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Entscheidung 13 Os 111/20b×

Entscheidung 13 Os 111/20b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090006 Rechtssatz 30.05.1995Strafrecht
Im Falle der Mittäterschaft nach § 12 erster Fall StGB haften alle Mittäter für ihre Mitwirkung an der Tatausführung wechselseitig, sodass jedem die Tatbeiträge der anderen zugerechnet werden. Diese Haftung ist auch dann gegeben, wenn einer der Mittäter ers …
RS0090842 Rechtssatz 09.10.1980Strafrecht
Eine nur auf Freiheitsentziehung abzielende Drohung oder Gewalttätigkeit, die nicht zugleich der strengeren Bestimmung des § 106 StGB unterfällt, ist nur nach § 99 StGB zu beurteilen (Leukauf-Steininger 2.Auflage, RN 23,24 zu § 99 StGB).
RS0091710 Rechtssatz 08.06.1982Strafrecht
"Konsumtion der Vortat" ausschließlich in jenen Fällen, in denen eine Deliktsverwirklichung einer Haupttat vorangeht, um diese zu ermöglichen oder zu erleichtern.
RS0092881 Rechtssatz 08.11.1937Strafrecht
Einschränkung der persönlichen Freiheit ist auch dann anzunehmen, wenn dem Angegriffenen wegen der damit verbundenen Gefahren nicht zugemutet werden kann, den Raum, in dem er sich befindet, zu verlassen.
RS0092904 Rechtssatz 08.01.1993Strafrecht
Freiheitsentziehung auf andere Weise setzt wie das (qualitativ gleichwertige) Gefangenhalten (bloß) ein ernstliches und gewichtiges, nicht aber ein unüberwindliches Hindernis am Wiedererlangen der Freiheit voraus.
RS0092919 Rechtssatz 11.05.1995Strafrecht
Gefangenhalten im Sinn des § 99 StGB bedeutet, das Opfer am Verlassen eines bestimmten abgegrenzten Raumes, etwa einer Wohnung, zu hindern, wobei das Hindernis zwar nicht unüberwindlich oder nur durch Gewalteinsatz zu beseitigen, aber doch ernstlich und gew …