Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 29. Juni 2000, GZ 13 EVr 123/00-8, wurde Heinz Josef M*****der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 erster Fall StGB (1) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (2) schuldig erkannt. Darnach hat er in Steyr seine Lebensgefährtin Roswitha G*****Mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 29. Juni 2000, GZ 13 EVr 123/00-8, wurde Heinz Josef M*****der Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, erster Fall StGB (1) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (2) schuldig erkannt. Darnach hat er in Steyr seine Lebensgefährtin Roswitha G*****
1. im Mai 1999 dadurch, dass er die Tür der gemeinsamen Wohnung von innen versperrte und sämtliche Schlüssel zu sich steckte, wodurch Roswitha G***** in der Zeit von 10,00 Uhr bis 17,00 Uhr die Wohnung nicht verlassen konnte, widerrechtlich gefangen gehalten und
2. am 5. Dezember 1999 vorsätzlich misshandelt, indem er sie am Hals erfasste und zudrückte, und dadurch fahrlässig an ihrer Gesundheit geschädigt, nämlich einen Asthmaanfall ausgelöst.
In Stattgebung der ausschließlich gegen Punkt 1 dieses Schuldspruches gerichteten Schuldberufung des Heinz M***** hob das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 14. November 2000, AZ 7 Bs 185/00 (ON 17), den erstgerichtlichen Schuldspruch wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 erster Fall StGB auf und fällte in diesem Umfang einen Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB.In Stattgebung der ausschließlich gegen Punkt 1 dieses Schuldspruches gerichteten Schuldberufung des Heinz M***** hob das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 14. November 2000, AZ 7 Bs 185/00 (ON 17), den erstgerichtlichen Schuldspruch wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, erster Fall StGB auf und fällte in diesem Umfang einen Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB.
Nach den wesentlichen vom Berufungsgericht - nach Beweiswiederholung - getroffenen Feststellungen hat Heinz Josef M***** im Mai 1999 in Steyr seine Lebensgefährtin Roswitha G***** mit (zumindest) bedingtem Vorsatz, sie durch gefährliche Drohung mit einer Freiheitsentziehung zu einer Handlung, nämlich zur Besorgung von Magenbitter zu nötigen, für einen Zeitraum von sieben Stunden in der gemeinsamen Wohnung durch Versperren der Wohnungstür und Einstecken der Schlüssel festgehalten, wobei es Roswitha G***** aber "grundsätzlich unter der Voraussetzung freigestanden wäre, die Wohnung zu verlassen, dass sie dem Angeklagten den gewünschten Alkohol besorge". Da sich Roswitha G***** demnach ohne erheblichen Kraftaufwand oder Geschick bzw ohne Gefahr einer Körperverletzung befreien hätte können, mangle es am für § 99 Abs 1 StGB essentiellen Merkmal eines der Befreiung des Opfers entgegenstehenden "ernstlichen und gewichtigen Hindernisses" (US 5 f).Nach den wesentlichen vom Berufungsgericht - nach Beweiswiederholung - getroffenen Feststellungen hat Heinz Josef M***** im Mai 1999 in Steyr seine Lebensgefährtin Roswitha G***** mit (zumindest) bedingtem Vorsatz, sie durch gefährliche Drohung mit einer Freiheitsentziehung zu einer Handlung, nämlich zur Besorgung von Magenbitter zu nötigen, für einen Zeitraum von sieben Stunden in der gemeinsamen Wohnung durch Versperren der Wohnungstür und Einstecken der Schlüssel festgehalten, wobei es Roswitha G***** aber "grundsätzlich unter der Voraussetzung freigestanden wäre, die Wohnung zu verlassen, dass sie dem Angeklagten den gewünschten Alkohol besorge". Da sich Roswitha G***** demnach ohne erheblichen Kraftaufwand oder Geschick bzw ohne Gefahr einer Körperverletzung befreien hätte können, mangle es am für Paragraph 99, Absatz eins, StGB essentiellen Merkmal eines der Befreiung des Opfers entgegenstehenden "ernstlichen und gewichtigen Hindernisses" (US 5 f).
In seiner gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes, soweit darin dem der Durchsetzung seines Begehrens dienenden Verhalten des Angeklagten die Eignung einer tauglichen Tathandlung des § 99 Abs 1 StGB abgesprochen wurde, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt der Generalprokurator Folgendes aus:In seiner gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes, soweit darin dem der Durchsetzung seines Begehrens dienenden Verhalten des Angeklagten die Eignung einer tauglichen Tathandlung des Paragraph 99, Absatz eins, StGB abgesprochen wurde, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt der Generalprokurator Folgendes aus:
"Gemäß § 105 Abs 1 StGB begeht das Vergehen der Nötigung, wer einen anderen mit Gewalt oder gefährlicher Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Dieser Tatbestand wurde zwar gegenständlich durch die von einem entsprechenden bedingten Vorsatz getragene Ankündigung, Roswitha G***** bis zur Besorgung von Alkohol von einer nahegelegenen Tankstelle am Verlassen der Wohnung zu hindern, verwirklicht. Soweit der Angeklagte diese Drohung durch Versperren der Wohnungstür und Ansichnehmen sämtlicher Schlüssel in die Tat umgesetzt hat, verwirklicht er auch das Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, weil das dem deliktischen Verlangen widerstreitende Opfer sieben Stunden lang am Verlassen der Wohnung gehindert war."Gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB begeht das Vergehen der Nötigung, wer einen anderen mit Gewalt oder gefährlicher Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Dieser Tatbestand wurde zwar gegenständlich durch die von einem entsprechenden bedingten Vorsatz getragene Ankündigung, Roswitha G***** bis zur Besorgung von Alkohol von einer nahegelegenen Tankstelle am Verlassen der Wohnung zu hindern, verwirklicht. Soweit der Angeklagte diese Drohung durch Versperren der Wohnungstür und Ansichnehmen sämtlicher Schlüssel in die Tat umgesetzt hat, verwirklicht er auch das Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB, weil das dem deliktischen Verlangen widerstreitende Opfer sieben Stunden lang am Verlassen der Wohnung gehindert war.
Angesichts der Dauer der Freiheitsbeschränkung erreicht dieser Eingriff einen eigenständigen Handlungsunwert im Sinne der im § 99 StGB pönalisierten Freiheitsentziehung. Dient eine solche der Durchsetzung einer Nötigung, dann fehlt ihr - der Auffassung des Berufungsgerichtes zuwider - nicht etwa deshalb die Tatbestandsmäßigkeit, weil es dem Opfer freigestanden wäre, das ihm abgenötigte Verhalten zu setzen, um seine Freiheit wiederzuerlangen; vielmehr ist echte Konkurrenz von Nötigung und Freiheitsentziehung anzunehmen (Kienapfel BT I4 § 99 RN 40 mwN). Fallbezogen wäre daher richtigerweise von einer echten Konkurrenz der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB auszugehen gewesen. Dem Berufungsgericht war die Nachholung des vom Erstgericht unterlassenen (zusätzlichen) Schuldspruches nach § 105 Abs 1 StGB zwar verwehrt, weil diese Unterlassung seitens der Staatsanwaltschaft unbekämpft geblieben ist. Es hätte jedoch den erstgerichtlichen Schuldspruch wegen § 99 Abs 1 StGB aufrecht erhalten müssen. Die stattdessen erfolgte Unterstellung des Sachverhaltes (allein) unter § 105 Abs 1 StGB durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. November 2000, AZ 7 Bs 185/00, entspricht sohin nicht dem Gesetz. Die aufgezeigte Gesetzesverletzung gereicht dem Verurteilten allerdings zum Vorteil, sodass es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben muss (§ 292 StPO)."Angesichts der Dauer der Freiheitsbeschränkung erreicht dieser Eingriff einen eigenständigen Handlungsunwert im Sinne der im Paragraph 99, StGB pönalisierten Freiheitsentziehung. Dient eine solche der Durchsetzung einer Nötigung, dann fehlt ihr - der Auffassung des Berufungsgerichtes zuwider - nicht etwa deshalb die Tatbestandsmäßigkeit, weil es dem Opfer freigestanden wäre, das ihm abgenötigte Verhalten zu setzen, um seine Freiheit wiederzuerlangen; vielmehr ist echte Konkurrenz von Nötigung und Freiheitsentziehung anzunehmen (Kienapfel BT I4 Paragraph 99, RN 40 mwN). Fallbezogen wäre daher richtigerweise von einer echten Konkurrenz der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB auszugehen gewesen. Dem Berufungsgericht war die Nachholung des vom Erstgericht unterlassenen (zusätzlichen) Schuldspruches nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zwar verwehrt, weil diese Unterlassung seitens der Staatsanwaltschaft unbekämpft geblieben ist. Es hätte jedoch den erstgerichtlichen Schuldspruch wegen Paragraph 99, Absatz eins, StGB aufrecht erhalten müssen. Die stattdessen erfolgte Unterstellung des Sachverhaltes (allein) unter Paragraph 105, Absatz eins, StGB durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. November 2000, AZ 7 Bs 185/00, entspricht sohin nicht dem Gesetz. Die aufgezeigte Gesetzesverletzung gereicht dem Verurteilten allerdings zum Vorteil, sodass es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben muss (Paragraph 292, StPO)."