Rechtssatz RS0092919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092919
Entscheidungsdatum
13.01.2021
Rechtssatz
Gefangenhalten im Sinn des § 99 StGB bedeutet, das Opfer am Verlassen eines bestimmten abgegrenzten Raumes, etwa einer Wohnung, zu hindern, wobei das Hindernis zwar nicht unüberwindlich oder nur durch Gewalteinsatz zu beseitigen, aber doch ernstlich und gewichtig sein muß.Gefangenhalten im Sinn des Paragraph 99, StGB bedeutet, das Opfer am Verlassen eines bestimmten abgegrenzten Raumes, etwa einer Wohnung, zu hindern, wobei das Hindernis zwar nicht unüberwindlich oder nur durch Gewalteinsatz zu beseitigen, aber doch ernstlich und gewichtig sein muß.
Entscheidungstexte
- 15 Os 25/95
Entscheidungstext OGH 11.05.1995 15 Os 25/95
- 14 Os 71/01
Entscheidungstext OGH 03.07.2001 14 Os 71/01
Auch; Beisatz: Das Verhalten eines Täters, der seine Lebensgefährtin durch Absperren der Wohnung von innen und Ansichnahme sämtlicher Schlüssel dazu bewegen wollte, ihm Alkohol zu holen, ist trotz des durch ihre Weigerung bewirkten siebenstündigen Aufenthaltes in der versperrten Wohnung nicht unter § 99 Abs 1 StGB zu subsumieren, weil es dem Opfer unter der bloßen Erklärung, dem Täter den gewünschten Alkohol zu besorgen, jederzeit freistand, die Wohnung zu verlassen, und damit unabhängig von der Dauer der Einwirkung des Täters auf das Opfer von einem gewichtigen Hindernis, die Wohnung zu verlassen, keine Rede sein kann. (T1)
- 12 Os 19/15h
Entscheidungstext OGH 07.05.2015 12 Os 19/15h
- 13 Os 111/20b
Entscheidungstext OGH 13.01.2021 13 Os 111/20b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092919
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19950511_OGH0002_0150OS00025_9500000_002