Gründe:
Mit - im Strafausspruch nicht rechtskräftigem - Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 31. Juli 2000, GZ 23 Vr 1510/99-19, wurde Ferdinand M***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Umündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II), der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (III), der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (IV) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (V) schuldig erkannt.Mit - im Strafausspruch nicht rechtskräftigem - Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 31. Juli 2000, GZ 23 römisch fünf r 1510/99-19, wurde Ferdinand M***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Umündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei), der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (römisch drei), der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch vier) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch fünf) schuldig erkannt.
Nach den für die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes allein relevanten Schuldsprüchen hat er - verkürzt wiedergegeben - am 30. Jänner 2000 in Ludesch seine geschiedene Gattin Eveline M***** (zu III) widerrechtlich in seiner Wohnung ca eine Stunde lang gefangen gehalten und sie (zu IV/B) vor (1.), während (2.) und anlässlich (3.) der zu III beschriebenen Tat mit Gewalt zu Unterlassungen, nämlich dazu, nicht mehr zu schreien (1.), von weiteren Hilferufen Abstand zu nehmen (2.) und einen Fluchtversuch abzubrechen (3.), genötigt.Nach den für die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes allein relevanten Schuldsprüchen hat er - verkürzt wiedergegeben - am 30. Jänner 2000 in Ludesch seine geschiedene Gattin Eveline M***** (zu römisch drei) widerrechtlich in seiner Wohnung ca eine Stunde lang gefangen gehalten und sie (zu IV/B) vor (1.), während (2.) und anlässlich (3.) der zu römisch drei beschriebenen Tat mit Gewalt zu Unterlassungen, nämlich dazu, nicht mehr zu schreien (1.), von weiteren Hilferufen Abstand zu nehmen (2.) und einen Fluchtversuch abzubrechen (3.), genötigt.
Nach den hiefür wesentlichen Urteilsfeststellungen misshandelte Ferdinand M***** am 30. Jänner 2000 im Zuge einer Auseinandersetzung seine geschiedene Gattin und hielt ihr, als sie zu schreien begann, den Mund zu. Als die Frau in der Folge seine Wohnung verlassen wollte, schloss er die Türe ab, um sie am Verlassen der Wohnung zu hindern und solcherart seinen Zorn über ihr zur Scheidung führendes Verhalten abzureagieren (US 9 und 10). Während der etwa eine Stunde lang andauernden Freiheitsentziehung packte er Eveline M*****, als diese ein Fenster öffnete und um Hilfe rief, an den Haaren und zerrte sie zu Boden, um sie an weiteren Hilferufen zu hindern. Nachdem er den Schlüssel wieder ins Türschloss gesteckt hatte, verhinderte der Angeklagte schließlich einen Fluchtversuch der Frau, indem er sie neuerlich an den Haaren packte, sie festhielt und äußerte: "Du bleibst da! Ich bin mit dir noch lange nicht fertig!" (US 10). Die Schuldsprüche zu Punkt IV/B/2. und 3. stehen im Sinne der deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur mit dem Gesetz nicht im Einklang:Nach den hiefür wesentlichen Urteilsfeststellungen misshandelte Ferdinand M***** am 30. Jänner 2000 im Zuge einer Auseinandersetzung seine geschiedene Gattin und hielt ihr, als sie zu schreien begann, den Mund zu. Als die Frau in der Folge seine Wohnung verlassen wollte, schloss er die Türe ab, um sie am Verlassen der Wohnung zu hindern und solcherart seinen Zorn über ihr zur Scheidung führendes Verhalten abzureagieren (US 9 und 10). Während der etwa eine Stunde lang andauernden Freiheitsentziehung packte er Eveline M*****, als diese ein Fenster öffnete und um Hilfe rief, an den Haaren und zerrte sie zu Boden, um sie an weiteren Hilferufen zu hindern. Nachdem er den Schlüssel wieder ins Türschloss gesteckt hatte, verhinderte der Angeklagte schließlich einen Fluchtversuch der Frau, indem er sie neuerlich an den Haaren packte, sie festhielt und äußerte: "Du bleibst da! Ich bin mit dir noch lange nicht fertig!" (US 10). Die Schuldsprüche zu Punkt IV/B/2. und 3. stehen im Sinne der deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur mit dem Gesetz nicht im Einklang: