Rechtssatz RS0090842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090842
Entscheidungsdatum
20.12.2023
Rechtssatz
Eine nur auf Freiheitsentziehung abzielende Drohung oder Gewalttätigkeit, die nicht zugleich der strengeren Bestimmung des § 106 StGB unterfällt, ist nur nach § 99 StGB zu beurteilen (Leukauf-Steininger 2.Auflage, RN 23,24 zu § 99 StGB).Eine nur auf Freiheitsentziehung abzielende Drohung oder Gewalttätigkeit, die nicht zugleich der strengeren Bestimmung des Paragraph 106, StGB unterfällt, ist nur nach Paragraph 99, StGB zu beurteilen (Leukauf-Steininger 2.Auflage, RN 23,24 zu Paragraph 99, StGB).
Entscheidungstexte
- 13 Os 72/80
Entscheidungstext OGH 09.10.1980 13 Os 72/80
- 12 Os 5/01
Entscheidungstext OGH 15.02.2001 12 Os 5/01
nur: Eine nur auf Freiheitsentziehung abzielende Drohung oder Gewalttätigkeit, die nicht zugleich der strengeren Bestimmung des § 106 StGB unterfällt, ist nur nach § 99 StGB zu beurteilen. (T1) Beisatz: Eine gefährliche Drohung oder Gewaltanwendung, mit der der Täter ausschließlich den Zweck verfolgt, des Opfers einer beabsichtigten Freiheitsentziehung habhaft zu werden oder eine bereits verwirklichte Freiheitsentziehung aufrecht zu erhalten, wird - sofern es sich nicht um eine schwere Nötigung nach § 106 StGB handelt - als "typische Begleittat" in der Regel, und zwar dann vom Unrechtsgehalt des § 99 StGB konsumiert, wenn ihr Unwert unter Berücksichtigung der konkreten Fallgegebenheiten im Verhältnis zur Haupttat deutlich zurückbleibt. (T2)
- 12 Os 74/11s
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 12 Os 74/11s
- 15 Os 24/19x
Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 24/19x
Beis wie T2
- 13 Os 111/20b
Entscheidungstext OGH 13.01.2021 13 Os 111/20b
Vgl; Beis nur T2
- 13 Os 86/23f
Entscheidungstext OGH 20.12.2023 13 Os 86/23f
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090842
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19801009_OGH0002_0130OS00072_8000000_001