (S 431 bis 438/I). Diese Ermächtigung ist, wie der Klarstellung halber beigefügt sei, nicht abhängig von einem Anschluß als Privatbeteiligter. Die Zurücknahme des Privatbeteiligtenanspruches durch den Zeugen SCHA***** in der Hauptverhandlung vom 15.Oktober 1990 (S 151/II), auf die der Beschwerdeführer B***** sen. verweist, ist demnach im gegebenen Zusammenhang bedeutungslos.
Folge der Kassation der angeführten Schuldsprüche ist auch die Aufhebung der Strafaussprüche, der Aussprüche über die Anrechnung von Vorhaftzeiten, des Einziehungserkenntnisses (soweit es die Steckschlüsseln und Lehren betritt) und der Adhäsionserkenntnisse (hinsichtlich der Verweisung von Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg gemäß § 366 Abs. 2 StPO wird jedoch im erneuerten Verfahrensgang das Verschlimmerungsverbot zu beachten sein).Folge der Kassation der angeführten Schuldsprüche ist auch die Aufhebung der Strafaussprüche, der Aussprüche über die Anrechnung von Vorhaftzeiten, des Einziehungserkenntnisses (soweit es die Steckschlüsseln und Lehren betritt) und der Adhäsionserkenntnisse (hinsichtlich der Verweisung von Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO wird jedoch im erneuerten Verfahrensgang das Verschlimmerungsverbot zu beachten sein).
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Der Angeklagte Franz Rudolf B***** sen. brachte nach der von seinem Verteidiger eingereichten Rechtsmittelschrift (S 253 ff/II) einen weiteren, von ihm selbst verfaßten Schriftsatz (S 271 ff/II) beim Erstgericht ein, in welchem der Sache nach der Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG (wegen des unbefugten Besitzes einer Tränengasspraydose) angefochten wird.Der Angeklagte Franz Rudolf B***** sen. brachte nach der von seinem Verteidiger eingereichten Rechtsmittelschrift (S 253 ff/II) einen weiteren, von ihm selbst verfaßten Schriftsatz (S 271 ff/II) beim Erstgericht ein, in welchem der Sache nach der Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (wegen des unbefugten Besitzes einer Tränengasspraydose) angefochten wird.
Auf diesen - in seiner rechtlichen Argumentation ohnedies unzutreffenden (SSt. 43/13 = EvBl. 1972/306, RZ 1977/140
ua) - Schriftsatz war nicht Bedacht zu nehmen, weil die Strafprozeßordnung nur die Ausführung einer einzigen Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht, die vorliegend (frist- und formgerecht) vom Verteidiger eingebracht wurde und durch die der Umfang der Anfechtung abschließend bestimmt wird (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 39 a zu § 285 ua).ua) - Schriftsatz war nicht Bedacht zu nehmen, weil die Strafprozeßordnung nur die Ausführung einer einzigen Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht, die vorliegend (frist- und formgerecht) vom Verteidiger eingebracht wurde und durch die der Umfang der Anfechtung abschließend bestimmt wird (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 39 a zu Paragraph 285, ua).