Rechtssatz RS0094153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094153
Entscheidungsdatum
01.07.2026
Rechtssatz
Eine "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" im Sinne des § 142 Abs 1 StGB setzt eine wörtliche Bekundung gegenüber dem Opfer nicht voraus; vielmehr kann ein dem in Rede stehenden normativen Begriff entsprechendes Verhalten in den verschiedensten Formen - auch ohne direkte mündliche Äußerung, etwa in einer Gebärde - zum Ausdruck kommen, sofern beim hievon Betroffenen (ausgehend von den Empfindungen eines Durchschnittsmenschen) der Eindruck entsteht, der Täter könne das angedrohte - gegen das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit - gerichtete Übel auch unmittelbar verwirklichen.Eine "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, StGB setzt eine wörtliche Bekundung gegenüber dem Opfer nicht voraus; vielmehr kann ein dem in Rede stehenden normativen Begriff entsprechendes Verhalten in den verschiedensten Formen - auch ohne direkte mündliche Äußerung, etwa in einer Gebärde - zum Ausdruck kommen, sofern beim hievon Betroffenen (ausgehend von den Empfindungen eines Durchschnittsmenschen) der Eindruck entsteht, der Täter könne das angedrohte - gegen das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit - gerichtete Übel auch unmittelbar verwirklichen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 41/93
Entscheidungstext OGH 27.04.1993 14 Os 41/93
- 11 Os 157/96
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 11 Os 157/96
Ähnlich
- 14 Os 103/06p
Entscheidungstext OGH 10.10.2006 14 Os 103/06p
Ähnlich; Beisatz: Drohungen kann nach den Tatumständen etwa auch im drohenden „Umzingeln" des Opfers zum Ausdruck kommen. (T1)
- 15 Os 117/13i
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 117/13i
Auch; Beisatz: Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) ist durch das Vorhalten einer Schusswaffe gegen eine Bankangestellte und das mehrmalige Schlagen mit dem Pistolengriff gegen das Kassenpult gegeben. (T2)
Beisatz: Hier: §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB. (T3)
- 12 Os 82/17a
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 12 Os 82/17a
Auch; Beis wie T1
- 12 Os 17/20x
Entscheidungstext OGH 24.03.2020 12 Os 17/20x
Vgl; Beis wie T1
- 12 Os 130/20i
Entscheidungstext OGH 16.12.2020 12 Os 130/20i
Vgl; Beis wie T1
- 12 Os 17/21y
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 12 Os 17/21y
Vgl; Beis wie T1
- 12 Os 49/26m
Entscheidungstext OGH 01.07.2026 12 Os 49/26m
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094153
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_0140OS00041_9300000_002