Rechtssatz RS0092904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092904
Entscheidungsdatum
13.01.2021
Rechtssatz
Freiheitsentziehung auf andere Weise setzt wie das (qualitativ gleichwertige) Gefangenhalten (bloß) ein ernstliches und gewichtiges, nicht aber ein unüberwindliches Hindernis am Wiedererlangen der Freiheit voraus.
Entscheidungstexte
- 13 Os 78/92
Entscheidungstext OGH 08.01.1993 13 Os 78/92
Veröff: JBl 1994,56 = RZ 1994/1 S 13
- 14 Os 71/01
Entscheidungstext OGH 03.07.2001 14 Os 71/01
Auch; Beisatz: Das Verhalten eines Täters, der seine Lebensgefährtin durch Absperren der Wohnung von innen und Ansichnahme sämtlicher Schlüssel dazu bewegen wollte, ihm Alkohol zu holen, ist trotz des durch ihre Weigerung bewirkten siebenstündigen Aufenthaltes in der versperrten Wohnung nicht unter § 99 Abs 1 StGB zu subsumieren, weil es dem Opfer unter der bloßen Erklärung, dem Täter den gewünschten Alkohol zu besorgen, jederzeit freistand, die Wohnung zu verlassen, und damit unabhängig von der Dauer der Einwirkung des Täters auf das Opfer von einem gewichtigen Hindernis, die Wohnung zu verlassen, keine Rede sein kann. (T1)
- 13 Os 111/20b
Entscheidungstext OGH 13.01.2021 13 Os 111/20b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092904
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19930108_OGH0002_0130OS00078_9200000_003