[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 10, 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des S* sowie die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des D*. Beiden kommt keine Berechtigung zu. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 10, 10 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des S* sowie die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des D*. Beiden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des S*:
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert eine fehlende Belehrung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung dahingehend, dass er berechtigt ist, sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen, dh zu schweigen (§§ 6 Abs 2 erster Satz, 7 Abs 2 zweiter Satz StPO; Wiederin, WK-StPO § 6 Rz 51, 180; Haslwanter, WK-StPO § 7 Rz 43). Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert eine fehlende Belehrung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung dahingehend, dass er berechtigt ist, sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen, dh zu schweigen (Paragraphen 6, Absatz 2, erster Satz, 7 Absatz 2, zweiter Satz StPO; Wiederin, WK-StPO Paragraph 6, Rz 51, 180; Haslwanter, WK-StPO Paragraph 7, Rz 43).
[5] Zur erfolgversprechenden Verfahrensrüge (Z 4) ist – soweit hier relevant – ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag unabdingbare Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099250, RS0099244). Auf ein solches Prozessgeschehen bezieht sich die Rüge nicht. Zur erfolgversprechenden Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist – soweit hier relevant – ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag unabdingbare Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099250, RS0099244). Auf ein solches Prozessgeschehen bezieht sich die Rüge nicht.
[6] An das Unterbleiben der angesprochenen Belehrung ist im Übrigen keine Nichtigkeitssanktion geknüpft (Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO § 246 Rz 24). An das Unterbleiben der angesprochenen Belehrung ist im Übrigen keine Nichtigkeitssanktion geknüpft (Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO Paragraph 246, Rz 24).
[7] Der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 21.2, 31 f) des Antrags auf „Beiziehung“ eines kinderpsychologischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht die geistige Reife eines 14-jährigen gehabt habe und somit im Sinn des § 4 Abs 2 Z 1 JGG nicht schuldfähig gewesen sei (ON 21.2, 3 f) sowie des Antrags auf Vernehmung seines Vaters zum Beweis seiner Entwicklungsverzögerungen und des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs 2 Z 1 JGG (ON 21.2, 31), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 21.2, 31 f) des Antrags auf „Beiziehung“ eines kinderpsychologischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht die geistige Reife eines 14-jährigen gehabt habe und somit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG nicht schuldfähig gewesen sei (ON 21.2, 3 f) sowie des Antrags auf Vernehmung seines Vaters zum Beweis seiner Entwicklungsverzögerungen und des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG (ON 21.2, 31), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
[8] Angesichts des in der Hauptverhandlung verlesenen (ON 21.1, 33) Berichts über die Jugenderhebungen (ON 17.2), wonach S* eine Schulassistentin habe und nach dem sonderpädagogischen Förderplan unterrichtet werde sowie kindlich naiv wirke, jedoch vor der Jugendgerichtshilfe angegeben habe, dass man niemandem etwas wegnehmen und drohen dürfe, da das illegal sei und dies Angst bei den Opfern auslöse und er im Zuge der Hauptverhandlung bestätigte, dass man auch zu niemandem sagen dürfe, dass man diesen schlagen werde, hätte der Beweisantrag darzulegen gehabt, weshalb die (bloße) Beiziehung eines Sachverständigen und die Vernehmung des Zeugen das behauptete Ergebnis (zum erforderlichen Ausmaß des biologischen und des psychologischen Elements siehe Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 4 Rz 12 ff) hätte erwarten lassen (RIS-Justiz RS0118444). Angesichts des in der Hauptverhandlung verlesenen (ON 21.1, 33) Berichts über die Jugenderhebungen (ON 17.2), wonach S* eine Schulassistentin habe und nach dem sonderpädagogischen Förderplan unterrichtet werde sowie kindlich naiv wirke, jedoch vor der Jugendgerichtshilfe angegeben habe, dass man niemandem etwas wegnehmen und drohen dürfe, da das illegal sei und dies Angst bei den Opfern auslöse und er im Zuge der Hauptverhandlung bestätigte, dass man auch zu niemandem sagen dürfe, dass man diesen schlagen werde, hätte der Beweisantrag darzulegen gehabt, weshalb die (bloße) Beiziehung eines Sachverständigen und die Vernehmung des Zeugen das behauptete Ergebnis (zum erforderlichen Ausmaß des biologischen und des psychologischen Elements siehe Schroll/Oshidari in WK2 JGG Paragraph 4, Rz 12 ff) hätte erwarten lassen (RIS-Justiz RS0118444).
[9] Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618) wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS-Justiz RS0116749).
[10] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet in Ansehung der Urteilskonstatierung, wonach der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine leichte Entwicklungsverzögerung aufgewiesen hat, jedoch reif genug gewesen ist, dass Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (US 5), eine fehlende Begründung. Dabei übergeht sie jedoch prozessordnungswidrig, dass der Schöffensenat diese Konstatierung auf seine persönlichen Wahrnehmungen während der Vernehmung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung sowie den Bericht über die Jugenderhebungen (US 5 f) stützte (vgl RIS-Justiz RS0119370). Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet in Ansehung der Urteilskonstatierung, wonach der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine leichte Entwicklungsverzögerung aufgewiesen hat, jedoch reif genug gewesen ist, dass Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (US 5), eine fehlende Begründung. Dabei übergeht sie jedoch prozessordnungswidrig, dass der Schöffensenat diese Konstatierung auf seine persönlichen Wahrnehmungen während der Vernehmung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung sowie den Bericht über die Jugenderhebungen (US 5 f) stützte vergleiche RIS-Justiz RS0119370).
[11] Dass die Tatrichter aus diesen Beweisergebnissen nicht andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse gezogen haben, stellt einen zulässigen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0098400).
[12] Die eine rechtliche Unterstellung der Tat unter § 142 Abs 2 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10; auch geltend gemacht unter Z 11 erster Fall) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb bei (wie hier) Eintritt einer Bauchprellung infolge der Tat nur unbedeutende Folgen vorliegen sollten (zur Einziehung aller tatbestandlichen und außertatbestandlichen negativen Auswirkungen der Tat als Kriterien für das Vorliegen [un-]bedeutender Folgen siehe RIS-Justiz RS0094501; Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 60; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 142 Rz 14; Hintersteininger/Obermayr, SbgK § 142 Rz 51 ff; Leukauf/Steininger/Flora, StGB5 § 142 Rz 32). Die eine rechtliche Unterstellung der Tat unter Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,; auch geltend gemacht unter Ziffer 11, erster Fall) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb bei (wie hier) Eintritt einer Bauchprellung infolge der Tat nur unbedeutende Folgen vorliegen sollten (zur Einziehung aller tatbestandlichen und außertatbestandlichen negativen Auswirkungen der Tat als Kriterien für das Vorliegen [un-]bedeutender Folgen siehe RIS-Justiz RS0094501; Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 60; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 142, Rz 14; Hintersteininger/Obermayr, SbgK Paragraph 142, Rz 51 ff; Leukauf/Steininger/Flora, StGB5 Paragraph 142, Rz 32).
[13] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert die methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 [T4]). Indem die Rüge außer Acht lässt, dass der Beschwerdeführer eine Beteiligung an der Tat bestritt (US 9), wird sie diesen Vorgaben nicht gerecht (vgl RIS-Justiz RS0116299 [T2, T3], RS0126734, RS0130304). Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert die methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 [T4]). Indem die Rüge außer Acht lässt, dass der Beschwerdeführer eine Beteiligung an der Tat bestritt (US 9), wird sie diesen Vorgaben nicht gerecht vergleiche RIS-Justiz RS0116299 [T2, T3], RS0126734, RS0130304).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des D*:
[14] Soweit die Verfahrensrüge (Z 3) das Fehlen einer Belehrung des Beschwerdeführers vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nach §§ 245 Abs 2, 164 StPO in Ansehung seines Rechts, sich zum Vorwurf zu äußern oder zu schweigen moniert, macht sie keine Verletzung einer der in § 281 Abs 1 Z 3 StPO taxativ aufgezählten – oder in (nach Inkrafttreten der StPO erlassenen) Nebengesetzen erhaltenen, ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachtenden – Bestimmungen geltend (RIS-Justiz RS0099118). Soweit die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) das Fehlen einer Belehrung des Beschwerdeführers vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nach Paragraphen 245, Absatz 2, 164, StPO in Ansehung seines Rechts, sich zum Vorwurf zu äußern oder zu schweigen moniert, macht sie keine Verletzung einer der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO taxativ aufgezählten – oder in (nach Inkrafttreten der StPO erlassenen) Nebengesetzen erhaltenen, ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachtenden – Bestimmungen geltend (RIS-Justiz RS0099118).
[15] Indem der Beschwerdeführer diesen Nichtigkeitsgrund „aus advokatorischer Vorsicht“ auch auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO stützt, bezieht er sich nicht wie geboten auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (RIS-Justiz RS0099250 [T3]). Indem der Beschwerdeführer diesen Nichtigkeitsgrund „aus advokatorischer Vorsicht“ auch auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO stützt, bezieht er sich nicht wie geboten auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (RIS-Justiz RS0099250 [T3]).
[16] Mit seiner Subsumtionsrüge (Z 10), die argumentiert, es würde (lediglich) ein minderschwerer Raub nach § 142 Abs 2 StGB vorliegen, ist der Angeklagte D* auf die Ausführungen zur entsprechenden Subsumtionsrüge des Angeklagten S* zu verweisen. Mit seiner Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die argumentiert, es würde (lediglich) ein minderschwerer Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB vorliegen, ist der Angeklagte D* auf die Ausführungen zur entsprechenden Subsumtionsrüge des Angeklagten S* zu verweisen.
[17] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (impliziten) Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (impliziten) Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[18] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.